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Gelbe Karte aus Brüssel: EU-Kommission eröffnet Vertragsverletzungsverfahren gegen deutschen Glücksspielstaatsvertrag


Verstoß gegen EU-Recht erfordert neuen Ansatz zur Regulierung des Glücksspielmarktes in Deutschland

bwin: Bund und Länder sollten ihren Gestaltungsrahmen nutzen

Neugersdorf, den 31. Januar 2008 – Die EU-Kommission hat heute beschlossen, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Unvereinbarkeit des im Januar in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags der Länder mit EU-Recht einzuleiten. Demnach steht der Staatsvertrag der Länder nach Auffassung der EU-Kommission im eklatanten Widerspruch zur europäischen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.

Dr. Steffen Pfennigwerth, Inhaber der bwin e.K. mit Sitz in Sachsen: "Die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens ist ein weiterer Beleg dafür, dass der Glücksspielstaatsvertrag und das Verbot von privaten Online-Wettanbietern in Deutschland kein Bestand haben werden. Bund und Länder sollten sich das Heft des Handelns nicht von Brüssel aus der Hand nehmen lassen und diese Entscheidung als Chance begreifen, ein europaweit tragfähiges Regulierungsmodell zu entwickeln. bwin wird diesen Prozess wie schon in der Vergangenheit gerne konstruktiv unterstützen." Pfennigwerth begrüßte, dass die Konformität des deutschen Glücksspielmonopols mit EU-Recht von der EU-Kommission kritisch geprüft werde. "Wir gehen davon aus, dass wir in diesem Sinne im Laufe des Jahres weitere Entscheidungen der Gerichte in Deutschland und von dem Europäischen Gerichtshof erhalten werden. Die Regulierung der Glücksspielmärkte, die auch weitere private Anbieter zulässt, ist nicht mehr aufzuhalten", ergänzt Pfennigwerth. Das OVG Sachsen hatte im Dezember letzten Jahres die Gültigkeit der DDR-Lizenz bestätigt.

Nach den wegweisenden EuGH-Entscheidungen in den Verfahren Gambelli und Placanica stellt die Entscheidung der EU-Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzuleiten, eine weitere Bestätigung der bwin Rechtsauffassung dar. In Ermangelung von Sekundärrecht – Glücksspiel wurde von der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen – ist es nun an der EU-Kommission zu beurteilen, ob oder inwieweit der Umgang Deutschlands mit dem Thema Glücksspiel EU-konform in Sinn von Artikel 49 (Dienstleistungsfreiheit) EU-Vertrag ist.

Erhält die Kommission binnen zwei Monaten nach Zuleitung ihres förmlichen Auskunftsersuchens an die Bundesregierung keine zufrieden stellende Antwort oder werden die von der Kommission beanstandeten Beschränkungen nicht beseitigt, kann sie den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) anrufen.

So lange sich die nationalen Gesetzgeber auf keine einheitliche europaweite Regelung im Glücksspielbereich einigen können, sind nationale Regelungen an der im EG-Vertrag verankerten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie am Diskriminierungsverbot zu messen und jegliche Beschränkungen an den in den Entscheidungen Gambelli und Placanica präzisierten Erfordernissen zu beurteilen.

Die internationale bwin-Gruppe weist darauf hin, dass das Vorgehen der EU-Kommission gegen Deutschland kein isoliertes Vorgehen ist, sondern Teil der Bemühungen, auf eine europaweit EU-rechtskonforme Ausgestaltung der nationalen Glücksspielregulierungen hinzuwirken. So hat die Kommission heute ebenfalls die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahren gegen Schweden wegen des dortigen Pokermonopols beschlossen.

Erläuterung Vertragsverletzungsverfahren:

Ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG-Vertrag ist in drei Stufen gegliedert ist: das Aufforderungsschreiben bzw. Mahnschreiben, die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Anrufung des Gerichtshofs.

