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Verwaltungsgericht Frankfurt bezweifelt Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit Europarecht: Sportwettenvermittler kann weiter tätig sein


von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main hat erneut durchgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit dem höherrangigen Europarecht geäußert und einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Frankfurt am Main gewährt (Beschluss vom 19. Februar 2008, Az. 7 G 4290/07(V). Der von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE ( www.wettrecht.de) vertretene Sportwettvermittler kann damit weiterhin Verträge über Sportwetten an einem im EU-Ausland konzessionierten Buchmacher vermitteln.

In konsequenter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung - vgl. etwa den Beschluss vom 9. Januar 2008, Az.: 7 G 4107/07 (3) und den Beschluss vom 17. Oktober 2007, Az 7 G 2644/07 (1) - beurteilt das VG Frankfurt den Ausgang des Hauptsacheverfahrens ausdrücklich als offen. Der Ausschluss der in anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassenen Sportwettanbieter vom deutschen Wettmarkt verstoße, wie sich aus der Placanica-Entscheidung des EuGH ergebe, gegen vorrangiges Europarecht.

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG Saarlouis führt das VG Frankfurt aus, ein nationales Glücksspielmonopol sei nur dann europarechtlich zu rechtfertigen, wenn für den gesamten Glückspielsektor eine kohärente und strenge Begrenzungspolitik und eine systematische Bekämpfung der Wettsucht verfolgt werden. Dies sei allerdings auch angesichts des neuen Glücksspielstaatsvertrages zu bezweifeln:

"Im Hinblick auf diese klare und eindeutige Vorgabe des EuGH ist es tatsächlich mehr als fraglich, ob alleine die mit der Änderung des Lotteriestaatsvertrags beabsichtigten Einschränkungen unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten den Anforderungen an eine solche Politik zu genügen geeignet sind. Diese Frage muss jedoch im vorliegenden Verfahren nicht abschließend beantwortet werden, da (...) jedenfalls für das laufende Eilverfahren ohnehin von einer Unvereinbarkeit der gegenüber der antragstellenden Seite ergangenen Untersagungsverfügung mit dem Gemeinschaftsrecht auszugehen ist."

Unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 29.11.2006, Az. 6 B 89/06), des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29.11.2006, Az. 2 StR 55/06), des OVG Schleswig und des OVG Saarlouis sowie die Schreiben der Europäischen Kommission hegt das VG Frankfurt erhebliche und durchgreifende Zweifel daran, ob das deutsche Sportwettenmonopol auch in seiner derzeitigen konkreten Ausgestaltung nach der Sportwetten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 mit höherrangigem Europarecht zu vereinbaren sei. Bei dem derzeitigen generellen Ausschluss der in einem anderen EU-Staat zugelassenen Sportwettenveranstalter vom deutschen Wettmarkt und das daran geknüpfte Verbot, solche Wetten im Inland zu vermitteln, handele sich um eine unverhältnismäßige und nicht notwendige Maßnahme zur Bekämpfung der Spielsucht.

Das VG Frankfurt beruft sich hierbei auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs:

"Der Europäische Gerichtshof hatte bereits in seinem Urteil vom 6.11.2003 in der Rechtssache Gambelli (Rs. C-243101, NJW 2004, 139, Rdnr. 65) ausgeführt, dass aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gebotene Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nicht über das hinausgehen dürfen, was zum Erreichen des legitimen Ziels erforderlich ist. Es ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich, dass allein im EU-Ausland veranstaltete Sportwetten betreffender Ausschluss vom deutschen Wettmarkt die zwingend gebotene Maßnahme ist, um die Spielsucht wirksam bekämpfen zu können. Denkbar und mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren wäre auch die Vergabe einer beschränkten, allerdings angemessenen Zahl von Konzessionen zum Veranstalten und Vermitteln von EU-Sportwetten (vgl. EuGH, Urteil vom 6.3.2007, NJW 2007, 1515, Rdnr. 63 - Placanica)."

Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass private Vermittler von Sportwetten nicht die gleichen Maßnahmen zum Schutz vor Spielsucht wie der staatliche Monopolanbieter in Hessen ergreifen könnten.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main stellt damit ungeachtet des Hessischen Glückspielgesetzes und des Staatsvertrages zum Glückspielwesen abermals klar, dass es sich bei der in Art. 49 EG verbürgten Dienstleistungsfreiheit um eine der grundrechtsgleichen Charakter genießenden Grundfreiheiten des europäischen Gemeinschaftsrechts handelt, in die nur aus schwerwiegenden zwingenden Gründen des Allgemeininteresses eingegriffen werden darf. Stichhaltige Gründe, die es zwingend gebieten würden, einen generellen Ausschluss des Vermittelns von EU-Sportwetten beizubehalten, seien - so das Verwaltungsgericht - nicht vorgetragen worden, so dass die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. anzuordnen sei.

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Im dritten Beitrag geht es zwar nicht um ein Urteil,
aber auch das Verwaltungsgericht München scheint
in die richtige Richtung zu gehen.


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Verwaltungsgericht München bezweifelt Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit Europarecht und will über Eilantrag mündlich verhandeln


von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat – als zweites bayerisches Verwaltungsgericht nach dem VG Regensburg (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 95) – Zweifel an der Vereinbarkeit des zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags mit Europarecht zu erkennen gegeben. Nachdem die Landeshauptstadt München bereits eine erste Untersagungsverfügung gegen einen von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittler aufgrund formeller Mängel zurücknehmen musste, will das Verwaltungsgericht nunmehr über den Eilantrag hinsichtlich einer danach ergangenen zweiten Untersagungsverfügung mündlich verhandeln.

Bislang hatte das VG München Schutzanträge von Sportwettenvermittlern ohne nähere europarechtliche Prüfung und ohne Verhandlung zurückgewiesen. Offenbar beurteilt das Gericht die Rechtslage nach dem Auslaufen der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist (bis Ende 2007) und nach Einleitung eines zweiten Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland durch die Europäische Kommission Ende Januar 2008 anders.

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29. Februar 2008, 04:00 Uhr

Von Tina Kaiser

Problematische Werbung für Fußballer

Wolfsburg - Seit einigen Tagen hat die Frauen-Fußballmannschaft des VfB Wolfsburg einen neuen Sponsor. Auf 100 Meter Spielfeldbande prangen ein Kleeblatt und die Aufschrift Lotto. Die staatliche Toto-Lotto-Gesellschaft Niedersachsen tritt als neuer Werbepartner auf. Nach Ansicht von Rechtsexperten verstößt der Vertrag gegen den im Januar in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag. "Laut Gesetz dürfen staatliche Lottoanbieter keinerlei Werbung mehr machen, die Anreiz zum Glücksspielen gibt", sagt Wulf Hambach, Chef der Münchner Kanzlei Hambach & Hambach. Stattdessen darf sich Werbung nur auf "eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel" beschränken. "Auf reine Information beschränkt sich ein solcher Sponsoringvertrag aber nicht", sagt Hambach, der auch private Wettfirmen vertritt: "Es handelt sich um einen taktischen Zug, Frauen als bislang kaum erschlossene Konsumentengruppe für Glücksspiel zu begeistern." Toto-Lotto Niedersachsen wollte sich auf Anfrage der WELT nicht dazu äußern.

Seit 1. Januar gilt der umstrittene Staatsvertrag, der private Wettanbieter verbietet und das staatliche Glücksspielmonopol manifestiert. Kritik gibt es von allen Seiten. Im Januar hatte etwa die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland dazu eingeleitet. Erbost reagierte auch die Deutsche Fußball-Liga (DFL). Weil der österreichische Wettanbieter Bwin nicht mehr in Deutschland als Sponsor auftreten darf, entgehen den Bundesligavereinen jährlich 100 bis 300 Mio. Euro Werbeeinnahmen. Der VfB Stuttgart hatte als erster Bundesligaverein vor zwei Wochen Klage gegen den Glücksspielstaatsvertrag eingereicht, da sich der Verein benachteiligt gegenüber ausländischen Vereinen fühlt.

VfB-Stuttgart-Präsident Erwin Staudt zeigte sich irritiert über den Vertrag zwischen Toto-Lotto Niedersachen und den "Wölfinnen": "Ich würde gern erklärt bekommen, wie die Bekämpfung der Spielsucht mit dieser Vereinbarung in Einklang gebracht werden soll." Die "Ungleichbehandlung privater und staatlicher Glücksspielanbieter" könne ihn nur noch wundern.

Anwalt Hambach wertet den Vertrag als weiteres Indiz dafür, dass sich die staatlichen Glücksspielanbieter insgeheim schon wieder von ihrem Monopol verabschiedeten. "Offenbar bereiten sich die staatlichen Lottofirmen auf die nahende Liberalisierung vor." Ein ähnliches Signal sei auch die vor zwei Wochen angekündigte europäische Super-Lotterie mit einem Wochen-Jackpot von zehn Mio. Euro. Sie soll ab Herbst von einigen europäischen Staatslotterien veranstaltet werden. Der deutsche Lottoblock bestätigt Überlegungen, daran teilzunehmen. Nach Auffassung der meisten Rechtsexperten wäre ein solcher Mega-Jackpot ein klarer Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag, da er die Spielsucht fördere.


Quelle



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VG Stuttgart: Vermittlung von Sportwetten darf auch unter neuem Glücksspielstaatsvertrag nicht untersagt werden


Die Vermittlung von Sportwetten darf auch unter Geltung des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages vorläufig nicht untersagt werden. Dies folgt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Stuttgart aus weiterhin geltenden Zweifeln an der Vereinbarkeit auch der jetzigen deutschen Rechtslage mit Europäischem Gemeinschaftsrecht. Die Richter gewährten damit einem Betreiber, der in seinen Geschäftsräumen in Stuttgart Sportwetten an ein in Österreich niedergelassenes Unternehmen vermittelt, vorläufigen Rechtschutz (Beschluss vom 27.02.2008, Az.: 4 K 213/08).

Sachverhalt

Den Rechtsschutz gewährten die Richter gegen eine sofort vollziehbare Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.01.2008. Mit dieser Verfügung hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Vermittlung von Sportwetten untersagt und dem Antragsteller ein Zwangsgeld angedroht. Das VG setzte die Vollziehung der auf den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 gestützten Untersagungsverfügung aus.

Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit EU-Gemeinschaftsrecht angezweifelt

Die Kammer habe mehrere Klageverfahren, die vergleichbare Untersagungsverfügungen beträfen, ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung verschiedener gemeinschaftsrechtlicher Fragen ersucht, weil sie durchgreifende Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem Gemeinschaftsrecht habe. Die maßgeblichen Fragen stellten sich auch unter Berücksichtigung des seit dem 01.01.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrages, der nunmehr als Rechtsgrundlage Anwendung finde. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bislang die von der Kammer formulierten Bedenken nicht geteilt habe, sei es im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung dem Betreiber nicht zuzumuten, angesichts nach wie vor durchgreifender gemeinschaftsrechtlicher Bedenken auch gegen die aktuelle nationale Rechtslage und Verwaltungspraxis vor einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die angegriffene Verfügung zu befolgen. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 29. Februar 2008.


Quelle: https://rsw.beck.de/


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Es läßt sich doch die Tendenz erkennen, dass die meisten Verwaltungsgerichte
in ihrer Rechtssprechung deutlich gegen den Glücksspielstaatsvertrag urteilen.

Von der durch die Staatsmonopolisten propagierten Rechtssicherheit kann also keine Rede sein.

Der europäische Gerichtshof wird dann diesem unsinnigen Gesetz den Rest geben. coffee



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EU kritisiert Monopol in Frankreich


Online-Gaming-Verband: Geplante Zahlungssperre widerspricht eindeutig gegen EU-Recht

Wien - Die EU-Kommission kritisiert den Plan der französischen Regierung, dass französische Finanzinstitute per Verordnung dazu verpflichtet werden sollen, Zahlungsanweisungen bestimmter, von französischen Behörden genannter Online-Gaming-Anbieter, zu sperren. Dies teilt die European Gaming and Betting Association (EGBA) heute, Montag, mit.

Die EGBA begrüßt den Schritt der Kommission naturgemäß. Von dieser Regelung betroffen wären selbst jene Anbieter, die über eine Lizenz verfügen, reguliert und in der EU ansässig sind, so der Fachverband, der die Interessen der führenden europäischen Online-Anbieter von Wetten und Glücksspiel - Bet-at-home.com, bwin, Digibet, Carmen Media Group, Expekt, Interwetten, PartyGaming und Unibet - vertritt.

"Der heutige von der Kommision gesetzte Schritt bestätigt, dass eine ungerechtfertigte Zahlungssperre in unserem Sektor eindeutig gegen EU-Recht verstößt", so die Generalsekretärin der EGBA, Sigrid Ligne. In dieser Maßnahme sei ein eindeutiges an andere Mitgliedsstaaten der EU und der Europäischen Freihandelszone (EFTA) gerichtetes Signal zu erkennen, dass derartige Vorschläge nicht toleriert würden.

Verhaftungen

Die französischen Beschränkungen für ausländische Wettanbieter hatten 2006 bereits zur Verhaftung der Vorstände des börsenotierten österreichischen Sportwettenanbieters bwin in Südfrankreich geführt. Im Oktober hatte Frankreich weiter die Verhaftung in den Niederlanden des Geschäftsführers des schwedischen Online-Wettanbieters Unibet, Petter Nylander, veranlasst und dadurch heftige Kritik ausgelöst.

Der französische Verordnungsentwurf ist die zweite von zwei auf der Grundlage des Strafgesetzes 2007 verfassten Verordnungen, mit deren Hilfe technische Hindernisse zum Schutz der französischen Glücksspielmonopole errichtet werden sollen, die ohnehin bereits Gegenstand gesonderter Vertragsverletzungsverfahren sind, so die EGBA weiter.

Mit dem ersten im April 2007 gemeldeten Verordnungsentwurf sollten Internet-Service-Provider dazu verpflichtet werden, Verbraucher von dem Besuch jener Websites abzuhalten, die nicht von den französischen Gaming-Monopolisten Francaise des Jeux und PMU betrieben werden. Nach einer ausführlichen Stellungnahme der Europäischen Kommission im Juli vergangenen Jahres wurde jener erste Verordnungsentwurf nicht angenommen.

"Nicht akzeptabel"

Die Entscheidung verdeutliche einmal mehr, dass Einschränkungen des in Artikel 56 EG-Vertrag festgehaltenen freien Kapitalverkehrs nicht akzeptabel sind. Auch in Deutschland, Norwegen und den Niederlanden werden derzeit ähnliche Einschränkungen in Erwägung gezogen. In den USA existieren sie bereits. Wie das Beispiel der USA verdeutliche, sind derartige Grenzen nur schwer zu errichten, jedoch effizient und leicht zu umgehen. Sie begünstigen darüber hinaus die Entstehung eines Graumarkts, so Ligne.

Die heutige ausführliche Stellungnahme der Kommission verlängert die Stillstandsfrist, d. h. die Nichtannahmefrist, in der Frankreich seinen Verordnungsentwurf nicht verabschieden darf, bis zum 31. März 2008. Sollte Frankreich dann beschließen, den Text ungeachtet der Warnungen der Kommission zu verabschieden, kann die Kommission sofort ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten. (APA)

Quelle: https://derstandard.at


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Es ist ein Dauertheater. popcorn









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Verwaltungsgericht Stuttgart bezweifelt Vereinbarkeit der aktuellen Rechtslage und Verwaltungspraxis mit Europarecht: Sportwettenvermittler muss Untersagungsverfügung nicht befolgen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat – auch nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags zum 1. Januar 2008 – erneut durchgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit Europarecht geäußert. Es hat daher einer Sportwettenvermittlerin Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe gewährt (Beschluss vom 28. Februar 2008, Az. 4 K 465/08 G 4290/07(V). Das gleichzeitig eingeleitete Hauptsacheverfahren wurde bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) über die Vorlagen des Verwaltungsgerichts ausgesetzt (Vorlagebeschlüsse des VG Stuttgart vom 24. Juli 2007, Az. 4 K 4435/06 u.a.).

Die von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE ( www.wettrecht.de) vertretene Sportwettvermittlerin kann damit weiterhin Verträge über Sportwetten an einem in dem EU-Mitgliedstaat Malta staatlich zugelassenen und dort laufend behördlich überwachten Buchmacher vermitteln. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es "der Antragsstellerin nicht zuzumuten, angesichts der nach wie vor durchgreifender Bedenken auch gegen die aktuelle nationale Rechtslage und Verwaltungspraxis vor einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die angegriffene Verfügung zu befolgen."

Die im vorliegenden Fall entscheidende 4. Kammer des Verwaltungsgerichts wird auch in Kürze über den seit dem 6. Februar 2008 anhängigen Eilantrag des VfB Stuttgart wegen Untersagung der Werbung für private Sportwettenanbieter urteilen (Az. 4 K 456/08). Eine Entscheidung des EuGH über die Vorlagefragen des Verwaltungsgerichts Stuttgart dürfte erst im nächsten Jahr ergehen.

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Es handelt sich um einen weiteren Beschluss unter einem anderen Aktenzeichen.


Vom Herr Hecker liest man in letzter Zeit gar nichts mehr. cool2

Die Zeitschrift "ZfWG - Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht" bringt keine neue Ausgabe mehr zustande
und aktualisiert ihre Internetseite nicht mehr.

warum


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Zitat
Vom Herr Hecker liest man in letzter Zeit gar nichts mehr.



Tss, noch am gleichen Tag erschien neuer absurder Stuß von diesem Rechtsverdreher.

Am liebsten würde der sämtlichen Bankverkehr und alle Computer
hinsichtlich Wettaktivitäten überwachen lassen. vogel



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Siegeszug der Sportwettenindustrie kaum aufzuhalten


Im Bereich der Sportwetten polarisiert der Name Robert Hoyzer in Deutschland wie kein zweiter, seit bekannt geworden ist, dass er in seiner Funktion als DFB-Schiedsrichter an einem Wettskandal beteiligt gewesen ist. Durch bewusste Fehlentscheidungen wurde zwischen 2002 und 2004 der Ausgang mehrerer Spiele der 2. Fußball-Bundesliga und des DFB-Pokalwettbewerbs manipuliert, auf die wiederum Mitglieder einer kroatischen Wettmafia zuvor Geld gesetzt hatten. Der Skandal hat so hohe Wellen geschlagen, dass sogar ein neues Verb für den Betrugsvorgang Einzug in den Sprachgebrauch fand: hoyzern erreichte bei der Wahl zum Wort des Jahres 2005 Platz 7.

Derartige kriminelle Machenschaften sind in dem Milliardenmarkt aber bislang die Ausnahme geblieben. Das Grundprinzip der Branche ist denkbar einfach: Entweder man setzt klassisch und zu festen Gewinnquoten bei einem Buchmacher auf den Ausgang eines Sportwettbewerbs oder – die neuere und zunehmend beliebte Form – man wettet in einer Onlinebörse direkt gegen die Kontrahenten. Dabei zählt neben den Klassikern wie Pferde- und Hunderennen sowie Boxkämpfen heute vor allem der internationale Spitzenfußball zu den beliebtesten Wettobjekten. Insbesondere die letzte Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006 hat der Branche einen enormen Wachstumsschub beschert. Allein in Deutschland und Großbritannien – den beiden größten Märkten in der EU – konnten die Umsätze um 30,0 bzw. 23,3 Prozent zulegen. Im Anschluss ist der Markt hierzulande allerdings stark eingebrochen. PricewaterhouseCoopers geht davon aus, dass sich die kumulierten Erlöse 2008 nur noch auf rund 1,26 Mrd. US-Dollar belaufen, ein Rückgang von fast einem Viertel in nur zwei Jahren (Quelle: PWC: Global Entertainment and Media Outlook 2007-2011).

Diese Entwicklung ist allerdings nicht auf die Nachwirkungen der Betrügereien, sondern vor allem auf die politischen Bestrebungen zurückzuführen, dass staatliche Glücksspiel-Monopol gegen konkurrierende Anbieter aus dem privaten Sektor zu verteidigen. Die Bemühungen gipfelten im Jahr 2007 in der Verabschiedung eines neuen Staatsvertrags für die Branche, der die Werbeaktivitäten der nicht-öffentlichen Gesellschaften stark einschränkt und für die Geschäftstätigkeit in vielen Bereichen eine inländische Lizenz voraussetzt. Da bei den Sportwetten allerdings lediglich der staatliche Anbieter ODDSET eine Genehmigung erteilt bekommt, bedeutet die Neuregelung faktisch das Aus für den privaten Sektor. Gegen diesen Eingriff in den lukrativen Markt regt sich seitdem heftiger Widerstand. Neben zahlreichen Verbänden und Branchen hat sich vor allem die EU-Kommission an die Spitze der Kritiker gestellt. Der zuständige Kommissar für den Binnenmarkt hat Ende Januar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, da u.a. die Regelungen zum Verbot von Sportwetten und Glücksspiel im Internet ebenso wie die Einschränkungen der Werbemöglichkeiten für Unternehmen der Branche nicht mit der Dienstleistungsfreiheit in der Union vereinbar sind. Lenkt die hiesige Politik in diesen Fragen in den nächsten Monaten nicht ein, dürfte der Fall vor dem Europäischen Gerichtshof landen. Auch gegen sechs weitere Staaten – Dänemark, Finnland, Italien, die Niederlande, Schweden und Ungarn – laufen Verfahren, da hier im Gegensatz zum EU-Recht auch dann nationale Lizenzen notwendig sind, wenn bereits eine Genehmigung aus einem anderen Staat der Union vorliegt. Setzt sich die Kommission mit ihren Forderungen durch, dürfte eine umfassende Liberalisierung bevorstehen, die der Branche einen enormen Auftrieb verleihen könnte.

Aber selbst bei einem Scheitern der EU-Initiative dürfte der Markt in denjenigen Ländern, die den Sportwettenbereich schon heute für den privaten Sektor geöffnet haben, weiter wachsen und von den kommenden Großereignissen – EM 2008, WM 2010 – profitieren. PWC schätzt vor diesem Hintergrund, dass die Umsätze in sieben ausgewählten EMEA-Nationen (Europe, Middle East, Africa) trotz einer schwachen Entwicklung in Deutschland im Jahr 2010 bei 4,6 Mrd. US-Dollar liegen werden, eine Steigerung von 26 Prozent gegenüber 2007

Der deutsche Sonderweg führt dabei nicht nur dazu, dass der hiesige Markt kaum wachsen dürfte, sondern verhindert durch die Beschränkung der Lizenzvergabe an die staatliche ODDSET, eine Kooperationsgemeinschaft der 16 Landeslotteriegesellschaften, auch die Etablierung von im europäischen Kontext wettbewerbsfähigen privaten Anbietern. Dementsprechend stellt das Land derzeit kein Mitglied in dem im Jahr 2006 aufgelegten S-BOX-Sportwetten Performance-Index. Stattdessen dominieren neben der australischen Tabcorp. Holdings, dem einzigen nichteuropäischen Vertreter, vor allem Firmen aus wettfreundlichen EU-Staaten wie England, Irland, Österreich oder Spanien die Auswahl. Mit dem maximal möglichen Anteil von 20 Prozent ist beispielsweise die traditionsreiche britische Lotteriefirma William Hill, die bereits im Jahr 1934 das Geschäft mit den Sportwetten aufgenommen hat, ein Schwergewicht. Ein hoher Anteil entfällt auch auf die größten Anbieter aus Irland (Paddy Power, Anteil: 14,7 Prozent) und Österreich (bwin, Anteil 13,1 Prozent). Das Unternehmen aus der Alpenrepublik verdankt dabei seine heutige Größe vor allem der Pionierarbeit im Bereich der Online-Sportwetten und zählt in diesem wachstumsstarken Segment noch immer zu den ersten Adressen.

Allerdings musste bwin, ebenso wie zahlreiche britische Internet-Wettanbieter, in diesem Geschäft vor zwei Jahren einen heftigen Rückschlag verkraften, als die USA mit dem Unlawful Internet Gambling Enforcement Act amerikanischen Banken den Geldtransfer zu Offshore-Anbietern von internetbasierten Glücksspielen untersagt und damit ausländische Unternehmen vom Heimatmarkt de facto ausgeschlossen haben. Von dem damit einhergehenden Kursrutsch der Gesellschaften hat sich der S-BOX Index seitdem noch nicht wieder erholt. Allerdings findet seit dem Herbst 2006 eine Stabilisierung statt, die vor allem durch das dynamische Branchenwachstum in den weniger regulierten Ländern ermöglicht wurde.

Mittelfristig bestehen gute Chancen, dass sich die liberalen Kräfte auf breiter Front durchsetzen und die Kurse der Branchengrößen wieder beflügeln. Dafür dürfte vor allem der wachsende Druck durch die EU-Kommission oder die Welthandelsorganisation sorgen. Aber auch kurzfristig stellen die Sportwettenanbieter bereits eine interessante Option dar, da die EM 2008 gerade für die europäischen Unternehmen gute Geschäfte verspricht.

Wer vor diesem Hintergrund trotz der noch laufenden juristischen Auseinandersetzung um staatliche Monopole und restriktive staatliche Regulierung in den Sektor investieren will, ist bei dem stark europäisch geprägten S-BOX Sportwetten Index gut aufgehoben. Ein Investment kann dabei über ein Open-End Anlagezertifikat der Deutschen Bank (DB1BKX) erfolgen, das die Indexentwicklung 1 zu 1 nachbildet.

Quelle: https://www.ariva.de




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Neue Spielautomaten bergen große Suchtgefahr


Untertürkheim: Neue Generation der Geräte lockt mit hohen Gewinnen - Beratungsstellen fordern Gesetzgeber zum Handeln auf

Von Alexander Müller

In Gaststätten, Cafes oder Wettbüros sprießen die Spielautomaten wie Pilze aus dem Boden. Die neue Generation der Geräte lockt mit hohen Gewinnen - aber auch die Einsätze sind enorm gestiegen. "Das birgt natürlich eine ganz große Suchtgefahr", weiß Spielsuchtberater Martin Epperlein von der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart (Eva).

Sie sind bunt, laut und haben ein unglaublich großes Spielangebot - aber vor allem locken sie mit satten Gewinnen. Die neue Generation der Geldspielautomaten überflutet Stuttgart. Der Markt entwickelt sich dabei rasend schnell. Die Aussicht auf große Umsätze sorgt für eine ständige Weiterentwicklung von Seiten der Hersteller. Zu schnell für die staatlichen Überwachungsorgane. "Wir hinken dem immer etwas hinterher", gesteht Stefan Braun, der Leiter der Gaststätten- und Gewerbeaufsichtsbehörde in Stuttgart. Seit einigen Jahren sei eine enorme Zunahme der Geräte zu verzeichnen.

Die Vielfalt ist groß. Auf der einen Seite stehen die Geräte, bei denen per Knopfdruck Walzen in Bewegung gesetzt werden, auf denen sich verschiedene Symbole befinden. Wenn sich dabei eine Reihe von gleichen Symbolen ergibt, gewinnt der Spieler - offiziell aber nur Punkte. Die ältere Generation ist als Unterhaltungsspielgeräte deklariert. "Ein Geldgewinn ist nicht gestattet", sagt Braun. Die Realität sieht anders aus: Oft werden die gewonnenen Punkte unter der Theke bar ausgezahlt. "Damit bewegt man sich im illegalen Bereich", warnt Braun. Schließlich sei kein Unterhaltungswert zu erkennen, "wenn sich innerhalb von zwei Sekunden die Walzen drehen und man wartet, ob nun zwei Erdbeeren oder drei Zitronen erscheinen". Auf zirka 3000 solcher illegalen Geldspielgeräte schätzt er die Zahl in Stuttgart. "Aber die Dunkelziffer ist sicher noch viel höher", weiß Braun.

Das lukrative Geschäft floriert. So ist bereits wieder eine neue Generation von Geräten auf dem Markt. Die Automaten haben neben den Walzen ein sehr viel größeres Spielangebot, wie Kartenspiele und Roulette-Arten. Bei den Einsätzen ist die Grenze weit nach oben versetzt. So sind beim großen Roulette bis zu sechs Euro pro Zahl möglich. Entsprechend groß können die Gewinne ausfallen. Ein verlockendes Angebot. Dennoch sind dem auch Grenzen gesetzt. Als Gewinnspielautomat deklariert, müssen sie laut Paragraph 13 der Spielverordnung von der Physikalisch-technischen Bundesanstalt, dem Automaten-TÜV, zugelassen werden. Dabei sieht der Gesetzgeber klare Richtlinien vor. Die Summe der Verluste darf pro Stunde nicht mehr als 80 Euro betragen, und im Gegenzug darf der Gewinn in der gleichen Zeit nicht 500 Euro überschreiten. Und auch ein zeitliches Limit ist gesetzt. "Nach einer Stunde macht der Automat eine Pause von fünf Minuten", weiß Braun. Mit dem normalen Geldspielautomat früherer Tage mit gerade einmal 20 Cent Einsatz, hat das nicht mehr viel gemein. "Das ist vergleichbar mit dem kleinen Spiel im Casino", sagt Braun. Drei solcher Spielgeräte dürfen in Gaststätten aufgestellt werden, für Spielhallen liegt die Anzahl bei zwölf. Für die Wirte bedeuten die Spielgeräte schnell und leichtverdientes Geld. "Die Suchtgefahr ist groß. Es ist ein Problem, das in der Gesellschaft noch nicht richtig wahrgenommen wird", sagt Braun.

Steigende Zahl von Spielsucht

Die Zahl der Spielsüchtigen steigt stetig. "Waren es vor rund zehn Jahren gerade einmal zehn bis 15, so haben wir nun bis zu 250 Fälle im Jahr", sagt Martin Epperlein. Dabei ist der Anteil der Probleme mit den Spielautomaten enorm hoch, weiß der Spielsuchtberater der Eva. Vor allem die Art der neuen Automaten sei sehr drastisch. Viele der Betroffenen hätten sich fast in den Ruin gespielt. "Das Geld ist oft der Anlass, aber durch die Sucht wird auch das soziale Umfeld vernachlässigt", sagt Epperlein. Deshalb fordert er den Gesetzgeber zum Handeln auf. In vielen Bereichen wurde durch den Staatsvertrag der Spielsucht Einhalt geboten. In Casinos wurden bundesweit Zugangskontrollen auch schon im kleinen Spiel eingeführt, selbst Toto-Lotto weist stets auf die Gefahren hin. "Einzig der Bereich der Geldspielautomaten wurde ausgelassen - obwohl das der wichtigste ist", betont Epperlein. So werden wohl weiter neue Generationen von Geräten auf den Markt kommen.

Quelle: https://www.ez-online.de


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Hat jemals einer dieser heuchlerischen Landespolitiker oder ein Bundespolitiker
ein Verbot der idiotischen Geldspielautomaten gefordert? vogel


Es geht beim Glücksspielstaatsvertrag eben nicht um Spielsuchtbekämpfung,
sondern um Erlangung einer beherrschenden Marktposition.

Somit werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht erfüllt und der Wettmarkt muss liberalisiert werden.




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Ich habe mal das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag
in Baden-Württemberg hinsichtlich Strafen gegen Internetspieler durchforstet.

Im § 17 werden die Strafen bzw. Ordnungswidrigkeiten geregelt.



Fünfter Abschnitt

Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen

§ 17
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ein öffentliches Glücksspiel veranstaltet, vermittelt
oder durchführt, ohne eine nach diesem Gesetz erforderliche
Erlaubnis zu besitzen,

2. als Veranstalter, Vermittler oder Durchführer eines
öffentlichen Glücksspiels den in der Erlaubnis ge-
troffenen Regelungen zum Jugendschutz zuwiderhandelt,

3. für unerlaubte Glücksspiele wirbt,

4. seiner Aufklärungspflicht aus § 7 GlüStV nicht nachkommt,

5. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GlüStV die erforder-
lichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt
oder verlangte Unterlagen und Hinweise nicht vorlegt,

6. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV als Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut vollziehbaren Untersagungsverfügungen
der zuständigen Behörde nicht nachkommt,

7. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV als Dienste-
anbieter vollziehbaren Untersagungsverfügungen der
zuständigen Behörde nicht nachkommt,

8. gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer
behördlichen Erlaubnis nach § 17 GlüStV verstößt

9. der Pflicht zur Anzeige einer vorgesehenen Veranstaltung
bei der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 2
Halbsatz 2 nicht rechtzeitig nachkommt,

10. als gewerblicher Spielvermittler einer Anforderung
des § 19 GlüStV zuwiderhandelt,

11. als gewerblicher Spielvermittler den Bericht nach § 15
Abs. 3 nicht oder verspätet vorlegt,

12. entgegen §§ 20, 21 Abs. 3 oder § 22 Abs. 2 GlüStV
gesperrte Spieler an den dort genannten Glücksspielen
ohne die erforderliche Identitätskontrolle teil-
nehmen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 500 000 € geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde,
die für die Durchführung der verletzten Vorschrift
zuständig ist.


---------------------------------------------------------------------


In diesem Abschnitt ist NICHTS über Sanktionen gegen die Spieler
selbst geregelt, ergo kann es keine Strafmaßnahmen gegen Internettipper geben.

Es werden lediglich die Veranstalter, eventuell auch Kreditinstitute und Provider, mit Strafen bedroht.






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Staatliches Sportwettenmonopol auch nach dem Glücksspielstaatsvertrag europarechtswidrig


Neue Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg

Das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg hat erneut durchgreifende Zweifel an den staatlichen Sportwettenmonopol geäußert und daher einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gewährt.

Nach Auffassung des VG Arnsberg verstößt das staatliche Sportwettenmonopol auch nach dem Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag am 1. Januar 2008 gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Das Gericht gab in einem Eilbeschluss vom 5. März 2008 (Az. 1 L 12/08) dem Schutzantrag einer Sportwettenvermittlerin gegen den Bürgermeister der Stadt Olsberg statt, der die Vermittlung von Sportwetten an einen Buchmacher mit britischer Lizenz untersagt hatte.

Das Gericht begründete seine Entscheidung - wie bereits im letzten Jahr - mit weiterhin durchgreifenden Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Untersagung der Sportwettenvermittlung an private Veranstalter mit Lizenz eines EU-Mitgliedstaates. Es spreche Überwiegendes dafür, dass das generelle Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von privaten Sportwetten durch den neuen Glücksspielstaatsvertrag und das zugehörige nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz gegen die nach dem EG-Vertrag garantierte Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit verstoße. Denn ein Staatsmonopol auf die Veranstaltung von Sportwetten wie in Nordrhein-Westfalen sei zum Zweck der Spielsuchtbekämpfung und des Spielerschutzes bereits im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht erforderlich. Es sei nicht ersichtlich, dass wirksame Maßnahmen der Kontrolle und Einschränkung des Glücksspielangebotes zur Spielsuchtbekämpfung nicht auch gegenüber privaten Veranstaltern ergriffen werden könnten.

Im Übrigen fehle es in Nordrhein-Westfalen an der europarechtlich geforderten kohärenten Begrenzung von Spieltätigkeiten im gesamten Glücksspielbereich, um Zulassungsbeschränkungen für private Veranstalter mit Sitz in der Europäischen Union rechtfertigen zu können. Dies zeigten bereits die gesetzlichen Regelungen bei den staatlich monopolisierten Sportwetten einerseits und dem privat organisierten Glücksspiel an Spielautomaten, das den Sportwetten gegenüber ein wesentlich höheres Suchtpotential berge, andererseits.

Die gemeinschaftsrechtswidrigen nordrhein-westfälischen Regelungen über das Verbot privater Sportwetten müssten daher im Ergebnis unangewendet bleiben.

In ähnlicher Weise hatte sich kürzlich auch das VG Minden, ebenfalls zur Rechtslage in NRW, geäußert (Beschluss vom 28. Februar 2008, Az. 3 L 14/08).

Gegen den Beschluss des VG Arsberg ist allerdings eine Beschwerde zum OVG NRW möglich. Dieses hatte in den letzten beiden Jahren zwar eine nicht gerechtfertigte Verletzung von Europarecht festgestellt, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit aber wegen einer angeblichen Rechtslücke nicht angewendet. Dagegen hatte das VG Köln eine Vorlagefrage beim Europäischen Gerichtshof gestellt (Rechtssache Winner Wetten).

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Landgericht Essen: Vermittlung von Sportwetten in der Übergangszeit bis zum 31.12.2007 nicht strafbar


Mit einem Beschluss vom 08.02.2008 – 26 Qs 4/08 – hat das Landgericht Essen eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Essen gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 27.12.2007 zurückgewiesen. Das Amtsgericht Essen-Steele hatte zuvor aus rechtlichen Gründen die Eröffnung eines Hauptverfahrens gegen einen Betreiber eines Wettbüros in Essen, der Sportwetten an ein Wettveranstaltungsunternehmen innerhalb der europäischen Gemeinschaft vermittelt hatte, abgelehnt.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Essen. Die Kammer des Landgerichts Essen hat unter ausdrücklicher Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsauffassung festgestellt, dass das dem Angeschuldigten vorgeworfene Verhalten – jedenfalls im maßgeblichen Zeitraum bis zur gesetzlichen Neuregelung des Sportwettmonopols – ab dem 01.01.2008 nicht als unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen gemäß § 284 StGB zu bestrafen sei.

Dabei stellt das Landgericht zunächst zutreffend fest, dass § 284 StGB nur dann angewandt werden kann, wenn die zugrunde liegenden Regelungen der Sportwettgesetze verfassungskonform sind. Eine Grundgesetzwidrigkeit lasse eine Strafbarkeit entfallen, wobei auf die Entscheidung des 4. Strafsenates des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2007 verwiesen wird. Im dortigen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof hatte der Unterzeichner einen Vermittler von Sportwetten vertreten, dem die gleiche Tätigkeit für den Zeitraum vor dem 28.03.2006 als strafbares Verhalten vorgeworfen wurde. Der Bundesgerichtshof hatte in dortigen Verfahren auf die objektive Unanwendbarkeit der Strafnorm aufgrund der Verfassungswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols erkannt.

Das Landgericht Essen verweist nunmehr zutreffend auf Artikel 103 Abs. 2 GG, wonach die Tat vor ihrer Begehung durch Gesetz mit Strafe bedroht sein muss. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Lage nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für den Übergangszeitraum vom 28.03.2006 bis zum 31.12.2007 sei die verwaltungsakzessorische Strafvorschrift des § 284 StGB indes nicht hinreichend bestimmt.

Dabei stellt das Landgericht zutreffend fest, dass die bisherige Rechtslage für den Übergangszeitraum nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts an ganz bestimmte Voraussetzungen geknüpft war.

Damit hänge die Strafbarkeit nach § 284 StGB während dieser Übergangszeit letztlich davon ab, ob das Land den verfassungsrechtlichen Vorgaben in der Übergangszeit hinreichend nachgekommen sei. Mit Artikel 103 Abs. 2 GG sei es jedoch unvereinbar, die Strafbarkeit von dem Verhalten eines Dritten abhängig zu machen.

Insofern konnte nach Auffassung des Landgerichts Essen auch dahinstehen, ob der Angeschuldigte sich darüber hinaus in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe.

Damit hat ein weiteres Landgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 und dem im Strafrecht zu beachtenden Bestimmtheitsgrundsatz darauf erkannt, dass in der Übergangszeit bis zum 31.12.2007 gerade nicht von einem strafbaren Verhalten ausgegangen werden könne. Diese Rechtsprechung kann man zwischenzeitlich als ganz herrschend bezeichnen, nachdem etwa zehn weitere Land- und Oberlandesgerichte bereits in vergleichbarer Form zu der Straflosigkeit des Verhaltens der Vermittlung von Sportwetten in diesem Zeitraum gelangt sind.

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VG Frankfurt am Main ändert Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ab


Beschluss vom 28.02.2008 - 7 L 89/08.F (V)

Rechtsanwalt Marco Rietdorf
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 28.02.2008 - 7 L 89/08F (V) - in einem von der Rechtsanwaltssozietät Redeker Sellner Dahs & Widmaier geführten Abänderungsverfahren einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines privaten Sportwettvermittlers, der Sportwetten an die in Österreich konzessionierte Firma Happybet Sportwetten GmbH vermittelt, wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die 7. Kammer gibt damit nunmehr nicht nur Eilanträgen, sondern auch Abänderungsanträgen statt.

Die § 80 Abs. 7 VwGO statuierten Voraussetzungen werden von dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main unter Hinweis auf das mit Wirkung vom 01.01.2008 in Kraft getretene Hessische Glücksspielgesetz sowie den am 01.01.2008 in Kraft getretenen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland bejaht. Das Verwaltungsgericht führt sodann aus, dass die Vereinbarkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung mit vorrangigem Gemeinschaftsrecht zweifelhaft sei. Zur Begründung wird u.a. auf das von der Europäischen Kommission unter dem Datum des 31.01.2008 gegen Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren Nummer 2007/486 sowie den Vorlagebeschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 30.01.2008 - 12 A 102/06 verwiesen.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hält eine Abänderung der ergangenen Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ferner auch im Hinblick darauf für gerechtfertigt, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof mittlerweile in vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten, die im Beschwerdeverfahren anhängig sind, anregt zu prüfen, ob den Interessen der dortigen Antragsteller nicht schneller Rechnung getragen werden könne, wenn ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO beim Verwaltungsgericht gestellt werde. Die erkennende Kammer wertet dies als Indiz dafür, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof seine bisher praktizierte und von der Rechtsprechung der Kammer abweichende Rechtsprechung aufgeben könnte.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main sieht sich durch diese Umstände in seiner bislang vertretenen Auffassung bestätigt und verweist abermals darauf, dass ein nationales Glücksspielmonopol nur dann gemeinschaftsrechtlich zu rechtfertigen sei, wenn für den gesamten Glücksspielsektor eine kohärente und strenge Begrenzungspolitik und eine systematische Bekämpfung der Wettsucht verfolgt werde. Unter Hinweis auf die Placanica-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt das Verwaltungsgericht zudem klar, dass der generelle Ausschluss der in einem anderen EU-Staat zugelassenen Sportwettveranstalter vom deutschen Wettmarkt und das daran geknüpfte Verbot, solche Wetten im Inland zu vermitteln, gegen zwingendes Gemeinschaftsrecht verstoße. Insoweit handele es sich um unverhältnismäßige und nicht notwendige Maßnahme zur Bekämpfung der Spielsucht. Anhaltspunkte dafür, dass private Vermittler von Sportwetten nicht die gleichen Maßnahmen zum Schutz vor Spielsucht wie die staatlichen Monopolanbieter in Hessen ergreifen könnten, existieren nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht. Die Anordnung des Sofortvollzuges erweise sich daher unverhältnismäßig im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Abschließend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass ein Eingriff in eine der grundrechtsgleichen Charakter genießenden Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen des allgemeinen Interesses gerechtfertigt werden könne. Stichhaltige Gründe, die es zwingend gebieten würden, einen generellen Ausschluss des Vermittelns von EU-Sportwetten beizubehalten, seien - so das Verwaltungsgericht - von der Behörde nicht vorgetragen worden.

Rechtsanwalt Marco Rietdorf

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PARR: FDP fordert Ende des Glücksspielstaatsvertrages


BERLIN. Zum Eilbeschluss des Verwaltungsgerichtes Arnsberg erklärt der sportpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Detlef PARR:

Die Bedenken der FDP-Fraktionen in Bund und Ländern sind angemessen und richtig: Der deutsche Glücksspielstaatsvertrag und das zugehörige nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz verstoßen gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU. Die FDP-Bundestagsfraktion spricht sich erneut für eine Teilliberalisierung des Sportwettenmarktes aus und fordert ein Ende des Glücksspielstaatsvertrages.

Knappe zwei Monate nach Inkrafttreten bröckelt das Glücksspielmonopol in Deutschland bereits gewaltig. Nach der Mitteilung der EU-Kommission von Ende Januar folgt das Verwaltungsgericht Arnsberg: Das Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen EU-Recht.

Jetzt ist Ministerpräsident Jürgen Rüttgers aufgefordert, dieses Urteil ernst zu nehmen und für die dringend notwendige Rechtssicherheit zu sorgen.


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Dort wo die FDP in den Ländern mitregiert hat sie kräftig für den GlüStV gestimmt. mad

In Baden-Württemberg wurde über das Gesetz zuletzt nicht einmal mehr debattiert.

Auch eine Form der Heuchelei. bloed2



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Lotto-Verstaatlichung gescheitert: Herbe Niederlage für Rheinland-Pfalz



Hamburg, 12. März 2008.
Das Land Rheinland-Pfalz ist mit dem Versuch gescheitert, die private Lottogesellschaft des Landes zu verstaatlichen. Das OLG Düsseldorf wies einen Eilantrag auf Freigabe des vom Bundeskartellamt verbotenen Zusammenschlusses zurück. "Diese erneute Niederlage des Landes illustriert einmal mehr die Rechtswidrigkeit des seit Januar geltenden Glücksspielrechts," kommentiert Norman Faber, der Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Jetzt sitzt die Landesregierung in einer selbst verschuldeten Zwickmühle, denn das OLG hat ihr auch noch aufgegeben, die Lottokonzession öffentlich auszuschreiben."

Entgegen der Auffassung der Landesregierung zwingt der seit Jahresbeginn geltende neue Glücksspielstaatsvertrag keinesfalls zur Verstaatlichung von Lotterieveranstaltern. Das OLG Düsseldorf bestätigt in seinem Beschluss klar die Position der Europäischen Kommission, des Bundeskartellamts und des Deutschen Lottoverbands: "Eine effektive Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht sowie ein wirksamer Verbraucherschutz lassen sich ohne weiteres auch (und vor allem) durch entsprechende gesetzliche Vorgaben und Rahmenbedingungen des Glücksspielgeschäfts, darauf abgestellte Anforderungen an einen Konzessionsinhaber sowie eine konsequente Überwachung des Glücksspielbetriebs gewährleisten."

Einen weiteren schweren Schlag gegen das Monopol fügt das OLG noch hinzu: "Sollte - wovon ersichtlich die Europäische Kommission ausgeht - die Lotto GmbH bislang ohne Ausschreibung mit dem Lottogeschäft beauftragt sein, wird das betraute private Lottounternehmen künftig in einem transparenten und fairen Bieterwettbewerb zu ermitteln sein." Das bedeutet: Lotto Rheinland-Pfalz wird die Konzession entzogen werden müssen, um sie anschließend europaweit auszuschreiben.

Die Argumentation des Landes, das Bundeskartellamt an ein vom Land selbst geschaffenes Gesetz zu binden, hat das OLG mit Hinweis auf den "selbst geschaffenen Normenkonflikt" eine eindeutige Abfuhr erteilt. "Diese vollständige Niederlage der Landesregierung belegt den ganzen Unsinn der verfehlten Glücksspielpolitik der Länder," so Norman Faber. "Die EU-Kommission hat bereits ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Das deutsche Glücksspielrecht ist schon 2 Monate nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages ein Trümmerhaufen. Es ist höchste Zeit für einen Neuanfang."

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf stimmt mit der Einschätzung der Verwaltungsgerichte überein. Seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages haben bereits mehrere Verwaltungsgerichte die Vereinbarkeit des neuen Glücksspielstaatsvertrags mit Europarecht verneint und zugunsten privater Sportwettvermittler entschieden (so u.A. VG Frankfurt, VG Minden, VG München). So hält es das VG Minden nicht für erkennbar, weshalb von einer privaten Sportwette eine größere Gefährdung als von einer staatlich veranstaltete Wette ausgehen solle. Die Gefährdung hänge nicht davon ab, wem die Gewinne zufließen. "Dieser einfachen Wahrheit, die umso mehr noch für das nicht suchtgefährdende Lotto gilt, hätte sich der Gesetzgeber nicht verschließen dürfen", so der Präsident des DLV.

Den Originaltext des Beschlusses leiten wir Ihnen gern per E-Mail zu:

Pressekontakt:
André Jütting
ajuetting@deutscherlottoverband.de


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Der folgende Artikel ist ein gutes Beispiel dafür, wie irreal
die Argumentation bei den Staatsmonopolisten inzwischen ist.

So wie das Urteil des BVG war, dürfen diese wirren Herren
noch nicht einmal an ein solches Super-Lotto denken,
ohne sofort ihren bescheuerten Glücksspielstaatsvertrag
in die Tonne zu kloppen. mad vogel



Super-Lotterie

Glücksrad war gestern

Der Deutsche Lottoblock plant die Beteiligung an einer Jackpot-Lotterie mit Gewinnsummen von mehr als 100 Millionen Euro. Doch solch hohe Einzelgewinne sind rechtlich zweifelhaft und erhöhen die Spielsuchtgefahr.

Von Konrad Fischer

Von November an plant der Lottoblock eine neue Super-Lotterie, bei der Spitzengewinne von mehr als 100 Millionen Euro ausgezahlt werden sollen.
Neben Deutschland wollen sich Lottogesellschaften aus sieben baltischen und skandinavischen Ländern sowie Italien an dem Gewinnspiel beteiligen. Durch die Kooperation kann die Zahl der Teilnehmer und die Gewinnsumme gesteigert werden.

Klaus Sattler von der Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg bestätigt die Pläne. "Wir warten nur noch auf die Freigabe des wissenschaftlichen Fachbeirats“, fügt er hinzu. Der muss prüfen, inwieweit das Vorhaben mit den Bestimmungen des zu Jahresbeginn in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages vereinbar ist. Nur nach der Freigabe durch den Fachbeirat könnte das neue Glücksspiel starten.

Hoher Preis

Vorbild für das neue Konzept ist die Lotterie Euro Millions, die in neun europäischen Ländern, darunter Großbritannien und Spanien, seit einigen Jahren für Furore sorgt. Gewinnsummen von mehreren hundert Millionen Euro locken dort die Kunden in die Annahmestellen. "Gerade in kleinen Ländern hat die Lotterie richtig eingeschlagen“, so ein Sprecher der schweizerischen Lottogesellschaft Swisslos. Die konnte ihren Umsatz durch das neue Tippspiel um fast vierzig Prozent steigern. Betrug der Umsatz 2004 noch rund 800 Millionen Franken (509 Millionen Euro), stieg er durch Euro Millions bis 2006 auf 1,1 Milliarden Franken (700 Millionen Euro). Swisslos bezeichnet die Einführung der Lotterie daher als Quantensprung. "Euro Millions ist inzwischen unser wichtigstes Produkt."

Zwei Euro müsste der Kunde bei der Super-Lotterie pro getippter Zahl hinlegen, beim klassischen Lotto sind es 75 Cent. Wer am Ende fünf aus fünfzig Zahlen richtig tippt, wird am Gewinn beteiligt.

Ilona Füchtenschnieder vom Fachverband Glücksspielsucht sieht in dem Trend zu großen Jackpots einen generellen Wandel, der sich in der Branche vollzieht. Immer seltener sind es Sachpreise oder kleinere Geldgewinne, mit denen Unternehmen auf Kundenfang gehen. Ob beim Telefonquiz im Fernsehen oder am Schalter der Lotto-Filiale - über die Attraktivität eines Gewinnspiels entscheidet vor allem die Höhe der Gewinnsumme.

Trügerische Alltagsweisheiten

"Mit dem höheren Jackpot steigt aber keineswegs die Gewinnchance“, stellt Füchtenschnieder, selbst Mitglied des entscheidungsberechtigten Lotto-Fachbeirats klar. Viele Spieler sitzen diesem Trugschluss jedoch auf.

"Wir warnen daher vor dem erhöhten Suchtpotential großer Jackpot-Lotterien.“ So werden im klassischen Glücksspiel an Automaten und in Spielbanken insbesondere solche Spiele nachgefragt, die große Einzelgewinne versprechen. Diese Tendenz bestätigt der Swisslos-Sprecher: "Je größer die Jackpots sind, desto größer ist die Zahl der Spieler." Eine einfache Rechnung - die auch der Deutsche Lottoblock verstanden hat.

"Wenn ein Jackpot mehrere Male nicht geknackt wird, leiten viele Menschen daraus ab, dass die Gewinnchance steigt“, erläutert Ilona Füchtenschnieder ein weiteres Problem. Frei nach dem Motto: Irgendwann muss es ja klappen.

Diese Alltagsweisheit ist in dem Fall allerdings trügerisch. "Denn die statistische Wahrscheinlichkeit bleibt vollkommen gleich“, so Füchtenschnieder. Eine weitere beliebte Falle ist der statistische Irrglaube, durch eine Erhöhung des Einsatzes könne die Gewinnchance deutlich erhöht werden. "Auch das ist fehlerhaft, denn jeder weitere Tipp bedeutet nur einen weiteren Einsatz bei gleicher Gewinnwahrscheinlichkeit.“

Staatsvertrag fordert Begrenzung

Nicht nur diese offensichtlichen Gefahren großer Gewinnspiele, sondern auch die Vereinbarungen im Glücksspielstaatsvertrag stehen den Plänen des Lottoblocks entgegen. Schließlich verpflichtet der Vertrag die öffentlichen Betreiber von Glücksspielen auf den Leitsatz des Bundesverfassungsgerichts von 2006. Der besagt, dass das "Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten ist“. Nur unter dieser Voraussetzung sieht das Gericht einen weiteren Fortbestand des Monopols als gerechtfertigt an.

Konsequent wäre vielmehr eine Beschränkung als eine Ausweitung des Jackpots solcher Riesenlotterien, sind sich Rechtsexperten einig. Entsprechend fordert der Fachverband Glücksspielsucht seit Jahren eine Begrenzung des maximalen Jackpots auf den Wert von fünf Millionen Euro.

Ganz anders argumentieren die Lottobetreiber. "Um den Markt weiter effektiv kontrollieren zu können, müssen wir attraktive Gewinnchancen bieten“, meint Klaus Sattler. Er glaubt, dass viele Kunden ins Ausland oder auf kriminelle Anbieter ausweichen könnten, wenn das Glücksspiel aufgrund geringer Gewinnchancen in Deutschland an Attraktivität verlieren sollte.

Problematisch ist die geplante Super-Lotterie schließlich angesichts ihres potentiellen Klientels. "Es sind vor allem Menschen mit geringem Einkommen, die bei großen Jackpots in die Annahmestellen laufen“, sagt Füchtenschnieder. Sie hoffen auf den großen Gewinn und das Ende aller finanziellen Sorgen - bei einer Gewinnchance von eins zu 140 Millionen.

Quelle


Zitat
Um den Markt weiter effektiv kontrollieren zu können, müssen wir attraktive Gewinnchancen bieten


Wat is` denn dat für eine Logik? warum

Die Spielsucht muss angeheizt werden, um sie zu bekämpfen!?? spacken


Als ob wir in Baden-Württemberg mit dem Repnik nicht schon gestraft genug wären. :rolleyes:




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Forderung: Pferdewetten staatlich regeln


Berlin - Glücksspiele an Automaten und Pferdewetten sollen nach dem Willen der Bundesdrogenbeauftragten Sabine Bätzing ebenfalls staatlich geregelt werden. Mit dieser Ergänzung des Glücksspiel-Staatsvertrages würden auch für diese Spiele Werbung verboten und Spielersperren eingeführt werden, sagte die SPD-Politikerin in Berlin. Bislang sind die einzelnen Länder für Automatenspiele verantwortlich, die nach Meinung von Experten die größte Suchtgefahr für Spieler darstellen.

"Um diese Lücke im Gesetz zu schließen, müssen Bund und Länder jetzt stärker zusammenarbeiten", forderte Bätzing. Andernfalls werde der Europäische Gerichtshof das staatliche Glücksspiel-Monopol nicht dulden. Der neue Glücksspiel-Staatsvertrag trat zum 1. Januar 2008 in Kraft. (dpa/HA)

Quelle: Hamburger Abendblatt


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Das Monopol wird auch noch aus anderen Gründen vom Europäischen Gerichtshof nicht geduldet werden.


Offenbar sollen nun mit diesem Gesetz weitere Tausende von Arbeitsplätzen
bei den Pferdewetten und den Geldspielautomaten vernichtet werden.

Von einem Spielverbot wie bei den Sportwetten über private Anbieter ist jedoch weiterhin nicht die Rede.


Dann ... wer ist denn nun für die Gesetzgebung bei den Automaten verantwortlich - Bund oder Land? warum






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Da schrillen natürlich sofort die Alarmglocken bei den Daddelautomaten:



Gewerbliches Geldgewinnspiel zu Forderungen der Drogenbeauftragten der Bundesregierung


Die AWI Automaten Wirtschaftsverbände Info GmbH hat in Reaktion auf die aktuellen Äußerungen der Drogenbeauftragten der Bundesregierung zum gewerblichen Automatenspiel folgende Pressemitteilung veröffentlicht:

Anlässlich ihres 2. Werkstattgesprächs hat die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Sabine Bätzing, heute in Berlin die Einbeziehung des gewerblichen Unterhaltungsautomatenspiels in die Maßnahmen zur Suchtprävention im Rahmen des Glückspielstaatsvertrags gefordert. Bedauerlicherweise sind Vertreter der gewerblichen Unterhaltungsautomatenwirtschaft zu diesem Gespräch nicht eingeladen worden.

Diese hätten dann zeitnah darüber informieren können, dass der weit überwiegende Teil der Forderungen, welche die Drogenbeauftragte jetzt erhoben hat, schon seit den achtziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts im gewerblichen Automatenspiel umgesetzt worden ist.

Mehrere der nun im Rahmen des Glücksspielstaatsvertrags in den Ländern festgelegten Maßnahmen wurden bereits in den 80er und 90er Jahren auf Initiative der gewerblichen Automatenbranche eingerichtet:

So etwa die bundesweite Infotelefonnummer bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, welche heute von einigen Lottogesellschaften mitbenutzt wird, die Aufstellung von gewerblichen Geldspielgeräten nur in Zweiergruppen oder das Verbot von Alkohol in gewerblichen Spielstätten (weiteres s. Anlage).

Im übrigen bedarf es keiner neuen Regelung, da die Bundesländer 2005 im Bundesrat mit Wirkung ab 01.01.2006 die Rahmenbedingungen für das gewerbliche Unterhaltungsautomatenspiel gänzlich neu gefasst und im Sinne des Spielerschutzes verschärft haben.

Die wesentlichen Unterschiede zwischen den in staatlichen Spielbanken aufgestellten Glückspielautomaten und den gewerblichen Geldspielgeräten sind schon allein dadurch gekennzeichnet, dass die gewerblichen Geldspielgeräte im Gegensatz zu den Automaten im staatlichen Glücksspiel streng limitiert sind und bauartbedingt wesentlichen Zulassungsbeschränkungen unterliegen. Dies ist bei den staatlichen Glücksspielautomaten nicht der Fall.

Insofern ist anzunehmen, dass sich ein wesentlicher Teil der Forderungen der Drogenbeauftragten auf den Bereich der staatlichen Glückspielautomaten bezieht. Insofern wäre eine differenziertere Herangehensweise bei diesem wichtigen Themenkomplex zu erwarten gewesen.

Anlage:

SPIELERSCHUTZ UND JUGENDSCHUTZ IN GEWERBLICHEN SPIELSTÄTTEN

Kein Gewinnspiel unter 18 Jahren

Die jugendschutzrechtlichen Bestimmungen werden in gewerblichen Spielstätten strikt eingehalten. Die Aufsichten nehmen ihre Aufsichtspflichten sehr ernst und bitten im Zweifelsfalle den Spielgast, sich zu auszuweisen. Zudem ist in die Frontscheiben aller 220.000 Geldgewinnspielgeräte ein Hinweis auf die Altersbeschränkung "ab 18" unauswechselbar eingedruckt.

Kein Alkoholausschank in Spielstätten

Der Ausschank von Alkohol ist bereits seit 1985 auf Betreiben der Unterhaltungsautomatenwirtschaft in gewerblichen Spielstätten untersagt. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Spieler stets einen "klaren Kopf" behalten und im vollen Umfang wissen, was sie tun.

Schulung des Personals

Zahlreiche Spielstättenbetreiber schulen nach Vorbild der Spielketten ihr Personal intensiv, um problematische Spieler frühzeitig erkennen und einem unkontrollierten Spiel entgegenwirken zu können. Seit 1997 werden zusätzlich in Zusammenarbeit mit der IHK Bonn/ Rhein-Sieg Weiterbildungslehrgänge für Spielstättenpersonal durchgeführt. Ab 2008 gibt es eigenständige Ausbildungsberufe in der Automatenwirtschaft, in denen der Umgang mit problematischen Spielern bindend Ausbildungsinhalt ist.

Informationen für Spielgäste

Durch Informationsschriften sowie durch Plakate in gewerblichen Spielstätten wird auf die mögliche Problematik bei exzessivem bzw. unkontrolliertem Spielverhalten und auf Beratungsangebote hingewiesen.

Info-Telefonnummer 01801-372700

Seit 1989 wird in die Frontscheiben aller rund 220.000 Geldgewinnspielgeräte, die in Spielstätten und Gaststätten aufgestellt sind, eine Info-Telefonnummer eingedruckt. Sie ist bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), einer nachgeordneten Behörde des Bundesgesundheitsministeriums aufgeschaltet. Spieler mit problematischen Spielverhalten können mit einem geschulten Berater in Kontakt treten bzw. erhalten Hinweise auf Beratungs- und Therapieangebote in ihrer Region.

Pathologisches Spielverhalten

Nach wissenschaftlichen Untersuchungen haben 0,2 % bis 2 % der erwachsenen Bevölkerung Probleme mit ihrem Spielverhalten. Davon sind fast alle Formen des Geldgewinn- und Glückspiels betroffen. Auch wir möchten " wie alle Anbieter " diesen Anteil in Deutschland möglichst gering halten.

[www.awi-info.de]
Berlin, 13.03.08,
Kontakt: Dirk Lamprecht, 030-24087760





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BGH weist Vollstreckungsschutzantrag der bwin International Ltd. ab


Endgültige Entscheidung des BGH für 2009 erwartet

Die bwin International Ltd. bietet seit 2002 unter der Domain www.bwin.com (vormals www.betandwin.com) Glücksspiele unter anderem für Kunden aus der Bundesrepublik Deutschland an. Die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co OHG ("Westlotto") hat im September 2004 eine Klage gegen bwin International Ltd. auf Unterlassung der Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten, Casino- und Lotteriespielen in Deutschland eingebracht. Das Landgericht Köln hat der Klage im Februar 2006 in erster Instanz stattgegeben. Die erstinstanzliche Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Köln im September 2007 bestätigt und für vollstreckbar erklärt. Folglich hat bwin gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln Revision beim Bundesgerichtshof ("BGH") eingelegt. Obwohl mit einer inhaltlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes erst in etwa einem bis eineinhalb Jahren zu rechnen ist, hat Westlotto im November 2007 Vollstreckungsmaßnahmen gegen bwin eingeleitet.

bwin hat den Bundesgerichtshof daraufhin in einem Vollstreckungsschutzantrag ersucht, die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung in der Hauptsache einzustellen. In seiner am 14.3.2008 zugestellten Entscheidung hat der BGH den Antrag der bwin International Ltd. abgewiesen. Bis zum Vorliegen der BGH Entscheidung kann Westlotto nun weitere Vollstreckungsanträge stellen. Die damit verbundenen Zwangsgelder könnten, sollte das Verfahren vor dem BGH letztlich nicht gewonnen bzw. in der Zwischenzeit keine politische Lösung erreicht werden, erhebliche negative Auswirkungen auf die Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft haben. Für den Fall einer aus bwin Sicht positiven BGH Entscheidung behält sich die Gesellschaft die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.

In Anbetracht der jüngsten rechtlichen Entwicklungen sind bwin und ihre Rechtsberater zuversichtlich, das Verfahren gegen Westlotto letztlich zu gewinnen. So ist auch die Europäische Kommission der Auffassung, dass die derzeitige Rechtslage in Deutschland mit primärem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist und hat aus diesem Grund ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Darüber hinaus liegen zahlreiche Vorlageverfahren deutscher Gerichte zur Entscheidung beim Europäischen Gerichtshof. bwin geht daher davon aus, dass das Angebot für Deutschland unter der Domain www.bwin.com auch nach dieser Entscheidung des BGH unverändert aufrechterhalten werden kann.

Die bwin e.k., die das Angebot unter www.bwin.de betreibt und über eine Erlaubnis der ehemaligen DDR verfügt, ist nicht Partei des Verfahrens beim BGH.


Quelle: bwin Interactive Entertainment AG




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Stuttgart-Klage gescheitert

Bundesligist VfB Stuttgart darf bis auf weiteres nicht für private Sportwetten werben. Dies entschied ein Gericht nach einem Eilantrag der Schwaben.

Der VfB Stuttgart muss weiter auf Werbung privater Wettanbieter verzichten. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies heute einen Eilantrag des Clubs gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zurück. Das höchste Verwaltungsgericht des Landes hatte den VfB Ende Oktober 2007 verpflichtet, jegliche Werbung für private Sportwettenanbieter wie "bwin" zu unterlassen. Das Verbot gilt jetzt so lange, bis der Europäische Gerichtshof eine Entscheidung trifft.

Stellvertretend für die Bundesligaclubs wollte der VfB erreichen, dass er wieder für private Wettanbieter werben darf. Unterstützt wurde der Verein bei seiner Klage von der Deutschen Fußball Liga (DFL). Nach einer Schätzung von DFL-Präsident Reinhard Rauball entgehen dem deutschen Fußball durch das Verbot privater Wettanbieter insgesamt Einnahmen in Höhe von 100 bis 300 Millionen Euro.





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Verwaltungsgericht Neustadt (W.) ändert Rechtsprechung zugunsten privater Sportwetten:
Rheinland-pfälzische Neuregelung nach GlüStV verfassungswidrig



Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) trägt die gesetzliche Neuregelung des Sportwettenmonopols den verfassungs- und europarechtlichen Anforderungen nicht in hinreichendem Maße Rechnung. Mit Beschluß vom 05.03.2008 (5 L 1327/07.NW) hat das Gericht in einem von den Rechtsanwälten Redeker Sellner Dahs & Widmaier geführten Verfahren die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs eines Wettannahmestellenbetreibers wiederhergestellt, der Sportwetten an das in Österreich zugelassene Buchmacherunternehmen Happybet Sportwetten GmbH vermittelt.

Der Beschluß ist in mehrfacher Hinsicht von besonderer Bedeutung:

Erstmals hat nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages nun auch ein deutsches Gericht, das unter der bisherigen Rechtslage zuletzt regelmäßig Eilanträge von Sportwettenvermittlern noch abgelehnt hatte, seine Rechtsmeinung zugunsten der privaten Sportwetten geändert.

Ebenso neu und wichtiger noch erscheint der Umstand, dass erstmals ein Verwaltungsgericht bei seinen Bedenken gegen die neue Rechtslage nicht die gemeinschaftsrechtliche, sondern die verfassungsrechtliche Seite in den Vordergrund stellt. Die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Monopols in Rheinland-Pfalz sei nicht konsequent am Ziel der Begrenzung und Bekämpfung von Wettsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtet. Es fehle insbesondere an ausreichenden rechtlichen Vorgaben zur Ausgestaltung des (Monopol-) Vertriebssystems. Nach Ansicht der Kammer müsse das bisherige Vertriebssystem verändert und den legitimen Zielen des Monopols entsprechend ausgestaltet werden. Die in Rheinland-Pfalz geltenden Rechtsvorschriften würden der Kritik des Bundesverfassungsgerichts an der konkreten Ausgestaltung der Vermarktung von Sportwetten als "normales Gut des täglichen Lebens" nicht ausreichend Rechnung tragen. Die Frage, wie groß das Netz der Annahmestellen im Land - noch - sein darf und darüber hinaus auch, ob bzw. unter welchen Modalitäten überhaupt der Vertrieb von Sportwetten "in bewusster Nähe zum Kunden" stattfinden dürfe, müsse der Gesetzgeber grundsätzlich selbst regeln. Diese Anforderungen bestünden zudem seit Ablauf der vom BVerfG eingeräumten Übergangszeit. Für eine zusätzliche "Übergangszeit" zur Erstellung eines Begrenzungskonzepts und dessen Umsetzung sei kein Raum. Das Verwaltungsgericht stellt zugleich klar, daß sich die vom BVerfG geforderte Beschränkung der Vermarktung von Sportwetten nicht darin erschöpft, dass die Zahl der Annahmestellen nicht weiter steigen dürfe. Vielmehr müßten auch die bestehenden Annahmestellen auf den Prüfstand kommen, ob sie zur Sicherung eines ausreichenden Glücksspielangebotes erforderlich sind und in einer mit den Zielen des § 1 GlüStV zu vereinbarenden Weise betrieben werden. Damit werden sämtliche diesbezüglichen Bedenken der Verfahrensbevollmächtigten Anwälte aufgegriffen.

Zu recht schließt das Verwaltungsgericht sodann aus der Verfassungswidrigkeit zugleich auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit. Anders als andere deutsche Verwaltungsgerichte, die bislang Eilanträgen von Vermittlern privater Sportwetten stattgegeben haben, konnte das Verwaltungsgericht Neustadt/W. dabei die Frage nach der gemeinschaftsrechtlichen Notwendigkeit einer sektorübergreifenden kohärenten Regelung des Glücksspielwesen ausdrücklich offenlassen, weil bereits die Regelung des Rechts der "allgemeinen" Sportwetten bei isolierter Betrachtung nicht den verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben genügt.

Der Beschluß hat Bedeutung auch über Rheinland-Pfalz hinaus, weil bislang in keinem deutschen Bundesland substantielle Änderungen an der Vertriebspraxis der staatlichen Sportwette ODDSET stattgefunden haben. Diese hätte aber spätestens zum Inkrafttreten des Staatsvertrages erfolgen müssen. Wenn sich der Gesetzgeber zu einem Festhalten am Monopol entschließt (wie dies in allen Bundesländern geschehen ist), so muß dessen Ausgestaltung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht von Anfang an den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Eine "Übergangszeit nach der Übergangszeit" gibt es nicht.

mitgeteilt von Rechtsanwälte Dr. Ronald Reichert / Hans Wolfram Kessler / Dr. Thomas Bartholmes



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Rechtsanwalt Dr. Ronald Reichert


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Tja, da hat die arrogante Lotto-Clique doch volle Kanne
die Umgestaltung ihrer Abzockbuden verabsäumt. doh


Deshalb - TSCHÜSS MONOPOL! [Linked Image]





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Hier noch eine Mitteilung prozessführender Anwälte zum gleichen Sachverhalt:


Das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. W. hat in einem durch die Bielefelder Kanzlei KARTAL geführten Eilverfahren mit Beschluss vom 05.03.2008 (Aktenzeichen: 5 L 1431/07) zugunsten eines privaten Sportwettenvermittlers entschieden.


In seinen ersten Beschlüssen nach dem am 01.01.2008 In Kraft getretenen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen (GlüStV) geht das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. W. davon aus, dass die seit Januar 2008 geltende gesetzliche Neuregelung des Sportwettenmonopols den verfassungs- und europarechtlichen Anforderungen an ein staatliches Wettmonopol nicht in hinreichendem Maß Rechnung trage.

Das Sportwettenmonopol in Rheinland-Pfalz begegne erheblichen verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Bedenken.

Das Gericht ist der Ansicht, dass die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Monopols in Rheinland-Pfalz nicht konsequent am Ziel der Begrenzung und Bekämpfung von Wettsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtet sei, wie es das Bundesverfassungsgericht gefordert hatte.

Es fehle hierfür insbesondere an ausreichenden rechtlichen Vorgaben zur Ausgestaltung des (Monopol-) Vertriebssystems. Es sei zudem nicht erkennbar, dass die organisatorischen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an ein mit einer Monopolregelung zu vereinbarendes Vertriebssystem in Rheinland-Pfalz derzeit hinreichend beachtet werden. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind mittlerweile zwei Jahre vergangen, ohne dass ein Strategiewechsel für den Betrieb der Annahmestellen sichtbar geworden sei, der annehmen ließe, dass die Vermittlung von Sportwetten nunmehr eine Organisationsstruktur erhalte, die erkennbar im Sinne einer Einschränkung erfolgt und damit die Ausrichtung des Wettmonopols am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht im Hinblick auf den Vertrieb gewährleiste.

Contact:
KARTAL Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Jusuf Kartal
Friedenstr. 36 (Ecke Jöllenbecker Str.)
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Fax: +49 521 7 325944-55
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Sauber, Jusuf. :daumenhoc



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Verwaltungsgericht Arnsberg ändert Beschluss des OVG Münster in einem Sportwettverfahren
zu Gunsten des privaten Sportwettvermittlers ab



Das VG Arnsberg hat mit Beschluss vom 13.03.2008 einem Abänderungsantrag eines Sportwettenvermittlers nach § 80 VII VwGO stattgegeben. Das VG Arnsberg hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Stadt Hamm unter entsprechender Abänderung eines Beschlusses des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen wieder hergestellt bzw. angeordnet.

Das VG Arnsberg geht zutreffend davon aus, dass durch das Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit dem landesrechtlichen Ausführungsgesetz die Rechtslage sich im Sinne des § 80 VII VwGO geändert hat. Nach Auffassung des VG Arnsberg überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers dem Vollzugsinteresse der Stadt Hamm. Dies deshalb, weil die Kammer schwerwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der entsprechenden Sportwettenverbotsverfügung hat. Das VG Arnsberg vertritt die Auffassung, dass es bereits an einer gesetzlichen Grundlage für eine derartige Sportwettenverfügung fehle. Die entsprechenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung des Ausführungsgesetzes NRW sowie § 284 StGB verstoßen gegen höherrangiges Europarecht. Die vom EuGH geforderte Kohärenzprüfung beziehe sich auf den gesamten Glücksspielbereich und nicht nur auf den Wettbereich.

Der Beschluss ist im Volltext auf der vewu-Homepage abrufbar.


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Rechtsanwalt Dieter Pawlik

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VG Gießen gibt Eilantrag statt


Beschluss vom 14.03.2008 - 10 L 212/08.GI -

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 14.03.2008 - 10 L 212/08.GI - in einem von der Rechtsanwaltssozietät Redeker Sellner Dahs & Widmaier geführten Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines privaten Sportwettvermittlers, der Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten Veranstalter vermittelt, angeordnet und damit klargestellt, dass es ungeachtet seiner ablehnenden Abänderungsentscheidungen (vgl. Beschl. v. 09.01.2008 - 10 G 4285/07) im Jahr 2008 weiterhin Eilrechtschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO gewährt.

Trotz der sich aus der Regelung § 9 Abs. 2 GlüStV ergebenden grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage ist das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass die Interessen des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung überwiegen. Zur Begründung beruft sich das Verwaltungsgericht auf seine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf Grundlage des neuen Rechts erlassenen Untersagungsverfügung. Nach Auffassung des Gerichts spricht viel dafür, dass auch die ab dem 01.01.2008 in Kraft getretenen Normen des Glückspielstaatsvertrages sowie des Hessischen Glückspielgesetzes als dem Gemeinschaftsrecht widersprechend anzusehen sind. Eine Anwendung scheide wegen dem Vorrang des Gemeinschaftsrecht daher aus. Das Verwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf sein an den Europäischen Gerichtshof gerichtetes Vorabentscheidungsersuchen (Beschl. v. 07.05.2007 - 10 E 13/07) und betont abermals, dass nach seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht die konkrete Ausgestaltung des nationalen Glücksspiel- und Lottomarkts wegen der bestehenden Inkohärenzen den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht genügt.

Das Inkrafttreten des Hessischen Glücksspielgesetzes vom 12.12.2007 nebst dem Glückspielstaatsvertrag erachtet das Verwaltungsgericht insoweit als unbeachtlich, da eine materielle Änderung der Rechtslage hiermit nicht verbunden sei. Inhaltlich ergebe sich insoweit keine Änderung der Rechtslage in Bezug auf die zweifelhafte Gemeinschaftsrechtskonformität der nationalen Glücksspiel- und Lottoregelungen. Angesichts der erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Untersagungsverfügung sei deshalb die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen.

Rechtsanwalt Marco Rietdorf

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VG Frankfurt am Main ändert Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes
zu Gunsten der privaten Sportwettvermittlung



Das VG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 14.03.2008 in einem von Herrn Rechtsanwalt Dieter Pawlik geführten Eilverfahren nach § 80 VII VwGO einen anders lautenden Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 05.09.2007 abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels gegen eine Sportwettenuntersagungsverfügung wieder hergestellt, bzw. angeordnet.

Die Kammer sieht in der mit Wirkung vom 01.01.2008 neu in Kraft getretenen Regelungen des Hessischen Glücksspielgesetzes sowie des Glücksspielstaatsvertrages eine Veränderung der Rechtslage im Sinne des § 80 VII VwGO. Die Kammer hat Zweifel an der Vereinbarkeit der Untersagungsverfügung mit höherrangigem Europarecht. Diese Zweifel werden maßgeblich dadurch gestützt, dass die Europäische Kommission im Januar diesen Jahres, mithin unter Geltung des neuen Lotteriestaatsvertrages, beschlossen hat, Deutschland offiziell um Auskunft über nationale Rechtsvorschriften zur Beschränkung des Angebots von Glücksspielen zu ersuchen und zu prüfen, ob die in Frage gestellten Maßnahmen mit den Artikeln 43, 59 und 56 EG-Vertrag vereinbar sind.

Weiterhin hält die Kammer eine Abänderung der ergangenen Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes deshalb für gerechtfertigt, weil der Hessische Verwaltungsgerichtshof mittlerweile in vergleichbaren Sportwettfällen, die dort im Beschwerdeverfahren anhängig sind, unter Verweis auf die jüngsten Entscheidungen des Senats angeregt hat, zu prüfen, ob den Interessen der entsprechenden Antragsteller nicht schneller Rechnung getragen werden könne, wenn ein Abänderungsantrag nach § 80 VII VwGO beim Verwaltungsgericht gestellt werde. Dies könne als Indiz dafür gewertet werden, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof möglicherweise seine bisher praktizierte, von der Rechtsprechung des VG Frankfurt am Main abweichende Rechtsprechung, aufgibt. Unter diesen Umständen muss an der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof seinerzeit getroffenen Entscheidung, durch die der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin abgelehnt worden ist, nicht mehr festgehalten werden.

Es sei nicht zu erkennen, dass private Vermittler von Sportwetten angesichts der entfalteten Anstrengungen des Monopolsanbieters in Hessen nicht auch die gleichen Maßnahmen zum Schutz vor Spielsucht an den Tag legen könnten. Daher erweise sich der gegenüber dem Antragsteller angeordnete Sofortvollzug der Untersagungsverfügung nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage jedenfalls unverhältnismäßig im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.

Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist im Übrigen in entscheidungserheblicher Weise dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei der in Artikel 49 EG verbürgten Dienstleistungsfreiheit neben dem Freizügigkeitsrecht, dem Niederlassungsrecht und dem Recht auf freien Kapitalverkehr um eine der gleichsam grundrechtsgleichen Charakter genießenden Grundfreiheit des Gemeinschaftsrechts handelt, in der nur aus schwerwiegenden Gründen des Allgemeininteresses eingegriffen werden darf.


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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg äußert ernsthafte Zweifel
an einer kohärenten Glücksspielpolitik in Deutschland



München, 20.3.2008: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat in einem durch die Kanzlei Hambach & Hambach geführten Verfahren die Berufung gegen ein abweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zugelassen. Wie in dem bereits vorhergehenden Beschluss vom 12.2.2008 wurde auch in diesem parallelen Verfahren mit Beschluss vom 3.3.2008 (Aktenzeichen: 6 S 1408/07) die Berufung aufgrund erheblicher Zweifel an einer kohärenten Ausgestaltung der Glücksspielpolitik in Deutschland zugelassen.

Die Klägerin wollte feststellen lassen, dass ihre für Großbritannien erteilte Genehmigung auch in Baden-Württemberg wirksam ist und eine Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB darstellt. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage mit der Begründung ab, dass das Sportwettenmonopol in Deutschland mit den Vorgaben europäischen Rechts übereinstimme. Es ging davon aus, dass die mit dem Staatsmonopol verbundenen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gemeinschaftsrechtskonform umgesetzt wurden. Es ging jedoch fehl in der Annahme, dass sich der VGH in der nächsten Instanz hinter diese Entscheidung stellen würde, wie dieser es bislang in der Übergangszeit bis zum 31.12.2007 getan hatte.

Die neue Rechtslage beurteilt der VGH nunmehr grundlegend anders. In seinen Entscheidungsgründen erläutert der VGH, dass ernstliche Zweifel hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht zur Sache gemachten Ausführungen bestehen, da schlüssig in Frage gestellt wurde, ob bei dem für eine Rechtfertigung des staatlichen Wettmonopols gemeinschaftsrechtlich gebotenen, kohärenten und systematischen Beitrags zur Begrenzung der Wetttätigkeiten, lediglich auf die staatliche Wettpolitik und nicht auch auf die gesamte staatliche Glücksspielpolitik abzustellen sei.

"Sollte letzteres der Fall sein bzw. ernstlich in Betracht kommen, ließe sich auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen derzeit nicht abschließend beurteilen, ob sich die jeweils unterschiedlichen Begrenzungen mit den in den jeweiligen Glücksspielmärkten bestehenden Unterschieden rechtfertigen ließen."

Aus diesen Ausführungen kann herausgelesen werden, dass der Verwaltungsgerichtshof die noch abzuwartenden Äußerungen des EuGH maßgeblich in die Urteilsfindung einbeziehen möchte. Inzwischen wurden acht Verfahren zum Sportwettenmonopol ausgesetzt und Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrecht dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt (zuletzt das VG Schleswig in einem Hauptsachverfahren, Beschluss vom 30.01.2008).

Diese klare Kehrtwende des Berufungsgerichts ist zu begrüßen, vertrat es schließlich noch im November 2007 die Auffassung, dass von einer kohärenten und systematischen Begrenzung der Wettpolitik ausgegangen werden könne (Beschluss vom 5.11.2007, Az. 6 S 2223/07, Rn. 19). Diese neue Ausrichtung zeichnet sich auch bei anderen Berufungsgerichten ab. So entschied sich ebenfalls der VGH Hessen für eine Aussetzung in vergleichbaren Verfahren (z.B. Az. 7 A 14/08), da nur so der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrecht gesichert werden könne.

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Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach
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D - 80802 München

Tel: +49 89 / 38 99 75 - 50
Fax: +49 89 / 38 99 75 - 60
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In letzter Zeit hagelt es regelrecht Verwaltungsgerichtsurteile gegen den Glücksspielstaatsvertrag.

So sieht also die von den Staatsmonopolisten propagierte Rechtssicherheit aus. vogel rofl

Es wird immer klarer, dass diese totalitäre Landesgesetzgebung vor Gericht kläglich scheitern wird. smile



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Die Sportwette dient in erster Linie der Unterhaltung und macht das Verfolgen von Sportereignissen spannender.
Denn die Spannung einer Wette ergibt sich aus der Überzeugung, es besser zu wissen und diese mittels eines Geldeinsatzes auf die Probe zu stellen.
Wetten Sie nicht, um Geld zu gewinnen oder um aus einem langweiligen Leben zu entkommen. Spielen Sie nur mit Einsätzen, welche Sie sich leisten können.
Wetten Sie nicht über ihre Verhältnisse.

Wenn Sie oder jemanden, den Sie kennen, ein Problem mit Spielsucht hat, raten wir Ihnen, dass Sie Hilfe von einer dieser anerkannten Organisationen in Betracht ziehen:

18+ Glücksspiel kann süchtig machen - Hilfe finden Sie auf www.bzga.de

Gamblers Anonymous
Webseite www.gamblersanonymous.org

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