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Wettspezi
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Wettspezi
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Halbjahresbilanz 2009 des Glücksspielstaatsvertrages: GIG erwirkt zahlreiche Gerichtsentscheidungen wegen Werbe- und Vertriebsverstößen im Glücksspielwesen

03.07.2009 (Köln) - Der Verein für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. (GIG) hat u.a. die satzungsmäßige Aufgabe, im Vereinsinteressensbereich den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Im ersten Halbjahr des Jahres 2009 gab eine Vielzahl von Hinweisen aus Wirtschaftskreisen dem Verband Anlass tätig zu werden. Einen Schwerpunkt der feststellbaren Verstöße gegen glücksspielstaatsvertragliches Werbe- und Vertriebsrecht bildeten die Werbung und die Vertriebspraktiken der Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks.

So enthielten zahlreiche Werbeträger der staatlichen Lottogesellschaften Werbeelemente, die über Information und Aufklärung der Möglichkeit zur Teilnahme am Glücksspiel hinausgehen und in unzulässiger Weise zum Glücksspiel animieren. Einen weiteren Schwerpunkt bildete die so genannte feiertagsanlassbezogene Werbung. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die Wertschätzung des Feiertages als Vorspann für den Absatz von Glücksspielprodukten eingesetzt worden ist. Teilweise wurde versucht, Verbraucher zu animieren, Sofortlotterielose zum Gegenstand eines Feiertagsgeschenks zu machen und so das Glücksspiel in die Privatsphäre anderer Personen zu tragen.

Durch zahlreiche Testkäufe wurden zudem erhebliche Lücken im gesetzlich zu gewährleistenden Minderjährigen- und Spielerschutz festgestellt. In vielen Fällen gelang Minderjährigen der Erwerb von Rubbellosen in den Annahmestellen aller sieben überprüften Landeslotteriegesellschaften. Diese Vorfälle führten zu gerichtlichen Untersagungen dieser Vertriebspraktiken. Die einstweiligen Verfügungen wurden den zuständigen Aufsichtsbehörden mit der Aufforderung zum ordnungsrechtlichen Einschreiten gegen die Verurteilten notifiziert.

Insgesamt hat der Verein im ersten Halbjahr mehr als 20 gerichtliche Entscheidungen herbei führen können, die allesamt auf Einhaltung gesetzlicher Vorgaben durch den Glücksspielstaatsvertrag gerichtet waren.

Lediglich in zwei Fällen haben Gerichte dem Verein die Aktivlegitimation abgesprochen, lauterkeitsrechtliche Ansprüche geltend machen zu können. Der Verein hält diese Entscheidung für rechtswidrig und wird im Rechtsmittelzug die Korrektur anstreben. Dabei wird GIG auch auf die Vielzahl anders lautender, nämlich die Aktivlegitimation des Vereins bejahende, Entscheidungen hinweisen.

Beispielhaft für die vom GIG erfolgreich angegriffenen Rechtsverstöße der staatlichen Lotteriegesellschaften sind folgende Entscheidungen:

LG München I, Beschluss vom 09.03.2009 – 33 O 4084/09 – "Keno-Sonderverlosung”, Beklagter: Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern, Grund: verbotswidrige Werbung, bestätigt durch Urteil vom 10.06.2009

LG Berlin. Beschluss vom 24.03.2009 – 103 O 56/09 – "Rubbellos-Osterkörbchen”, Beklagte: Deutsche Klassenlotterie Berlin, Anstalt öffentlichen Rechts, Grund: verbotswidrige Anreizwerbung, bestätigt durch Urteil vom 05.05.2009

LG Wiesbaden, Urteil vom 28.05.2009 – 13 O 52/09 – "MusikDING”, Beklagter: Land Hessen, vertreten durch die Hessische Lotterieverwaltung, Grund: Grund: verbotswidrige Anreizwerbung

LG Koblenz, Urteil vom 16.06.2009 – 4 HK O 78/09 – "Goldene 7”, Beklagte Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, Grund: verbotswidrige Internetwerbung


Zudem wurde vor einigen Gerichten von den Beklagten – regelmäßig erfolglos - angeführt, der GIG sei nicht aktivlegitimiert, da einigen seiner Mitglieder bislang eine behördliche Erlaubnis ihrer Tätigkeit versagt worden sei. Auch sei es rechtsmissbräuchlich, wenn der GIG nur gegen staatliche Lottogesellschaften vorgehe und nicht gegen die eigenen Mitglieder. Dies trifft allerdings sachlich nicht zu. Darüber hinaus offenbart dieser Einwand eine perfide Logik: Die Gesellschafter des Deutschen Lotto- und Totoblocks – die Länder mit ihren Glücksspielaufsichtsbehörden – verweigern den privaten Wettbewerbern – in der Regel offensichtlich rechtswidrig und mit dem alleinigen Ziel, den Markt von unerwünschter Vertriebskonkurrenz zu bereinigen - die beantragten Erlaubnisse. Anschließend sollen die als "illegal” kategorisierten Privaten gehindert werden, wenigstens wettbewerbsrechtlich die Monopolisten zu rechtmäßigem Verhalten zu zwingen. Der staatliche Lottoblock reklamiert damit nichts weniger als einen rechtsfreien Raum für sich, den er dann im besten Einvernehmen mit seiner (vermeintlichen) Aufsicht und unbelastet von wettbewerbsrechtlicher Marktverhaltenskontrolle nach Belieben ausfüllen kann. Der Lottoblock weiß natürlich, dass der Bundesgerichtshof eine solche Aushebelung des Wettbewerbsrechts in ständiger Rechtsprechung ablehnt. Entsprechend lautstark, aggressiv und unsachlich fallen dann die Stellungnahmen seiner Vertreter aus, wie der Kommentar von RA Dr. Manfred Hecker zur nicht rechtskräftigen und mit der Berufung angegriffenen Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 24.06.2009 auf ISA GUIDE belegt. Zu den zahlreichen vorherigen und noch ausstehenden Verurteilungen der von ihm vertretenen Blockgesellschaften sind bezeichnenderweise keine Stellungnahmen von RA Hecker bekannt.

Der GIG repräsentiert fast alle privaten Akteure auf den relevanten Glücksspielmärkten jenseits des staatlichen Lottovertriebssystems. Dem Verband ist es wichtig, dass es unter Geltung des Glücksspielstaatsvertrages für alle Marktteilnehmer fair zugeht. Gäbe es eine funktionierende behördliche Aufsicht über das Marktverhalten der staatlichen Lottogesellschaften, hätte der GIG weniger zu tun. Die zahlreichen vom Verband erwirkten Verurteilungen zeigen aber, dass der Lottoblock eine strenge Aufsicht seiner Gesellschafter bislang nicht befürchten muss.

Der Verein ist zuversichtlich, seine schon nach kurzer Zeit überaus erfolgreiche Arbeit fortsetzen und intensivieren und somit auch in Zukunft einen entscheidenden Beitrag für diskriminierungsfreie Wettbewerbsbedingungen auf den deutschen Glücksspielmärkten leisten zu können.

GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
Im MediaPark 8
50670 Köln
www.gig-verband.de

Quelle: GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
veröffentlicht am: 03.07.2009 09:22

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Da der Glücksspielstaatsvertrag von den Staatsmonopolisten
selbst ständig unterlaufen wird, hat dieses Gesetz seine
Legitimation schon längst verloren.

Da kann der Dr. Heckmecker rumsülzen wie er will. aetsch



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Wettspezi
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Wettspezi
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Hihi, jetzt liefert sogar meine Nachbarstadt via isa-guide.com
einen weiteren Beweis für die Heuchelei der Staatsorgane
in Sachen Glücksspielstaatsvertrag.
Danke, Laufenburg. peace



Stadt senkt Glücksspiel-Steuer

Die Stadt Laufenburg nimmt die im Dezember beschlossene höhere Besteuerung von Automaten in Spielhallen zurück. Davon profitiert die Strasser GmbH, die die einzige derartige Einrichtung in der Stadt betreibt.

Laufenburg – Im Dezember hatte der Laufenburger Gemeinderat eine Erhöhung der Vergnügungssteuer für Spielautomaten beschlossen. Es war dies die erste Anhebung dieser Kommunalsteuer seit 16 Jahren. Am Montag nahm der Gemeinderat sie nach kontroverser Diskussion teilweise wieder zurück: Für Automaten in Gaststätten oder Vereinsräumen bleibt es bei der Erhöhung, für die in der einzigen Spielhalle der Stadt gelten wieder die niedrigeren Sätze von 1992. Dagegen stimmten fünf Stadträte: Winfried Gerteis (CDU), Roland Arzner, Gabriele Schäuble und Bernhard Gerteis (alle FW) sowie Marita Höckendorff (Grüne).

Der höhere Steuersatz hätte insbesondere Jürgen Strasser viel Geld gekostet. 24 Geräte mit Gewinnmöglichkeit hat er in seiner im Dezember 2006 im Laufenpark eröffneten Spielhalle „Number One“ aufgestellt. Für jeden einzelnen von ihnen wollte die Stadt monatlich 150 Euro kassieren. 103 waren bis dato fällig – und sind in Zukunft wieder zu entrichten.

Strasser allerdings disponierte bisher mit einem viel geringeren Satz. Aufgrund eines Abrechnungsfehlers der Stadtverwaltung war er in den vergangenen beiden Jahren nur mit dem für Gaststätten, Diskotheken oder Vereinsräume vorgesehenen wesentlich geringeren Betrag von 26 Euro pro Gerät und Monat veranlagt worden. „Mit diesen Sätzen habe ich betriebswirtschaftlich gerechnet“, erklärte Strasser gestern gegenüber dieser Zeitung.

Außerdem beruft sich der Unternehmer auf eine mündliche Zusage des damaligen Laufenburger Bürgermeisters Roland Wasmer. Dieser habe zugesichert, dass die Vergnügungssteuer in Laufenburg in den kommenden Jahren stabil bleiben werde. Jürgen Strasser: „Das ist doch nicht in Ordnung: Mich mit niedrigen Sätzen zu einer hohen Investition im Laufenpark zu bewegen und dann die Steuer zu vervielfachen.“

Tatsächlich hatte die Stadtverwaltung im Dezember dem Gemeinderat vorgeschlagen, die Steuersätze für Spielhallen zu belassen und nur die anderen Geräte höher zu besteuern. Allerdings fand ein Antrag von Barbara Kurz (Grüne), auch bei den Spielhallen mehr zu kassieren, eine knappe Mehrheit. Sofort nach diesem Beschluss intervenierte Strasser bei der Stadtverwaltung und bei den Gemeinderatsfraktionen.

Im Vorfeld der Sitzung vom Montag hätten nun mehrere Gemeinderäte mündlich beantragt, die Steuererhöhung für die Geräte in Spielhallen wieder rückgängig zu machen, erklärte Bürgermeister Krieger gestern dieser Zeitung. Um welche Stadträte genau es sich gehandelt habe, sei ihm nicht mehr erinnerlich, es seien Mandatsträger aus verschiedenen Fraktionen gewesen.

Quelle

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Es geht also immer nur ums Geld - nicht um die Bekämpfung von Spielsucht! doh

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Wett-Titan
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Verwaltungsgericht Berlin bestätigt Verfassungswidrigkeit und Europarechtswidrigkeit des Glücksspielstaatsvertrags



von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat in mehreren aktuellen Hauptsache-Urteilen die Verfassungswidrigkeit und Europarechtswidrigkeit des Glücksspielstaatvertrags festgestellt und damit die schon bisher vertretene Rechtsüberzeugung bestätigt (Urteile vom 6. Juli 2009, Az. VG 35 A 168.08 u.a.). Die von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittler waren damit mit ihren Klagen gegen Untersagungsverfügungen des Landes Berlin (Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten) erfolgreich.

Nach den heute zugestellten Entscheidungsgründen lässt sich die Untersagungsverfügung nach Überzeugung des VG Berlin nicht in verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonformer Weise auf die Ermächtigungsgrundlage des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) stützen. Die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV sei verfassungswidrig, da bereits die in § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV konstituierte Erlaubnispflicht verfassungswidrig sei. Im Übrigen sei die Untersagungsverfügung auch wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit und eines daraus resultierenden Ermessensfehlers rechtswidrig.

Der Glücksspielaufsicht sei es aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts angesichts der Unverhältnismäßigkeit der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit derzeit nicht möglich, Untersagungsverfügungen gegen Unionsbürger zu erlassen, wenn Sportwetten an in einem anderen EU-Mitgliedstaat rechtmäßig zugelassenen Vertragspartner vermittelt werden. Die Unterbindung gegenüber Drittstaatsangehörige (Kläger mit montenegrinischer Staatangehörigkeit) sei nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.

Die bisherigen gesetzlichen Maßnahmen zur Spielsuchtbekämpfung sind nach Ansicht des Gerichts angesichts der völligen Untätigkeit des beklagten Landes bei der Zulassungsregelung für besonders suchtgefährdend geltende Geldspielgeräte ungeeignet. Trotz einer Empfehlung des Fachbeirats Glücksspielsucht vor mehr als einem Jahr habe bislang kein Bundesland eine entsprechende Gesetzesinitiative ergriffen. Die nunmehrige Argumentation des Landes Berlin, die Empfehlung des Fachbeirats sei "kontraproduktiv", widerspreche der bisherigen Darstellung und sei unbegründet.

Europarechtlich komme es bei der Prüfung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auf die "konkreten Anwendungsmodalitäten", d.h. auf die tatsächliche Ausgestaltung an. Hierbei seien die vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg geäußerten Bedenken hinsichtlich Art und Ausmaß der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung zu berücksichtigen. Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegen unzulässige Werbung der Deutschen Klassenlotterie Berlin sind nach den Feststellungen des Gerichts nicht erkennbar. Die Einschränkung des Grundrechtsschutzes und der Grundfreiheiten der Sportwettenvermittler könnten nicht damit gerechtfertigte werden, dass die Glücksspielaufsicht für den staatlichen Monopolanbieter nicht mit ausreichenden Mitteln ausgestattet worden sei.

Kontakt:
Arendts Rechtsanwälte
Rechtsanwaltskanzlei

Rechtsanwalt Martin Arendts
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)

Tel: 089 / 64 91 11 - 75
Fax: 089 / 64 91 11 - 76
E-Mail: martin.arendts@anlageanwalt.de

veröffentlicht am: 23.07.2009 15:37

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Deutschland verzichtet auf Steuern in Milliardenhöhe Der deutsche Staat verzichtet offenbar freiwillig auf Steuereinnahmen in Milliardenhöhe. Das jedenfalls behauptet Jörg Wacker, Deutschland-Chef des privaten Wettanbieters bwin. Wacker in der Berliner Zeitung (Samstag-Ausgabe): „Wir würden ja liebend gerne Steuern zahlen. Aber man lässt uns nicht.“ Während Frankreich und Italien einen Gesetzesentwürfe eingebracht haben, um EU-Vorschriften zu entsprechen, beharrt Deutschland auf dem Staatsmonopol für Sportwetten. Weder private Anbieter noch solche mit Sitz im Ausland dürfen laut deutscher Gesetzgebung Sportwetten anbieten.

Quelle : bild.de

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Der Gerät
Wettkönig
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"Kommt man jetzt schon ins Gefängnis, wenn man über Fußball spricht?"

11.08.2009 - 10:30 Uhr, Rudolf Assauer Sportmanagement AG


Gelsenkirchen (ots) - Dass die Bezirksregierung Düsseldorf Rudi
Assauer am 06.08.2009 wegen vermeintlich unerlaubter Werbung für den
britischen Sportwettenanbieter Betfair eine Ordnungsverfügung und ein
Zwangsgeld von 100.000 EUR angedroht hat, kann der ehemalige
Fußball-Manager nicht nachvollziehen und gibt sich gelassen.

"Es ist mir völlig unverständlich, dass man nicht einmal mehr über
Fußball sprechen darf, ohne Ärger mit den Behörden zu bekommen.
Kommt man jetzt schon ins Gefängnis, wenn man über Fußball spricht
und ganz normal seine Meinung äußert? Ich lasse mir doch keinen
Maulkorb anlegen, weil ich die Bundesliga kommentiere. In meinem
Videoblog werde ich auch in Zukunft sagen, was Sache ist!"

Am Donnerstag, 6. August, hatte der neue Video-Blog von Assauer
auf der Internetseite "Rudis Zuendstoff" Premiere. Dort kommentiert
Assauer wöchentlich die neue Bundesliga-Saison. Die Bezirksregierung
führt an, dass der Ex-Schalker aufgrund des umstrittenen
Glücksspielstaatsvertrages nicht für die britische Sportwettenbörse
werben dürfe.

Dazu Assauer: "Sportwetten bieten eine tolle Möglichkeit für
Fußballbegeisterte auf der ganzen Welt, Ihre Leidenschaft für den
Sport zu teilen. Außerdem beteiligen sich die Wettbörsen finanziell
an der Vereins- und Nachwuchsförderung. Daher werde ich mich auch in
Zukunft für Sportwetten einsetzen."

Originaltext: Rudolf Assauer Sportmanagement AG

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Heute bei der Webseite Sportwetten-Gera.de

Einstellung Internetgeschäft in Deutschland
Sehr geehrte Kunden und Sportwettinteressierte,

seit dem 14.09.1990 waren wir als Sportwetten GmbH in Gera für Sie eine der ersten Adressen in Deutschland, die legal Sportwetten veranstaltet hat. Aufgrund der Entscheidung der Bundesländer ein Monopol für Glücksspiele zu schaffen und Glücksspiele im Internet völlig zu verbieten, teilen wir Ihnen hiermit die Einstellung unseres operativen Sportwetten Geschäfts im Internet in Deutschland mit.

Wir werden und können, ab sofort aus Rechtsgründen Ihre Wetten nicht mehr annehmen.

Diese schwere Entscheidung wurde uns aufgezwungen, weil wir rechtlich massiv bedrängt sind. Rechtlich vorläufige Entscheidungen, die in der Hauptsache gerichtlich noch nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft, jedoch bereits vollstreckbar sind, werden uns entgegengehalten.
Eine Alternative zu dieser schweren Entscheidung gab es aus unserer Sicht nicht.

Unsere Rechtsauffassung und die daraus resultierenden Ansprüche insbesondere Schadenersatzansprüche, werden wir weiter verfolgen und für den Fall rechtlichen Obsiegens in vollem Umfang geltend machen. Wir haben beim Bundesverfassungsgericht mehrere Verfassungsbeschwerden eingebracht. Wir können nicht nachvollziehen, warum wir nach nunmehr fast 19 Jahren Tätigkeit unsere Internetwetten nicht mehr anbieten können. Dies insbesondere angesichts der zahllosen Internetanbieter. Sobald uns eine positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erreicht und Rechtssicherheit besteht, werden wir unseren Geschäftsbetrieb wieder aufnehmen und Internetwetten anbieten.

Wir bedanken uns hiermit ausdrücklich bei allen Kunden, die uns als zuverlässigen Sportwettenanbieter kennen gelernt und uns die Treue gehalten haben. Natürlich ist nach wie vor der Service für alle Kunden zu Fragen ihres Wettkontos gegeben. Die Wettkonten sind von den rechtlichen Maßnahmen unberührt. Für den uneingeschränkten Bestand der Wettkonten tragen wir Sorge.

Wir stehen Ihnen in allen Fragen zu Ihrem Wettkonto zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich hier an folgende E-Mail Adresse:

info@sportwetten-gera.de

Sie erreichen uns auch telefonisch täglich von 10:00 - 21:00 Uhr unter der Telefonnummer: 0365-7375730.

Sportwetten können wir bis zur abschließenden Klärung der rechtlichen Fragen jedoch nicht mehr annehmen. Über rechtliche Veränderungen werden wir Sie zeitnah informieren.


Quelle: https://www.sportwetten-gera.de

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MightyDuck
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MightyDuck
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wallbash
na prima und wieder eine möglichkeit weniger
zumal sie beim ami sport ,oft super sures offeriert haben ,da sie die line moves nicht bzw nur sehr spät mitgemacht haben

kackwurst

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.....wieder ein Bookie weniger, der die Frauen Fußball Bundesliga regelmäßig im Angebot hatte wallbash

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Schnulli
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Internetwetten
Kann denn Spielen Sünde sein?
Noch immer ist nicht klar, ob der deutsche Glücksspiel-Staatsvertrag mit dem Europarecht vereinbar ist. Nächste Woche könnte ein Urteil Klarheit schaffen. Denn Kritiker sprechen von staatlicher Willkür. von Katja Wilke
Alles hatte so hoffnungsvoll begonnen: Mitte September 1990 ergatterte Sportwetten Gera eine Lizenz für Sportwetten. Doch knapp vier Wochen vor seinem 19-jährigen Jubiläum ging dem Wettanbieter nun die Puste aus. Nach längeren Scharmützeln mit Behörden und Gerichten stellte das Unternehmen seinen Betrieb im August vorläufig ein. Man sei "massiv bedrängt" worden, heißt es im selbstverfassten Nachruf auf der Homepage der Firma.
Verantwortlich dafür ist der Glücksspiel-Staatsvertrag, der Internetglücksspiele mit Verweis auf Suchtgefahren verbietet. Der Vertrag ist seit seinem Inkrafttreten Anfang 2008 heftig umstritten. Kritiker halten ihn für willkürlich: So sind etwa Onlinepferdewetten erlaubt, Internetsportwetten dagegen nicht. Automaten in der örtlichen Spielhalle sind okay, die Onlinevermittlung des guten alten Lottoscheins nicht.
Private Anbieter wie das kleine Sportwetten Gera, aber auch bekannte Wettveranstalter wie Bwin oder der Lotto-Onlinevermittler Tipp24 hoffen jetzt auf Rückendeckung vom Europäischen Gerichtshof (EuGH). Kommenden Dienstag steht eine Entscheidung des EuGH zur Dienstleistungsfreiheit bei Sportwetten an.
Die höchsten europäischen Richter müssen entscheiden, wie ein zulässiges Glücksspielmonopol ausgestaltet sein muss. Zwar geht es in dem Verfahren um einen Fall aus Portugal. Doch wenn die Richter genauere Vorgaben zu den Voraussetzungen machen, lassen sich auch Rückschlüsse auf die Rechtmäßigkeit des deutschen Staatsvertrags ziehen.
Im konkreten Fall hatten die Behörden gegen Bwin und die portugiesische Fußballliga hohe Geldbußen verhängt, weil diese Internetwetten angeboten und dafür geworben hatten. In Portugal hält eine gemeinnützige Einrichtung das gesetzliche Monopol auf Internetwetten. Bwin und die Fußballliga hatten die Geldbußen angefochten. Nun soll der EuGH klären, ob das Monopol mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Private Anbieter könnten weiter auf Klärung warten
Die Luxemburger Richter könnten sich allerdings um Konkretisierung drücken. Der Sportwettenanbieter Bwin wird sich zwar in dem Verfahren durchsetzen, da sind sich viele Beobachter sicher. Allerdings nicht aus inhaltlichen Gründen, sondern weil der staatliche portugiesische Lotterieanbieter sein Monopol vorschriftswidrig in Brüssel nicht notifiziert hatte. Der EuGH könnte mit Verweis auf diesen formalen Fehler auf weitere Ausführungen verzichten.
"In dem Fall müssen die privaten Anbieter ein weiteres Jahr auf Klärung warten", sagt Rechtsanwalt Clemens Weidemann aus der Kanzlei Gleiss Lutz, der Bwin in anderen Verfahren vertritt. 2010 wird der EuGH dazu Stellung nehmen müssen, ob der deutsche Glücksspiel-Staatsvertrag konform zu EU-Recht ist. Mehrere Verwaltungsgerichte hatten dies bezweifelt.
Sollten die privaten Anbieter auch dort scheitern, bleibt ihnen nur die Hoffnung auf einen neuen, entschärften Glücksspiel-Staatsvertrag, der Ende 2011 an die Stelle des derzeit laufenden treten wird. Ein schwacher Trost für Unternehmen wie Sportwetten Gera oder auch Tipp24. Beide haben ihr operatives Geschäft in Deutschland schon weitgehend eingestellt.


• Aus der FTD vom 03.09.2009
© 2009 Financial Times Deutschland

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bwin eK Dr. Pfennigwerth und Sportwetten Gera stellen ihr Internetangebot ein! Hintergründe:



Bayrisches Verwaltungsgericht Ansbach ändert mit Beschluss vom 18.08.09 (AN 4 S 09.01413) seine Rechtsprechung zu Internetverboten und schließt sich der Rechtsprechung des VGH Bayern und des OVG Münster an!

Vor wenigen Tagen haben die Sportwetten GmbH Gera sowie der unter bwin handelnde Kaufmann Dr. Steffen Pfennigwerth bekanntgegeben, dass sie ihre Glücksspielangebote auf den jeweiligen Internetpräsenzen einstellen. Seither finden sich auf den Internetseiten, welche unter der Top-Level-Domain ".de" angesteuert werden können, unmittelbar keine Glücksspielangebote mehr. Der Einzelkaufmann Dr. Pfennigwerth hat allerdings von seiner Internetdomain "www.bwin.de" eine unmittelbare Weiterleitung auf die Webseite des Beteiligungsunternehmens bwin.com geschaltet mit der Folge, dass die Ansteuerung der Homepage www.bwin.de unmittelbar auf das umfassende Glücksspielangebot unter www.bwin.com geleitet wird. Aus diesem Gesichtspunkt kann nicht ernsthaft von einer Einstellung des Glücksspielangebotes gesprochen werden und es ist davon auszugehen, dass die zuständigen Ordnungsbehörden nunmehr zumindest wegen illegaler Glücksspielwerbung im Internet nach § 5 Abs. 4 GlüStV, aber auch wegen Beihilfe zur illegalen Veranstaltung von Glücksspielen über das Internet, weiterhin gegen Dr. Pfennigwerth vorgehen werden.

Die Einstellung der deutschen Internetpräsenzen der DDR-Lizenzinhaber kommt trotz der Hartnäckigkeit ihrer bisherigen Rechtsverteidigung nicht ganz überraschend. Bereits das Oberlandesgericht Frankfurt hatte in seinen Urteilen vom 04.06.2009 (6 U 93/07) die Firma Sportwetten GmbH Gera und bwin e.K. Dr. Pfennigwerth (6 U 261/07) zur Unterlassung ihres Glücksspielangebotes im Bundesland Hessen verurteilt. Auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die DDR-Erlaubnisse in einer Vielzahl von Entscheidungen nicht als tragfähige Grundlage für eine Veranstaltung von Glücksspiel im Internet und außerhalb des Territoriums der ehemaligen DDR angesehen. Wegen fortgesetzter Verstöße gegen die vom Verwaltungsgericht bestätigten Untersagungen verhängte die zuständige Ordnungsbehörde mehrere Ordnungsgelder und begann mit deren Beitreibung. Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung seitens der DDR-Erlaubnisinhaber wurden vom Verwaltungsgericht Düsseldorf verworfen.

Nunmehr hat sich auch das Bayrische Verwaltungsgericht Ansbach den tragenden Argumenten der oben angesprochenen Rechtsprechung angeschlossen und seine früheren Bedenken an der Umsetzbarkeit der Verbotsverfügung ausdrücklich aufgegeben. Zwar sei die Verbotsverfügung räumlich auf das Hoheitsgebiet des Freistaats Bayern beschränkt und halte sich daher in den kompetenziellen Grenzen der Regierung von Mittelfranken als Glücksspielaufsicht.

Ausdrücklich gibt das Verwaltungsgericht Ansbach seine Bedenken gegen die Umsetzbarkeit eines regional beschränkten Internetverbots auf und schließt sich nunmehr der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes an, wonach es allein Sache des Verfügungsempfängers ist, auf welche Weise er der Anordnung der Ordnungsbehörde nachkommt. Dabei lässt es das Verwaltungsgericht dahinstehen, ob die Geolokalisationstechnologie oder die Mobilfunkortung mit hinreichender Sicherheit eine Beteiligung von Internetnutzern aus Bayern verhindern können.

Ungeachtet dieser Unsicherheiten nimmt das Verwaltungsgericht keine Unmöglichkeit der Umsetzung des auf Bayern beschränkten Verbots an, sondern verweist darauf, dass der untersagte Internet-Inhalt auch vollständig gelöscht werden könne. Unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung folgt das Gericht nunmehr der gefestigten Rechtsprechung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschlüsse v. 20.11.2008 und 22.07.2009) sowie des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss v. 22.02.2008, 13 B 1215/07) und erachtet die vollständige Einstellung der untersagten Internetpräsenz zum Zwecke der Umsetzung des territorial auf den Freistaat Bayern beschränkten Verbotes auch als zumutbar. Ein schützenswertes Interesse daran, die Glücksspielveranstaltungen und -vermittlungen im Internet nicht vollständig vom Netz zu nehmen, verneint das Verwaltungsgericht insbesondere mit dem Hinweis darauf, dass § 4 Abs. 4 GlüStV die Veranstaltung und die Vermittlung von Glücksspielen im Internet für das gesamte Bundesgebiet verbietet.

Auch der Argumentation, das Internetverbot gelte nicht für DDR-Erlaubnisinhaber, erteilt das Verwaltungsgericht eine klare Abfuhr: "Das Verbot, im Internet Glücksspiele zu veranstalten und zu vermitteln, dient der Eindämmung der Spiel- und Wettsucht und untersagt daher jedermann eine derartige Tätigkeit unabhängig davon, ob er über eine Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen verfügt oder nicht. Demzufolge ist es der Antragstellerin auch zuzumuten, der Untersagungsanordnung nachzukommen, selbst wenn dies nur dadurch möglich sein sollte, dass sie ihre Internet-Tätigkeit für in Deutschland befindliche Spielteilnehmer komplett aufgeben muss."

Ausdrücklich stellt das Verwaltungsgericht fest, dass der Glücksspielstaatsvertrag in seiner Gesamtheit, wie auch das Bayrische Ausführungsgesetz, nicht gegen Verfassungs- oder Gemeinschaftsrecht verstoße. Am Rande bestätigt das Verwaltungsgericht ausdrücklich nochmals seine bereits früher geäußerte Ansicht, dass die in der ehemaligen DDR erteilten gewerberechtlichen Genehmigungen zur Veranstaltung und zum Vertrieb von Glücksspielen jedenfalls in den alten Bundesländern nicht fortgelten (vgl. hierzu auch Urteil BayVGH v. 29.09.2004, Az. 24 BV 03.3162).

Unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (v. 20.03.2009, Az. 1 BVR 2410/08) gibt das Verwaltungsgericht Ansbach nun auch ausdrücklich seine früheren Bedenken an der Verfassungskonformität der Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages auf. Insbesondere komme es nicht auf "eine konsistente Ausgestaltung des gesamten Glücksspielsektors aus verfassungsrechtlicher Sicht" an. "Daher greifen auch die Ausführungen der Antragstellerin zum konkreten Gefährdungspotential der Sportwetten im Vergleich zu anderen Glücksspielen, etwa dem Automatenspiel, oder sonstigen suchtgefährdenden Tätigkeiten nicht durch."

Auch in europarechtlicher Hinsicht erachtet das Verwaltungsgericht unter Bezug auf die Rechtsprechung des BayVGH den Einwand mangelnder Gesamtkohärenz im Hinblick auf die vom Glücksspielstaatsvertrag nicht erfassten Glücksspiele als nicht stichhaltig.

Da somit weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken an der Wirksamkeit des Internetverbots bestehen, sieht das Verwaltungsgericht Ansbach - unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung - das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Unterbindung der illegalen Tätigkeiten im Internet als überragend an, so dass das Interesse der Privaten an einem weiteren Aufschub zurückzustehen habe.

Nachdem somit auch das Verwaltungsgericht Ansbach seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben hat und daher die in Deutschland ansässigen kommerziellen Glücksspielanbieter mit der Durchsetzung der festgesetzten Zwangsgelder rechnen müssen, haben diese die notwendigen Konsequenzen gezogen und ihre Internetangebote eingestellt.

Es darf mit Spannung erwartet werden, ob der EuGH in der anstehenden Entscheidung Liga Portuguesa, in der am 08.09.2009 eine Entscheidung verkündet wird, dieser Einschätzung des VG Ansbach, aber auch vieler gleichartiger Entscheidungen der Obergerichte in Deutschland, den europarechtlichen Segen erteilen wird.


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Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Bismarckstr. 11-13
50672 Köln

Tel.: 0049 221 9519086
Fax.:0049 221 9519096
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Die Bundesländer kämpften hart für das staatliche Monopol.
Jetzt sind sie die großen Verlierer

Hoher Einsatz, maximaler Schaden

Von Ileana Grabitz 7. September 2009, 04:00 Uhr

Deutschland schloss private Anbieter vom Glücksspielmarkt aus - Die Branche hofft auf ein EU-Urteil über Portugal

Berlin - Christian Kipper ist normalerweise ein ruhiger, besonnener Mann. Aber wenn er in diesen Tagen über seine Geschäfte spricht, bekommt seine Stimme einen wütenden Unterton. Seit Jahren schon ist der Mann mit dem silbergrauen Schopf oberster Chef der ARD-Fernsehlotterie "Ein Platz an der Sonne". Fast die Hälfte der Umsatzerlöse fließt in karitative Projekte. Mehr als 1,3 Mrd. Euro hat Deutschlands älteste Lotterie seit ihrer Gründung vor 53 Jahren schon für Frauenhäuser, Hospize und ähnliche Einrichtungen aufgebracht. Doch seit einigen Monaten läuft das Geschäft nicht mehr wirklich rund: Immer weniger Lose würden verkauft, klagt Kipper. Das Geld, das er an soziale Projekte verteile, könnten deshalb mittelfristig um bis zu 30 Prozent sinken.

Was Kipper die Laune verdirbt, ist der sogenannte Glücksspielstaatsvertrag, der seit Anfang 2008 das staatliche Monopol auf Glücksspiele sichert. Das Bundesverfassungsgericht hatte das Monopol 2006 für grundsätzlich zulässig erklärt - allerdings nur unter der Bedingung, dass die staatlichen Anbieter die Spielsucht der Bürger effektiv bekämpfen würden. Schon lange ist das Vertragswerk heftig umstritten, vor allem bei privaten Glücksspielanbietern, denen der Vertrag quasi von einem Tag auf den anderen die Geschäftsgrundlage entzog.

Inzwischen werden nun aber auch bei vielen staatlichen Glücksspielanbietern, die doch eigentlich von dem Monopol profitieren sollten, die Klagen lauter. Grund für ihren Unmut sind vor allem die strengen Werbe- und Vermarktungsauflagen, die der Gesetzgeber verhängt hat, um den Kampf gegen die Spielsucht auszuweiten. "Die Auflagen machen es uns sehr schwer, die Öffentlichkeit zu erreichen", klagt ARD-Fernsehlotteriechef Kipper. Hauptleidtragender sei der gute Zweck. Denn je weniger Lose verkauft würden, desto mehr Fördermittel gingen den karitativen Projekten verloren.

Was Kipper berichtet, betrifft offenbar weite Teile der Branche. Folgt man den Angaben des Deutschen Lottoverbands, sieht die Bilanz nach 20 Monaten Glücksspielstaatsvertrag mehr als düster aus. Neuesten Berechnungen zufolge, die der WELT vorliegen, verzeichnete der Glücksspielmarkt zuletzt dramatische Umsatzeinbrüche. Um 30 Prozent seien die Umsätze im Vergleich zu 2005 zurückgegangen, heißt es in der Bilanz des Lottoverbands. Entsprechend rückläufig seien auch Steuern und Zweckerträge, die die Glücksspielanbieter an die Länder abgeben müssen. Im Jahr 2005 hatten die Bundesländer noch fast fünf Mrd. Euro aus dem Glücksspielsektor abschöpfen können; im laufenden Jahr werden es Schätzungen zufolge nur noch höchstens 3,5 Mrd. Euro sein. Selbst wenn sich die Umsätze stabilisieren sollten, verlieren die Länder bis 2011 mehr als sechs Mrd. Euro.

"Die Länder schaden sich mit den unverhältnismäßigen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages selbst", bringt der FDP-Bundestagsabgeordnete Detlef Parr den Missstand auf den Punkt. Die Umsatzrückgänge im Glücksspielmarkt führten am Ende dazu, dass auch die Länder weniger Mittel für öffentliche Belange wie Kultur- oder Sportprojekte zur Verfügung hätten. Dabei gehören die Länder traditionell zu den größten Profiteuren des Glücksspiels: Bis zu 40 Prozent der Lotterie-Einnahmen fließen in Form von Steuern oder Zweckabgaben in ihre Kassen. Bei den Spielbanken schwanken die Abgaben je nach Bundesland sogar zwischen 40 und 80 Prozent. Kein Wunder also, dass inzwischen auch in immer größeren Zirkeln der Politik die Kritik an dem neuen Glücksspielstaatsgesetz lauter wird.

Doch die politischen Mühlen mahlen langsam. Zurzeit ist auch noch Wahlkampf - und so hoffen die Kritiker des Vertragswerks in diesen Tagen verstärkt darauf, dass rettende Hilfe am Ende aus Brüssel kommen könnte. Schon kurz nach Inkrafttreten des Vertrags Anfang 2008 hatte die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, weil sie die neue Glücksspielverordnung für unvereinbar mit dem EU-Recht hält. Seither ist es in dieser Sache allerdings still geworden.

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das für morgen erwartet wird, könnte nun zumindest etwas Licht ins Dunkel bringen. In dem Verfahren geht es um Portugal. Doch die Bekämpfer der hiesigen Glücksspielverordnung hoffen, dass ein eindeutiges Urteil der Luxembuger Richter zum Präzedenzfall auch für Deutschland werden könnte. Im aktuellen Fall, um den es bei dem Prozess geht, hatten die portugiesischen Behörden gegen den privaten Sportwettenanbieter Bwin und die portugiesische Fußballliga hohe Geldbußen verhängt, weil diese Internetwetten angeboten und dafür geworben hatten. In Portugal besteht ein gesetzliches Monopol auf Internetwetten. Nun soll der EuGH klären, ob das Monopol mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Falls das Gericht zu der Ansicht gelangt, dass die portugiesische Handhabe nicht EU-konform ist, könnten hiesige private Anbieter von Internetlotto und Internetsportwetten darauf hoffen, dass das Luxemburger Gericht später auch zu ihren Gunsten entscheiden wird.

Wünschenswert wäre ein Überdenken der gegenwärtigen Situation in jedem Fall. Denn nach Expertenmeinung hat das staatliche Monopol eine weitere gesamtgesellschaftlich traurige Konsequenz: Einbrechende Glücksspieleinnahmen und damit verbundene Steuerausfälle, die für Bund und Länder schmerzhaft sind, seien nur die eine Folge, sagt Friedrich Schneider, Professor an der Johannes Kepler Universität in Linz. Vor allem aber koste das staatliche Glücksspielmonopol viele Arbeitsplätze und fördere damit einen massiven Anstieg der Schattenwirtschaft. Ein Beleg: Erst vergangene Woche hatte die Norddeutsche Klassenlotterie (NKL) bekannt gegeben, dass sie ein Fünftel ihrer Stellen streichen musste, um das Umsatzminus der vergangenen Jahre abfedern zu können.

Quelle : weltonline

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FDP für Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrages. Experten aus den Bereichen Sucht, Wirtschaft und Recht gegen Internetverbot.
Mit einem Blick über den nationalen Tellerrand stößt die FDP-Fraktionsvorsitzendenkonferenz die Diskussion zur Neuregelung des Glücksspielmarktes wieder an. Unter dem Motto "Die Konsequenzen des Glücksspielstaatsvertrags – Folgen des Monopols & Chancen einer Liberalisierung des Glücksspielmarktes" trafen am Donnerstag in Berlin, internationale Experten aus den Bereichen Suchtforschung, Volkswirtschaft, Glücksspiel-Regulierung und Recht zusammen. Ziel der Veranstaltung: die Folgen des Glücksspielstaatsvertrags aufzuzeigen und neue Alternativmodelle aus anderen EU Ländern zu evaluieren.

Auf dem Papier dient das Staatsmonopol für Glücksspiel dem Spielerschutz und wurde durch ein generelles Internetverbot für Glücksspiele flankiert. Jörg Bode MdL, Vorsitzender der FDP-Fraktion im niedersächsischen Landtag und Schirmherr dieser Veranstaltung wendet sich gegen die derzeitige Regelung und verlangt mit Blick auf die bereits begonnene Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages eine eingehende Analyse der hiermit verursachten Folgen.

Detlef Parr MdB, sportpolitischer Sprecher sowie sucht- und drogenpolitischer Sprecher der FDPBundestagsfraktion sieht ebenfalls die Notwendigkeit einer Neuregelung und regt eine vorzeitige Kündigung des Glücksspielstaatsvertrags durch die Länder an, um ohne Verzögerung eine zeitgemäße Neuregelung zu schaffen, die Internetspiele wie Sportwetten und Online-Poker aus Sicht der Spieler und Veranstalter entkriminalisiert, dabei den Spielerschutz wahrt und gleichzeitig die Finanzierung gemeinnütziger Tätigkeiten sichert.

Dr. Wulf Hambach, Partner der Kanzlei Hambach & Hambach und Experte für Glücksspielrecht, wies auf die parallele Zielsetzung in anderen Ländern mit liberaleren Modellen hin. Er erläutert, dass die Schaffung eines attraktiven, kontrollierten und überwachten Angebots durch das Internetverbot in Deutschland torpediert wird, in dem es deutsche Online-Spieler in den Schwarzmarkt treibe. Die gesetzlichen vorgeschriebenen Ziele des Glücksspielstaatsvertrags (Sucht- und Begleitkriminalitätsbekämpfung und Kanalisierung des Spieltriebs) werden insbesondere durch eine Internetzensur gefährdet. Deutschland fahre damit einen Sonderweg in der EU, da in 21 von 27 Mitgliedsstaaten Glücksspiele im Internet gesetzlich erlaubt und geregelt oder zumindest geduldet werden.

Spezialisierte Rechtsanwälte aus Frankreich (Thibault Verbiest) und Italien (Quirino Mancini) bzw. Justiziare der Glücksspielaufsichtsbehörde aus Norwegen (Rolf Sims) und Gibraltar (Phill Brear) stellten den Zuhörern die jeweilige Regelung in ihrem Land vor und gaben Ratschläge für eine Neuregelung mit auf den Weg. So erklärte Quirino Mancini, Rechtsanwalt, Partner derKanzlei Sinisi, Ceschini, Mancini & Partner, Deutschland solle eine einheitliche Aufsichtsbehörde und Regelung schaffen, länderspezifische Regelungen seien schlicht nicht praktikabel. Er wies insbesondere auf die Vorreiterrolle Italiens zur Regelung von Online-Pokerangeboten hin, welche in Italien als Geschicklichkeitsspiele eingestuft und erlaubt angeboten werden können.

Der Verhaltsforscher Prof. Iver Hand (Leiter des Spielerprojektes Verhaltenstherapie Falkenried MVZ GmbH) kritisierte den überstrapazierten und gleichzeitig verharmlosten Begriff der "Spielsucht". Der typische Warnhinweis "Spielen kann süchtig machen" erinnert schon fast an einen Werbeslogan. Die Festlegung auf den Begriff der Spielsucht verhindere jegliche Finanzierung für verhaltenstherapeutische Forschung, obwohl Verhaltensstörungen nicht wie stoffgebundene Suchterkrankungen wie z.B. Alkoholsucht behandelt werden können. Für eine erfolgreiche Behandlung sei dringend eine psychotherapeutische Ausbildung erforderlich, alle eingesetzten Therapeuten müssten eine entsprechende Förderung und Ausbildung erhalten – dieser Weg werde zur Zeit aus politischen Gründen in Deutschland nicht verfolgt.

Prof. Friedrich Schneider analysierte die Umsatzrückgänge im Bereich öffentliches Glücksspiel in 2008 (zwischen 12 und 30 %) sowie das gleichzeitige Wachstum des Schwarzmarktes. Denn derjenige der im Internet spielen will, lässt sich durch das Verbot auf dem Papier nicht abhalten, sondern spiele weiter. Die zudem hiermit einhergehenden Folgen des Verlustes von Arbeitsplätzen, Steuereinnahmensowie Wertschöpfung für die deutsche Wirtschaft durch fehlende Werbung führen zu seiner dringenden Empfehlung zumindest eine Teilliberalisierung zu verfolgen.

In der abschließenden Podiumsdiskussion wurden die dargestellten Folgen mit Wolfgang Angenendt, Vertreter des Deutschen Toto- und Lottoblocks, sowie Christian Kipper, Geschäftsführer der ARD Fernsehlotterie, diskutiert. Wolfgang Angenendt relativierte die Umsatzrückgänge und sieht aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur derzeitigen Ausgestaltung des Monopols keine Alternative. Herr Kipper kritisiert die Werbebeschränkungen und das Verbot des Internetvertriebs, wodurch die Fortsetzung zahlreicher karitativer Projekte der ARD Fernsehlotterie stark gefährdet werde. Der duale Zweck " Helfen & Gewinnen" kann so nicht mehr vermittelt werden und gerade die jüngeren Bürger, die das Internet als selbstverständlichen Vertriebsweg annehmen, können durch das
Verbot nicht mehr erreicht werden

Detlef Parr MdB erklärt abschließend, dass notfalls eine Neuregelung auf Bundesebene notwendig sei, wenn sich auf Landesebene nichts bewege. Sowohl für Sportwetten als auch für Online-Spiele wie Online-Poker sei eine solche Regelung denkbar, um die Bürger nicht länger durch Verbote zu drangsalieren und in die Kriminalität zu treiben.

Damit steht für die FDP fest; Das Internetverbot im Glücksspielstaatsvertrag stellt v. a. wegen seiner Wirkungslosigkeit im Bereich Suchtbekämpfung und der Gefährdung wohltätiger Projekte wie der ARD Fernsehlotterie und des Breiten- und Spitzensports einen gefährlichen Sonderweg dar, den es durch eine Neuregelung mit EU-Standard zu korrigieren gilt!

Pressesprecherin:
Claudia C. Lang
Pressesprecherin
FDP- Fraktion im Niedersächsischen Landtag
Tel.:0511/30 30 4302
Mobil.: 0173/37 06 567
Claudia.Lang@lt.niedersachsen.de

veröffentlicht am: 08.09.2009 00:38

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EuGH: Portugal darf Aktivitäten verbieten
Der Europäische Gerichtshof hat ein richtungsweisendes Urteil in Sachen Glücksspielmonopol getroffen

Luxemburg/Brüssel - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein richtungsweisendes Urteil in Sachen Glücksspielmonopol getroffen. Das nach portugiesischem Recht bestehende Verbot für Unternehmen wie bwin, Glücksspiele über das Internet anzubieten, ist demnach mit dem freien Dienstleistungsverkehr vereinbar, entschied der EuGH am Dienstag.

Als Begründung führt der Gerichtshof "Besonderheiten" an, "die mit dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet verbunden sind". Deshalb "kann eine solche Regelung mit dem Ziel der Bekämpfung von Betrug und anderen Straftaten gerechtfertigt werden".

Der EuGH erklärt zwar, dass "die portugiesische Regelung die Dienstleistungsfreiheit beschränkt". Er erinnert jedoch daran, dass "Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können".

In Ermangelung einer Harmonisierung des Bereichs der Glücksspiele durch die EU stehe es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei, die Ziele ihrer Politik in diesem Bereich festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen. "Gleichwohl müssen die Beschränkungen, die die Mitgliedstaaten vorschreiben können, bestimmten Voraussetzungen genügen: Sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung der von dem betroffenen Mitgliedstaat geltend gemachten Ziele zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist. Schließlich dürfen sie jedenfalls nicht diskriminierend angewandt werden".

Bekämpfung der Kriminalität

Das von Portugal angeführte Ziel der Bekämpfung der Kriminalität könne "ein zwingender Grund des Allgemeininteresses sein, der geeignet ist, Beschränkungen in Bezug auf die Wirtschaftsteilnehmer zu rechtfertigen, denen es gestattet ist, Dienstleistungen im Glücksspielsektor anzubieten. Glücksspiele bergen nämlich in Anbetracht der Höhe der Beträge, die mit ihnen eingenommen werden können, und der Gewinne, die sie den Spielern bieten können, eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten", so die Entscheidung des EuGH.

Konkret ging es bei dem Fall um Vorschriften, die der Santa Casa da Misericórdia de Lisboa, einer jahrhundertealten gemeinnützigen Einrichtung, das ausschließliche Recht einräumen, Lotterien und Wetten im gesamten portugiesischen Staatsgebiet zu veranstalten und zu betreiben. Das Monopol erstreckt sich auch auf alle elektronischen Kommunikationsmittel einschließlich des Internets. Wer unter Verstoß gegen das Exklusivrecht Glücksspiele veranstaltet oder dafür wirbt, kann von Santa Casa mit Geldbußen belegt werden. Bwin und die portugiesische Fußballliga wehren sich gegen eine solche Strafe zur Ahndung des Sponsorenvertrags, den sie miteinander abgeschlossen hatten. Das Strafgericht in Porto hatte daraufhin den EuGH um eine Vorabentscheidung gebeten. Dabei hatte zuletzt Generalanwalt Yves Bot die Vergabe eines Monopols an eine gemeinnützige Einrichtung unter staatlicher Aufsicht zum Schutz der Verbraucher und der öffentlichen Ordnung als gerechtfertigt angesehen. (APA)

Quelle: derStandard.at
veröffentlicht am: 08.09.2009 10:38

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Kann gar ned so viel essen wie ich grad kotzen möchte... wallbash wallbash wallbash wallbash wallbash wallbash wallbash

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EU-Staaten dürfen Internet-Wetten verbieten

Luxemburg (dpa) - Die EU-Staaten dürfen Monopole bei Sportwetten im Internet einrichten, um Betrug und andere Straftaten zu verhindern. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte in Luxemburg ein in Portugal bestehendes Monopol für Lotterien, Lottospiele und Sportwetten im Internet für rechtmäßig.

Luxemburg (dpa) - Die EU-Staaten dürfen Monopole bei Sportwetten im Internet einrichten, um Betrug und andere Straftaten zu verhindern. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte in Luxemburg ein in Portugal bestehendes Monopol für Lotterien, Lottospiele und Sportwetten im Internet für rechtmäßig.


Ein Verbot für andere Anbieter sei mit dem grundsätzlich in der EU geltenden freien Dienstleistungsverkehr vereinbar, entschieden die höchsten EU- Richter.


Das Gericht wies damit eine gemeinsame Klage der Fußball-Liga Portugals und des in Gibraltar ansässigen Wettanbieters Bwin zurück. Das portugiesische Monopol beschränke die Dienstleistungsfreiheit, doch könne dies «aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein». Die Kriminalitätsbekämpfung könne ein solcher zwingender Grund sein, der ein Monopol rechtfertige.


Angesichts der Beträge, die mit Glücksspielen eingenommen werden, und angesichts der möglichen Gewinne, gebe es bei den Spielen «eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten», stellten die Richter fest (Rechtssache C-42/07). Das portugiesische Monopol könne geeignet sein «den Betrieb dieser Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken» und die Verbraucher vor Betrug zu schützen. Die Tatsache, dass ein Wettanbieter in einem anderen EU-Staat seine Dienstleistung rechtmäßig über das Internet anbiete, könne nach Ansicht eines anderen EU-Staats durchaus «nicht als hinreichende Garantie für den Schutz der nationalen Verbraucher vor den Gefahren des Betrugs und anderer Straftaten angesehen» werden.


Glücksspiele über das Internet beinhalteten wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen Verbraucher und Anbieter «anders geartete und größere Gefahren des Betrugs und anderer Straftaten». Außerdem ist nach Ansicht des EuGH nicht ausgeschlossen, dass ein Wettanbieter, der für manche Sportwettbewerbe und Mannschaften als Sponsor auftritt, «eine Stellung innehat, die es ihm erlaubt, den Ausgang unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen und so seine Gewinne zu erhöhen».


Der europäische Verband der staatlichen Lotteriegesellschaft begrüßte das Urteil: «Das ist ein großer Sieg für staatliche Lotterien». Nun könnten nationale Regierungen den staatlichen Lotterien Monopole gewähren, auch wenn private Anbieter in einem anderen EU-Staat zugelassen seien.

https://www.badische-zeitung.de/computer/...--19268388.html

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Der europäische Verband der staatlichen Lotteriegesellschaft begrüßte das Urteil: «Das ist ein großer Sieg für staatliche Lotterien».


wichser wichser wichser wichser wichser wichser

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VG Mainz entscheidet weiterhin zugunsten von Vermittlern privater Sportwetten
Von Rechtsanwalt Dr. Thomas Bartholmes

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) ist mit dem Versuch, Beschlüsse des OVG Rheinland-Pfalz zugunsten von Vermittlern privater Sportwetten abändern zu lassen, beim Verwaltungsgericht Mainz gescheitert. Auch die Untersagung neu eröffneter Annahmestellen darf vorerst nicht vollzogen werden.

Das Verwaltungsgericht Mainz schloss sich in zwei Beschlüssen vom 04.09.2009 (6 L 760/09.MZ - Abänderungsverfahren; 6 L 774/09.MZ - Neufall) der Rechtsprechung des VG Koblenz (Beschl. v. 17.03.2009, 5 L 52/09.KO) an und hält damit im Ergebnis an seiner bisherigen Linie fest.

Es bestehen nach Auffassung des VG Mainz (weiterhin) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagung der Sportwettvermittlung. Es sei nicht nachvollziehbar, warum gerade die Zahl von 1.150 Annahmestellen zur Sicherung eines ausreichenden Glücksspielangebots erforderlich sei. Es fehle an jeglichen Ermittlungen, Untersuchungen und nachvollziehbaren Überlegungen zu der Frage, welche Anzahl von Annahmestellen bei Anlegung eines strengen Maßstabs zur Sicherung eines ausreichenden Glücksspielangebots unbedingt notwendig sei. Abgesehen von dem aufgezeigten verfassungsrechtlichen Defizit bestünden nach wie vor erhebliche europarechtliche Bedenken.

Dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung von Spielsuchtgefahren bzw. der Begrenzung der Wettleidenschaft wird durch Auflagen Rechnung getragen, die denen im OVG-Beschluss vom 18.08.2009 (6 B 10338/08.OVG) entsprechen. Dies war im Interesse eines einheitlichen Vollzugs von vornherein so beantragt worden.

Mit keinem Wort erwähnt das VG Mainz den - später auch formell für unwirksam erklärten - "Beschluss" des OVG Rheinland-Pfalz vom 09.07.2009, auf den sich die ADD hauptsächlich berufen hatte. Der Beschlusstext war an die ADD gelangt, obwohl das Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits durch Antragsrücknahme abgeschlossen war. Die ADD hatte dies zum Anlass für ein flächendeckendes Vorgehen gegen Wettannahmestellenbetreiber in Rheinland-Pfalz genommen.

Der Beschluss in der Sache 6 L 774/09.MZ wird auf der Webseite www.vewu.com/urteile.php veröffentlicht.

Kontakt:
Rechtsanwalt Dr. Thomas Bartholmes
Kuentzle Rechtsanwälte

An der Raumfabrik 29
76227 Karlsruhe
Tel: 0721-919600
Fax: 0721-9196020

E-Mail: giorgi@kuentzle-rechtsanwaelte.de

veröffentlicht am: 08.09.2009 13:14

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Darf der Staat ein Monopol auf Online-Glücksspiele wie Sportwetten haben? Ja, hat der Europäische Gerichtshof jetzt im Fall von Portugal entschieden. Doch der Kampf der privaten Anbieter geht weiter - vor allem in Deutschland.

Luxemburg - Die Entscheidung betrifft zwar nur Portugal, gibt aber auch für Deutschland die Richtung vor: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat am Dienstag entschieden, dass die EU-Staaten Monopole bei Sportwetten im Internet einrichten dürfen, um Betrug und andere Straftaten zu verhindern.



ANZEIGEDamit erklärte der EuGH ein in Portugal bestehendes Monopol für Lotterien, Lottospiele und Sportwetten im Internet für rechtmäßig, gegen das die portugiesische Fußball-Liga und der in Gibraltar ansässige Wettanbieter bwin - auf dem europäischen Kontinent Marktführer bei Sportwetten im Internet - gemeinsam geklagt hatten.

Ein Verbot für andere Anbieter sei mit dem in der EU geltenden freien Dienstleistungsverkehr vereinbar, entschieden die höchsten EU-Richter in ihrem Urteil. Zwar beschränke das portugiesische Monopol diese Dienstleistungsfreiheit. Doch dies sei gerechtfertigt - etwa weil beim Internetglücksspiel angesichts der hohen Beträge, die damit eingenommen würden, und der möglichen Gewinne "anders geartete und größere Gefahren des Betrugs und anderer Straftaten" bestünden.

Das portugiesische Monopol könne geeignet sein, "den Betrieb dieser Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken" und die Verbraucher vor Betrug zu schützen. Die Tatsache, dass ein Wettanbieter in einem anderen EU-Staat seine Dienstleistung rechtmäßig über das Internet anbiete, könne nach Ansicht eines anderen EU-Staats durchaus "nicht als hinreichende Garantie für den Schutz der nationalen Verbraucher vor den Gefahren des Betrugs und anderer Straftaten angesehen" werden.

Tipp24-Chef: Deutsche Regelung unsystematisch

Der europäische Verband der staatlichen Lotteriegesellschaften begrüßte das Urteil: "Das ist ein großer Sieg für staatliche Lotterien". Nun könnten nationale Regierungen den staatlichen Lotterien Monopole gewähren, auch wenn private Anbieter in einem anderen EU-Staat zugelassen seien.

Ehemaligen deutschen Dienstleistern wie dem Online-Lottovermittler Tipp24 AG liefert das EuGH-Urteil dagegen neue Argumente für ihren Kampf gegen das deutsche Glücksspielmonopol. In dem Urteil werde daran erinnert, dass eine nationale Regelung nur dann in Frage komme, wenn sie kohärent und systematisch sei, sagte Tipp24-Chef Jens Schumann SPIEGEL ONLINE.

Schumann sieht damit seinen Standpunkt bestätigt, dass der deutsche Glückspielvertrag in seiner jetzigen Form nicht haltbar ist. "Bei uns dürfen Privatanbieter Spielautomaten betreiben und im Internet Pferdewetten anbieten - Online-Lottodienste dagegen sind verboten", sagt er. Dies sei weder systematisch noch kohärent und werde deshalb ebenfalls vom EuGH zu klären sein.

böl/ssu/dpa/Reuters

https://www.spiegel.de/wirtschaft/service/0,1518,647624,00.html

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STAATSMONOPOL BEI GLÜCKSSPIELBITKOM:
Staatsmonopol bei Glücksspiel abschaffen

Berlin. Der BITKOM hat sich von einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Online-Glücksspiel enttäuscht gezeigt. „Gerade im Web ist ein Verbot privater Anbieter nicht länger haltbar“, sagte BITKOM-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder.

Das EU-Gericht hat heute in einer Einzelfall-Entscheidung das staatliche Glücksspiel-Monopol in Portugal für rechtmäßig erklärt, obwohl es die Regelung grundsätzlich als „Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit“ einstuft. „Es ist die Chance verpasst worden, klare Regeln für einen freien Glücksspiel-Markt festzulegen – inklusive der nötigen Bedingungen zur Gefahrenprävention“, kommentiert Rohleder. „Viele deutsche Verwaltungsgerichte halten das staatliche Monopol in der Bundesrepublik für europarechtswidrig.“

Der seit 2008 geltende Glücksspiel-Staatsvertrag untersagt deutschen Unternehmen, Lotto und Sportwetten im Internet anzubieten. „Die deutschen Bundesländer zementieren aus finanziellen Gründen ihr altes Lotto-Monopol“, so Rohleder. Wegen des umstrittenen deutschen Verbots von Online-Wetten betreibt die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik. Die Regelung ist nach Ansicht von BITKOM auch in sich widersprüchlich: So dürfen deutsche Firmen zwar stationäre Automatenspiele oder Online-Pferdewetten anbieten, aber keine anderen Internet-Sportwetten.

Erste Anbieter sind dadurch bereits vom Markt verdrängt worden. Der BITKOM fordert von den dafür zuständigen Landesregierungen, auf diesen deutschen Sonderweg zu verzichten: „In der digitalen Welt hat das Glücksspiel-Monopol ausgedient“, erklärt Rohleder. „Wir sollten uns nicht an verstaubte Gesetze aus der Vorkriegszeit klammern, sondern dafür sorgen, dass sich junge Internet-Unternehmen in Deutschland ansiedeln.“ Der Hightech-Verband fürchtet eine schädliche Signalwirkung für Start-ups im Internet. „Wenn wir solchen Firmen in Deutschland den Strom abdrehen, spielt die Musik eben im Ausland“, so Rohleder. Andere EU-Länder wie Frankreich, Italien und Dänemark haben bereits entschieden, den Markt für private Anbieter zu öffnen. „Das heutige Urteil lässt Deutschland alle Möglichkeiten, diesen überfälligen Schritt auch zu tun.“

Im kommenden Jahr nimmt der Europäische Gerichtshof explizit Stellung zum deutschen Staatsmonopol. So lange sollten die Bundesländer laut BITKOM nicht mit einer Reform warten. Rohleder: „Statt die Kunden de facto zu ausländischen Anbietern zu treiben, sollten die Länder endlich vernünftige und praxisnahe Regeln für den deutschen Markt aufstellen.“ In diesem Rahmen sei auch die Prävention gegen Spielsucht bedeutend leichter zu bewerkstelligen.

Mehr als 700.000 Deutsche spielen im Internet Lotto. Eine halbe Million Einwohner wetten online auf sportliche Ereignisse, rund 430.000 spielen Poker im Netz. Das geht aus einer Erhebung von Forsa und BITKOM vom Juni 2008 hervor.


https://mittelfranken.business-on.de/bitkom-staatsmonopol-bei-gluecksspiel-abschaffen_id7902.html

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EuGH-Urteil im Fall "Liga Portuguesa": Deutscher Glücksspielstaatsvertrag geschwächt
- Deutsche Regelungen sind inkohärent
- Strengste Auflagen für nationales Glücksspielrecht
- Lottoverband fordert Aufhebung des Internetverbots in Deutschland

Hamburg, 08. September 2009 – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute im so genannten Fall "Liga Portuguesa" über die Zulässigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols in Portugal entschieden. Das Urteil ist zwar nur sehr bedingt auf das deutsche Glücksspielrecht übertragbar, ermahnt jedoch die europäischen Länder deutlich, ihre nationalen Glücksspielmärkte stimmig und systematisch zu regeln. Gerade dies ist in Deutschland jedoch durch den Glücksspielstaatsvertrag nicht erfüllt, da er – mit der Begründung der Spielsuchtprävention – den Lotterien starke Verbote und Beschränkungen auferlegt, jedoch beispielsweise das suchtgefährliche Automatenglücksspiel überhaupt nicht berücksichtigt; Pferdewetten sind zudem hierzulande anders geregelt als Sportwetten.

Wie schon in der Vergangenheit stellt der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung deutlich heraus, dass Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung der für das Monopol herangezogenen Ziele – wie in Portugal der Betrugsbekämpfung – erforderlich ist. Ebenso dürfen staatliche Maßnahmen nicht diskriminierend sein. In diesem Zusammenhang erinnert der EuGH daran, dass die nationale Regelung des Glücksspielmarktes geeignet sein muss, diese Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen.

"Gerade das trifft in Deutschland nicht zu. Die unverhältnismäßige Benachteiligung gewerblicher Lottovermittler in Deutschland muss daher aufhören. Auch dass man deutsches Lotto im Internet verbieten muss, ist durch dieses Urteil eindeutig widerlegt", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Das heutige Urteil bringt aufgrund der Besonderheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts keine Klärung für das deutsche Rechtschaos. Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH bei den gegen Deutschland anhängigen Verfahren entscheidet."

Das deutsche und das portugiesische Glücksspielwesen unterscheiden sich grundlegend. Bei der Vermittlung der staatlich veranstalteten deutschen Lotterien besteht nicht die vom EuGH herangezogene Betrugsgefahr durch Manipulationsmöglichkeiten. Weder die Ziehung der Lottozahlen noch die Klassenlotterie-Ziehungen sind manipulierbar. Lottoannahmestellen, Lotterieeinnehmer und gewerbliche Spielvermittler treten lediglich als Vermittler des staatlichen Angebots auf.

In Deutschland sind durch den Glücksspielstaatsvertrag erfolgreiche und überwiegend im Internet tätige gewerbliche Spielvermittler zur Einstellung, Umstellung ihres Geschäfts gezwungen oder ins europäische Ausland vertrieben worden. Tausende Lotto-Annahmestellen sind in ihrer Existenz bedroht. In Folge des Internetverbotes sowie durch Werbeverbote und weitere Vertriebsbeschränkungen, die der Glücksspielstaatsvertrag bedingt, sind die Lottoumsätze der Bundesländer in den letzten Monaten dramatisch zurückgegangen. Der Glücksspielstaatsvertrag tritt regulär erst Ende 2011 außer Kraft. Bis dahin werden sich die Umsatzverluste bei den staatlich veranstalteten Glücksspielen in Deutschland auf 13,8 Mrd. Euro summiert haben, selbst wenn die Umsätze in 2010 und 2011 konstant bleiben sollten. Das würde insgesamt zu mindestens 6,2 Mrd. Euro weniger Steuern und Zweckabgaben in den ohnehin leeren Landeskassen führen. Ungeachtet des EuGH-Urteils, gibt es in der Politik inzwischen denn auch einen parteiübergreifenden Konsens, dass der Glücksspielstaatsvertrag dringend überarbeitet werden muss.

Über den Fall "Liga Portuguesa":
In der Rechtssache "Liga Portuguesa" (Rs. C-42/07) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geht es inhaltlich um die Vereinbarkeit eines nationalen Sportwettenmonopols mit Europarecht.

Klägerinnen in dem Ausgangsverfahren sind die portugiesische Fußballliga, Liga Portuguesa de Futebol Profissional (C.A/L.P.F.P), und ein zu dem börsenotierten bwin-Konzern gehörender, staatlich zugelassener Buchmacher aus Gibraltar. Entsprechend einem zwischen den Klägerinnen geschlossenen millionenschweren Sponsoringvertrag sollte die Fußballliga in bwin-Liga umbenannt werden. Beklagter ist das Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa, das als eine Art Glücksspielbehörde deswegen Bußgelder gegen die Klägerinnen verhängt hatte. Das mit der Sache befasste portugiesische Gericht legte den Fall dem EuGH vor, da es das Monopol für nicht mit dem höherrangigen Europarecht vereinbar hielt.


Der EuGH fragte die Beteiligten bei der Verhandlung am 29.04.2008, ob ein nationales Monopol aus Gründen der Verbrechensbekämpfung gerechtfertigt werden könne oder ob man nicht mit einem alternativen System das gleiche Ziel erreichen könne. Auch stellte der Gerichtshof die Frage, ob ein monopolisiertes System für eine Art von Glücksspiel, wie etwa Wetten, gerechtfertigt sein könne, wenn es in diesem Mitgliedstaat für andere Arten, wie etwa Spielbanken, ein Konzessionssystem gebe. Der Berichterstatter des EuGH erkundigte sich darüber hinaus nach dem Notifizierungsverfahren bezüglich der gesetzlichen Regelung des Internetangebots.

Quelle: Deutscher Lottoverband
veröffentlicht am: 08.09.2009 14:59

https://www.isa-guide.de/gaming/articles/...eschwaecht.html

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EGBA
Der Kampf geht weiter

08. September 2009, 14:36European Gaming and Betting

Association: Harmonisierung auf europäischer Ebene besser als nationale Regelungen

Brüssel - Enttäuscht zeigte sich die European Gaming and Betting Association (EGBA) über das Urteil des EuGH zum Glücksspielmonopol. Der ehemalige Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, Siegber Alber, erklärte für die EGBA in Brüssel, "der Kampf geht weiter". Es wäre wesentlich besser, eine Harmonisierung in diesem Bereich vorzunehmen, als 27 verschiedene nationale Regelungen zu haben.

Binnenmarktkommissar Charlie McCreevy habe ihm erklärt, er wäre für eine europaweite einheitliche Regelung, "aber er wird der neuen Kommission nicht mehr angehören", so Alber. Generell sollte man mit Verboten nicht arbeiten. "Man kann nicht das ganze Internet verbieten, da bräuchte man einen Polizeistaat, das will niemand". Alber betonte, dass auch niemand gegen Kontrolle von Glücksspiel im Internet sei, aber dann eben besser auf europäischer Ebene. Der EuGH übersehe, dass seriöse private Anbieter wie bwin Spiele im Internet genauso kontrollieren können wie staatliche Monopole.

Hoffnung zu gewinnen

Alber ist aber überzeugt, dass "bwin in Portugal gewinnen wird". Es habe einen Fehler im Prozedere bezüglich einer fehlenden Notifikation über technische Standards gegeben. Natürlich sei Kontrolle im Internet notwendig, aber es sei nicht fair, nur staatliche Kontrolle als seriös anzusehen und einen Unterschied zu Kontrolle durch Private zu machen. Alber meinte mit einem Seitenhieb auf den Bankensektor im Zusammenhang mit der Finanzkrise, die meisten Verluste und die größten Probleme habe es bei staatlichen Banken gegeben, nicht bei privaten. Dies könne man also nicht als Vorbild nehmen.

Bwin - Marktführer für Sportwetten auf dem europäischen Kontinent - habe auch klare Konzepte für die Kontrolle im Internet angeboten. Jedenfalls könne bwin nach diesem Urteil seine Aktivitäten in Portugal im Moment nicht fortsetzen.

Risken des Schwarzmarktes

Bwin-Vorstand Norbert Teufelberger erklärte in einer Aussendung, nur ein regulierter Online-Gaming-Markt mit einem diversifizierten attraktiven Angebot schaffe ausreichend Sicherheit gegen die Risken eines Schwarzmarkts, der tatsächlich nicht nur der Krimininalität Tür und Tor öffne, sondern auch den Konsumentenschutz vernachlässige. Immer mehr EU-Länder wie Großbritannien, Italien oder Frankreich hätten in der Zwischenzeit bereits reagiert. "Wir sind zuversichtlich, dass auch Portugal die Weichen in Richtung eines regulierten attraktiven Online-Glücksspielmarkts stellt." (APA)

https://derstandard.at/fs/1252036867987/EGBA-Der-Kampf-geht-weiter

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Das Urteil Liga Portuguesa: 
Roma locuta? Deutschland wartet weiter

Der Europäische Gerichtshof hat heute das mit Spannung erwartete Urteil in Sachen Liga Portuguesa (C-42/07) gefasst. Die von manchen erhoffte Klärung der deutschen Rechtslage ist leider ausgeblieben. Deutschland wartet weiter.

Der Europäische Gerichtshof hat seine Entscheidung internet- und portugalspezifisch abgefasst. Abgestellt wird auf die in Portugal anders als in Deutschland in den Vordergrund gestellte Zielsetzung der Bekämpfung von Betrugsgefahren. Mit dieser war dort das Internetverbot für andere Anbieter begründet worden. Der EuGH sieht dies als gerechtfertigt an, weil die Behörden in Portugal die Qualitäten und Redlichkeit der Anbieter aus dem EU-Ausland zum Schutz ihrer Verbraucher vor Betragsgefahren ohne inländische Überprüfung nicht kontrollieren können. Außerdem sollen Glücksspiele über das Internet verglichen mit herkömmlichen Glücksspielmärkten wegen des fehlenden unmittelbaren Kontaktes zwischen Verbraucher und Anbieter erhöhte Betrugsgefahren bergen (Rn. 70). Zudem könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass es zur Manipulation des Ausgangs von Sportereignissen komme, wenn ein Anbieter zugleich den Sportsponsoren.

Die enorme Reserve, mit der ausgerechnet der Europäische Gerichtshof insoweit dem Internet begegnet, ist nach dem DocMorris-Urteil nicht mehr so überraschend, europapolitisch und gemeinschaftsrechtlich im Hinblick auf den unzweifelhaft einheitlichen Markt des Internets gleichwohl bedauerlich und auch inhaltlich nicht nachvollziehbar. Der Wirklichkeit des Internetangebotes gerade von bwin wird die Entscheidung schlechterdings nicht gerecht, dass nicht nur nicht anonym mit seinen Kunden arbeitet, sondern geradezu vorbildlich sich um Suchtprävention und Verbraucherschutz verdient macht.

Unabhängig davon führt jedenfalls für die deutsche Rechtslage das Urteil leider überhaupt nicht weiter:

1. Dem Versuch des Generalanwalts Yves Bot, private Glücksspielangebote schlechthin zu diskreditieren und die Kohärenzrechtsprechung zu relativieren, erteilt der EuGH eine deutliche Absage. Der EuGH hebt im Gegenteil unter Rn. 61 ausdrücklich hervor, dass die Beschränkungen gemessen an dem geltend gemachten Ziel kohärent und systematisch sein müssen. Interessanterweise beruft er sich dabei sogar auf das Hartlauer-Urteil vom 10. März diesen Jahres (C-169/07), das – anders als DocMorris – durch eine besonders hohe Prüfungsdichte gekennzeichnet ist.

2. Dass die Kohärenzfrage im Urteil dann nicht vertieft wird, liegt daran, dass in Portugal der Gesetzgeber sich auf die Beschränkungen der Kriminalitätsbekämpfung und Manipulationsgefahren berufen hat, und nicht, wie in Deutschland, auf die Suchtbekämpfung und ein Kohärenzproblem insoweit offenbar nicht aufgeworfen war.

3. Selbst für das deutsche Internetverbot bedeutet das Urteil keine Klärung. Das EuGH-Urteil setzt zwar die Bedenken fort, die auch schon im Bundesverfassungsgerichtsurteil gegen das Internetangebot vorgebracht werden. Anders als in Portugal ist in Deutschland aber das Internetverbot inkohärent geregelt. Private Anbieter sind hier im Pferdewettbereich und auch für die Online-Angebote der DDR-Anbieter weiterhin zugelassen. Die Ministerpräsidenten haben bei der Verabschiedung des Glücksspielstaatsvertrages im Hinblick auf mögliche Schadenersatzansprüche bewusst davon abgesehen, die DDR-Anbieter insoweit einem nachträglichen gesetzlichen Verbot zu unterwerfen.

4. Bemerkenswert sind die Aussagen des EuGH zu möglichen Gefahren, die daraus erwachsen, dass der Sportwettanbieter gleichzeitig für Sportveranstalter und Mannschaften als Sponsor auftritt. Zumindest für Fußballmannschaften der Ersten Liga dürften diese Annahmen der wirtschaftlichen Realität kaum gerecht werden. Das gilt um so mehr, als gerade die privaten Wettanbieter hochkomplexe internetgestützte Systeme zur Frühwarnung vor Wettmanipulationen verwenden, die Manipulationsversuche eines Anbieters leicht identifizierbar machen. Ein börsennotierter Anbieter wie bwin kann sich auch das kleinste Risiko dessen nicht leisten.
Für Deutschland viel wichtiger ist die Erkenntnis, dass hier gerade Lotto bundesweit als Sportsponsor auftritt und gleichzeitig weiterhin Sportwettanbieter ist, so dass die Bedenken sich hier gleichermaßen stellen.

5. Der EuGH hält ausdrücklich an einer sorgfältigen Eignungs- und Erforderlichkeitsprüfung fest und beruft sich insoweit auf das Placanica- und Hartlauer-Urteil.

6. Ohne dass der EuGH dies offen ausspricht, könnte das Urteil als Relativierung der Nachweiserfordernisse des Mitgliedsstaates, wie sie aus dem Lidman-Urteil hervorgehen, verstanden werden.
Ob das Urteil damit überinterpretiert wird, muss leider offen bleiben. Gegen eine solche Absicht spricht immerhin, dass der EuGH es spricht nicht ausspricht und im Gegenteil ausdrücklich auf das Placanica-Urteil beruft, mit dem die Nachweiserfordernisse der Sache nach bestätigt wurden. Vor allem aber könnte der Grund dafür, dass der EuGH die Gefahrenprognose des Mitgliedsstaates im Falle Liga Portuguesa hat genügen lassen, eher darin liegen, dass Betrugs- und Manipulationsgefahren im Sportwett- und Lotteriebetrieb seit jeher gesehen wurden. Im Lotteriebetrieb geht dies sogar auf Jahrhunderte zurückliegende praktische Negativerfahrungen zurück. Leider wird die Frage, inwieweit tatsächlich der Monopolbetrieb diesen Gefahren besser begegnet, nicht aufgeworfen. Das mag damit zusammenhängen, dass es einen Hoyzer-Skandal in Portugal nicht gegeben hat, der gerade das Monopolangebot und nicht private Angebote betraf.

7. Schwer zu deuten sind die Aussagen zum Erlaubnisvorbehalt. Der EuGH hat von jeher die Zulässigkeit eines nationalen Erlaubnisvorbehaltes bekräftigt. Einer automatischen Anerkennung der EU-ausländischen Erlaubnis wird in Rn. 69 eine ausdrückliche Absage erteilt. Im Gambelli- und Placanica-Urteil war die Frage der Wirksamkeit des Erlaubnisvorbehaltes zumindest in ihren strafrechtlichen Auswirkungen jedoch an die Zulässigkeit des Monopols geknüpft worden. Von daher hätte der EuGH folgerichtig nach bisheriger Rechtsprechung eigentlich der Vereinbarkeit des portugiesischen Monopols mit dem Gemeinschaftsrecht weiter nachgehen müssen, weil das Vorlagegericht die Frage der Vereinbarkeit des Monopols mit zur Vorlagefrage gemacht hat. Eine Klärung der Frage werden insoweit die deutschen Vorlagefragen bringen, die u. a. auch die Frage der Reichweite der Anerkennung EU-ausländischer Erlaubnisse aufgeworfen haben.

Kontakt:
Redeker Sellner Dahs & Widmaier

Dr. Ronald Reichert
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Mozartstraße 4-10
53115 Bonn
Tel.: +49 (0228) 726 25-528
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E-Mail: reichert@redeker.de

veröffentlicht am: 08.09.2009 13:57

https://www.isa-guide.de/law/articles/268...tet_weiter.html

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PARR: EuGH verkennt die Chancen des Internets und dreht die Zeit zurück
BERLIN. Zur Entscheidung des EuGH, dass das nach portugiesischem Recht bestehende Verbot für Unternehmen wie bwin, Glücksspiele über das Internet zu verbieten, mit dem freien Dienstleistungsverkehr zu vereinbaren ist, erklärt der sportpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Detlef PARR:

Das Urteil zeigt: Auch in Deutschland besteht weiterhin dringender Handlungsbedarf – wir müssen die bestehenden Auflagen des Glücksspielsvertrags überdenken. Private Wettanbieter können die Auflagen des Spielerschutzes ebenso erfüllen wie staatliche und tun dies bereits heute.

Schon längst bietet das Internet die Möglichkeit des wirksamen Spielerschutzes. Der Glücksspielstaatsvertrag wäre nach dem neuen EuGH-Urteil nur dann geeignet, das Ziel der Suchtbekämpfung zu erreichen, wenn er dies in einem kohärenten System tun würde. Da in Deutschland jedoch vergleichbare Spielkategorien wie Sportwetten (Staatsmonopol) und Pferdewetten (Privatwirtschaft) völlig unterschiedlich behandelt werden, liegt nach dem neuen EuGH-Urteil ein klarer Verstoß gegen Europarecht vor. Damit wird der EuGH spätestens in dem deutschen Vorlageverfahren Carmen Media dem Glücksspielstaatsvertrag die europarechtliche Anerkennung entziehen.

Das Urteil des EuGH ist ein Schritt in die falsche Richtung. Der EuGH stärkt den nationalen Monopolen den Rücken. Die Begründung des Gerichts, dass "die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können", ist pure Augenwischerei. Niemand kann bisher glasklar definieren, welche Voraussetzungen konkret erfüllt sein müssen, damit sich Beschränkungen für Wettanbieter durch die Politik rechtfertigen lassen.
Diese Definition muss die Politik liefern. Alle Beteiligten zusammen auf Bundes- und Landesebene müssen ihr Lagerdenken überwinden und eine Lösung finden, die die negativen Auswirkungen des Glücksspielstaatsvertrags korrigiert.

Pressemitteilung vom 08.09.2009
Thema: Präventionspolitik

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Online-Kooperation zwischen der Gauselmann Gruppe und Tommy Haas
Espelkamper Automatenunternehmen unterstützt Internetseite des Tennisprofis

Espelkamp. Seit Jahren zeigt die Gauselmann Gruppe, mit Sitz in Espelkamp Engagement für sportliche Belange, unter anderem mit dem Sponsoring des jährlichen Tennisturniers "Gerry Weber Open" in Halle/Westfalen. Nun starten die ostwestfälischen Spielemacher eine neue Form der Kooperation mit Tennisass Tommy Haas. Als kompetenter Partner in Sachen Sport unterstützt das Unternehmen die Internetplattform des Sportlers www.tommy-haas.net, die gegenwärtig bestbesuchteste Internetseite eines Tennisspielers in Deutschland. Auf allen Seiten des Webauftrittes wird die Gauselmann Gruppe prominent mit Firmenlogo vertreten sein.

Zustande kam die Zusammenarbeit durch die langjährige Freundschaft des Tennisspielers mit Paul Gauselmann, dem Unternehmensgründer und Vorstandssprecher der Gauselmann Gruppe. Ein grundlegendes Merkmal vereint den Sportler und den Unternehmer: Beide agieren erfolgreich auf internationaler Ebene und begeistern die Massen mit ihren Spielen.

Schon lange ist Tommy Haas auch ein großer Freund des Merkur Trendy, dem hochmodernen Touchscreen-Gerät aus dem Hause Gauselmann. Mit seinen über 70 Spielen aus den Bereichen Geschicklichkeit, Denksport, Quiz und Karten ist das spannende Unterhaltungsspielgerät zur Entspannung und zum Training der visuellen Reaktionsfähigkeit genau das Richtige, wie Tommy Haas vor einigen Monaten nach dem Sieg bei den Gerry Weber Open verriet. Auch seine Freizeit zu Hause in den USA verbringt der Weltklasse-Spieler gerne an seinem eigenen Merkur Trendy. Das erklärte Lieblingsspiel des Tennisprofis am Touchscreen-Gerät: "Happy 11". Interessiert am Spiele-Favoriten von Tommy Haas? Weitere Informationen zu den unterschiedlichen Spielen und den Standorten der Merkur Trendys finden Sie unter www.merkur-trendy.de.

Quelle: Gauselmann AG
veröffentlicht am: 10.09.2009 11:05

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Kommentar :

Da fällt einem nichts mehr zu ein - alles ist im Internet verboten , nur für diese Drecksautomaten , die die mit Abstand meisten Spielsüchtigen produziert , darf geworben werden....


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Rechtswidrige Werbung für das staatliche Glücksspielangebot: Übersicht zur aktuellen Rechtsprechung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de

Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Sportwetten-Urteil vom 28. März 2006 sieht der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vor, dass sich die Werbung für Glücksspiel auf reine Information zu beschränken habe. Nach § 5 Abs. 2 GlüStV darf insbesondere nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel aufgefordert, angereizt oder ermuntert werden.

Bezeichnenderweise halten sich die Monopolanbieter, die 16 deutschen Landeslotteriegesellschaften, nicht an diese gesetzlichen Vorgaben, ohne dass dies bislang von den nicht wirklich unabhängigen Glücksspielbehörden ernsthaft aufgegriffen worden ist. Dies blieb vielmehr der Wettbewerbszentrale und privaten Wettbewerbern (des an den Rand gedrängten "Restwettbewerbs") überlassen, die bei krassen Fällen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht haben (§ 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit dem Glücksspielstaatsvertrag).

So sind gegen die Landeslotteriegesellschaften seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatvertrags zum 1. Januar 2008 bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen ergangen, die nachdrücklich belegen, dass die Monopolanbieter die verfassungsgerichtlichen Vorgaben laufend missachten.

Nachfolgend werden einige der bislang veröffentlichten bzw. bekannt gewordenen Entscheidungen in chronologischer Reihenfolge kurz skizziert:

- OLG München, Beschluss vom 22. April 2008 - 29 W 1211/08
Die von der Wettbewerbszentrale angegriffene Werbung des Freistaats Bayern, u. a. mit den Aussagen "Spiel mit" und "Lotto … Aktueller Jackpott: ca. 18 Mio. €…", stellt die Höhe des bei der jeweils nächsten Ausspielung möglichen Gewinns blickfangmäßig in den Vordergrund und verstößt daher nach Auffassung des OLG gegen § 5 Abs. 1 GlüStV.

- OLG München, Urteil vom 31. Juli 2008 - 29 U 3580/07 (n. rkr.), ZfWG 2008, 248
Dem Freistaat Bayern wurde verboten, Lotto-Jackpots in einem gefühlsbetonten Rahmen, mit dem graphisch Glücks- oder Gewinnergefühle vermittelt werden (Fotos jubelnder Personen), zu bewerben. Verboten wurde des Weiteren die Werbeaussage "Täglich spielen – täglich gewinnen".

- LG Karlsruhe, Beschluss vom 1. August 2008 - 13 O 99/08
Lotto Baden-Württemberg wurde verboten, mit einem Hinweisschild "Hier gewonnen:" auf einen in einer Annahmestelle erzielten Gewinn hinzuweisen.

- LG Stuttgart, Urteil vom 4. September 2008 - 17 O 437/08 (n. rkr.)
Lotto Baden-Württemberg wurde verboten, mit einem Hinweisschild "Hier gewonnen:" auf einen in einer Annahmestelle erzielten Gewinn hinzuweisen.

- OLG Oldenburg, Urteil vom 18. September 2008 - 1 W 66/08, ZfWG 2008, 395 = MMR 2008, 778
Lotto Niedersachsen wurde die Bewerbung eines Mehrwochenscheins mit der Abbildung von Palmen und der Überschrift "Sommer in Niedersachsen" verboten. Mit der Aufforderung, bei den "Reisevorbereitungen daran" zu denken, "vor dem Urlaub LOTTO zu spielen", werde ein Teilnahmeanreiz gesetzt.

- OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Oktober 2008 – 4 W 529/08
Lotto Rheinland-Pfalz wurde der blickfangmäßige Hinweis auf die Höhe des Jackpots und die Abbildung eines lachenden älteren Paars verboten. Bei der Gestaltung der Werbung dürfe der rein informative Teil nicht in den Hintergrund treten.

- KG Berlin, Urteil vom 30. März 2009 – 24 U 145/08, ZfWG 2009, 174
Werbeaufsteller mit dem auffordernd lächelnden "Lotto-Trainer" oder Blinktafeln, die den im Jackpot befindlichen Höchstgewinnbetrag blickfangmäßig herausstellen, verstoßen gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV. Ein im Internet anzeigenähnlich veröffentlichter Lottoschein, der spielerisch ausgefüllt, wenn auch nicht abgeschickt werden kann, stellt einen unzulässigen Anreiz zur Teilnahme am Lottospiel dar.

- OLG Koblenz, Urteil vom 6. Mai 2009 – 9 U 117/09
Lotto Rheinland-Pfalz wurde die Jackpotwerbung auf Plakaten oder Werbetafeln untersagt, wenn diese nicht mit einer Information über Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden ist.

- LG Stuttgart, Urteil vom 28. Juli 2009 – 17 O 190/09
Durch die auffällige Gestaltung der Rubbellose für "BlackJack" und "SevenEleven" wird nach Ansicht des LG ein übermäßiger Spielanreiz gesetzt.

- KG Berlin, Urteil vom 12. August 2009 – 24 U 40/09
Eine Aufstellerwerbung mit dem lachenden "LOTTO-Trainer" und dem ihm zugeschriebenen Text: "Der LOTTO-Trainer meint: Viel Glück!" verstößt gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV.

- Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18. August 2009 – 6 U 103/08
Das OLG verbot die Jackpot-Bewerbung von Lotto Brandenburg insbesondere durch sog. Aufsteller vor Annahmestellen im öffentlichen Verkehrsraum. Verboten wurde des Weiteren die Werbung mit der Bezifferung des erzielten Gewinns (Hinweisschild "Hier wurde gewonnen!" mit Angabe des Gewinnbetrags in der Annahmestelle).

Kontakt:
Arendts Rechtsanwälte
Rechtsanwaltskanzlei

Rechtsanwalt Martin Arendts
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)

Tel: 089 / 64 91 11 - 75
Fax: 089 / 64 91 11 - 76
E-Mail: martin.arendts@anlageanwalt.de

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Denn die Spannung einer Wette ergibt sich aus der Überzeugung, es besser zu wissen und diese mittels eines Geldeinsatzes auf die Probe zu stellen.
Wetten Sie nicht, um Geld zu gewinnen oder um aus einem langweiligen Leben zu entkommen. Spielen Sie nur mit Einsätzen, welche Sie sich leisten können.
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