Die erste Stufe bildet ein förmliches Auskunftsverlangen im Rahmen der Untersuchung des betreffenden Falles und bleibt vertraulich. Zu der mit Gründen versehenen Stellungnahme und der eventuellen Anrufung des Gerichtshofs veröffentlicht die Kommission jedoch in der Regel eine Pressemitteilung, um die Öffentlichkeit über das Verfahren in Kenntnis zu setzen.

In bestimmten Ausnahmefällen, die von besonderer Bedeutung für die Bürger sind (etwa wenn es sich offensichtlich um einen Verstoß handelt, der Anlass zu zahlreichen Beschwerden gegeben hat), kann die Kommission beschließen, bereits ab Übermittlung des Aufforderungsschreibens eine Pressemitteilung zu veröffentlichen.

Auch wenn sie kein Vertragsverletzungsverfahren einleitet, kann die Kommission - sofern sie es für sinnvoll erachtet - eine Pressemitteilung zu einer bestimmten Situation veröffentlichen, die sie als Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ansieht. Sie kann jedoch auch nach Abschluss eines Verfahrens die Gründe für ihr Handeln darlegen oder die europäischen Bürger über die erzielten Ergebnisse unterrichten.

Über bwin e.K.:

bwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen bietet das private Sportwettenangebot www.bwin.de an. Herr Dr. Steffen Pfennigwerth betreibt das Unternehmen als Einzelkaufmann. Er ist Betreiber der Domain www.bwin.de und hält seit 1990 die Lizenz für die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland. Im Frühjahr 2002 beteiligte sich die österreichische bwin Interactive Entertainment AG mit Sitz in Wien mit 50 Prozent atypisch-still an der bwin e.K.
Als einer von drei privaten lizenzierten Wettanbietern in Deutschland ist bwin einer der wichtigen Sponsoren des deutschen Sports. 2005 und 2006 sponserte bwin unter anderem die Ausstattung von über 20.000 Amateur-Mannschaften mit insgesamt zwei Millionen Euro.
Ein wichtiges Ziel von bwin ist die Förderung des fairen sportlichen Wettbewerbs und die Bereitstellung eines sicheren Wettangebotes sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist bwin daher ein wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um sichere Standards für Sportwetten.

bwin e.K., c/o Hartmut Schultz Kommunikation GmbH
z-kommunikation.de




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EGBA begrüßt Einleitung weiterer Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und Schweden


Verband der führenden Online-Gaming und -Wettanbieter wertet Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen den deutschen Glücksspielstaatsvertrag und das schwedische Online-Poker-Monopol als weitere Meilensteine.

Die European Gaming and Betting Association (EGBA) begrüßt die heute nach der Kommissionssitzung in Brüssel bekannt gegebene Entscheidung der Europäischen Kommission, in Zusammenhang mit dem deutschen Glücksspielstaatsvertrag ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzuleiten.

In Form eines Auskunftsersuchens, des ersten Schrittes im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens, hat die Kommission deutlich Stellung gegen den erst jüngst eingeführten Staatsvertrag bezogen. Zusätzlich hat die Kommission ein Auskunftsersuchen in Bezug auf "einzelstaatlichen Bestimmungen für Pokerspiele und Pokerturniere" an Schweden gerichtet.

Trotz massiver im Zuge des Notifizierungsverfahrens (RL 98/34/EG) geäußerter Kritik seitens der EU-Kommission, dass der notifizierte deutsche Gesetzesentwurf nicht EU-rechtskonform sei, ist der Glücksspielstaatsvertrag, der ein vollständiges Verbot von Glücksspiel und Wetten im Internet (mit Ausnahme von Pferdewetten) vorsieht, am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

Erstmals hinterfragt die Kommission nun eine nationale Glücksspielregulierung nicht nur im Hinblick auf den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG), sondern auch auf die Niederlassungsfreiheit (Art. 43) und den freien Zahlungs- und Kapitalverkehr (Art. 56). In ihrem Auskunftsersuchen adressiert die Kommission "das generelle Verbot von Glücksspielen im Internet und insbesondere von Sportwetten … sowie Beschränkungen der Fernseh-, Internet-, Trikot- und Bandenwerbung und das für Finanzinstitute geltende Verbot, Zahlungen im Zusammenhang mit nicht erlaubten Glücksspielen zu verarbeiten und auszuführen.” Als problematisch werden ferner "das Zulassungsverfahren für Spielevermittler sowie die strafrechtlichen Sanktionen und Geldbußen, die für die Veranstaltung von Online- Glücksspielen, die Werbung dafür und die Teilnahme daran vorgesehen sind", angesehen.

EGBA-Generalsektretärin Sigrid Ligné dazu: "Die Tatsache, dass die Kommission bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, nämlich im Rahmen des ersten Kommissionstreffens nach In-Kraft-Treten des Glücksspielstaatsvertrags ein auf Artikel 43, 49 und 56 basierendes Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, verdeutlicht, dass es der Kommission ein Anliegen ist, nicht EU-rechtskonforme Beschränkungen aufzuheben, besonders, wenn es sich dabei um Verbote handelt, denen andere Motive als der Konsumentenschutz oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zugrundeliegen. Am Beispiel der USA haben wir gesehen, dass Verbote der falsche Weg sind. Verantwortungsbewusste und transparente Anbieter haben sich vom US-Markt zurückgezogen. Was blieb, ist ein Graumarkt, in dem keinerlei Auflagen in punkto Konsumentenschutz, Spielsuchtprävention und Schutz Minderjähriger eingehalten werden". Die EGBA hat Anfang Januar bei der EU eine formale Klage gegen die deutsche Gesetzgebung eingereicht, in der sie nicht nur die Ineffizienz dieses Gesetzes, sondern auch dessen kontraproduktive Auswirkungen aufgezeigt hat.

Mit dem heute eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf das von ‘Svenska Spel' betriebene Poker-Monopol steht erstmals Online-Poker im Fokus. Seit 2006 weitet Schweden kontinuierlich sein Monopol aus, indem es Online-Poker anbietet, während gleichzeitig EU-lizenzierte Anbieter vom Markt ausgeschlossen werden. Darüber hinaus handelt es sich hierbei um das bereits zweite im Zusammenhang mit Schwedens protektionistischer Glücksspielgesetzgebung initiierte Vertragsverletzungsverfahren. Ein früheres mit Sportwetten befasstes Verfahren wurde im Jahr 2006 eingeleitet. Der nächste konsequente Schritt wäre, den Europäischen Gerichtshof anzurufen.

Die heute gegen Schweden eingeleitete Maßnahme zeigt, dass sich die Kommission bei der Prüfung nationaler Regelungen auf deren Vereinbarkeit mit EU-Recht nicht auf Sportwetten beschränkt. Alle nationalen Poker-Regelungen mit grenzüberschreitendem Charakter müssen den Anforderungen der EU genüge tun und ferner im Einklang mit einer umfassenden Glücksspielpolitik stehen.

Sigrid Ligné fügt hinzu: "Die heutige Entscheidung ist für EU-lizenzierte Anbieter von besonderer Bedeutung. Die Kommission hat wiederholt das Recht der EGBA-Mitglieder auf fairen Markt-Zugang für Sportwetten und Poker bestätigt. Das Vorgehen gegen den deutschen Glücksspielstaatsvertrag und das schwedische Poker-Monopol sind ein deutliches Signal an all jene EU-Mitgliedstaaten, die noch immer an anachronistischen und protektionistischen Glücksspielregulierungen festhalten. Wir begrüßen die Einleitung weiterer Vertragsverletzungsverfahren und unterstützen die Kommission im Bestreben, ähnliche Schritte gegen weitere Mitgliedstaaten zu setzen, die EU-Recht nicht umsetzen."

Die European Gaming & Betting Association (EGBA) ist ein in Brüssel ansässiger Fachverband der führenden europäischen Online-Anbieter von Wetten und Glücksspiel Betat-home.com, bwin, Digibet, Carmen Media Group, