OLG Köln: Marke "Toto" hat keinen Unterlassungsanspruch gegen "Supertoto"
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Das OLG Köln (Urt. v. 13.01.2012 - Az.: 6 U 10/06) hat einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch des Inhabers der Wortmarke "TOTO" gegen die Bezeichnung "Supertoto" verneint.

Geklagt hatte die in Nordrhein-Westfalen mit behördlicher Erlaubnis agierende Veranstalterin der Fußballwette "TOTO". Die Wortmarke "TOTO" war zugunsten der Klägerin in das Markenregister eingetragen. Die Beklagte betrieb im Internet ein Angebot zur Beteiligung an Sportwetten, insbesondere Fußballwetten. Eine der Fußballwetten wurde mit "Supertoto" bezeichnet.

Die Klägerin nahm die Beklagte wegen Verletzung ihrer Marke "TOTO" auf Unterlassung in Anspruch, scheiterte jedoch vor dem Oberlandesgericht Köln.

Die Verwendung der Angabe "Supertoto" sei zwar mit der Klagemarke "TOTO" verwechslungsfähig. Die geltend gemachten Ansprüche bestünden gleichwohl nicht, da es sich bei der Angabe "Supertoto" lediglich um beschreibende Angaben handele.

Die angesprochenen Verkehrskreise wüssten, dass es sich bei "TOTO" und damit auch bei "Supertoto" um die Beschreibung eines bestimmten Ausspielverfahrens und nicht um eine (Fantasie-) Bezeichnung handele, die den Zweck habe, gleichartige Spielsysteme verschiedener Anbieter voneinander zu unterscheiden.

Die Bezeichnung "Supertoto" verstoße auch nicht gegen die guten Sitten, insbesondere stelle das angegriffene Zeichen für sich genommen nicht allein durch seinen Bestandteil "Super" schon einen Vergleich zu "TOTO" dar und setze diesen Begriff erst recht nicht herab.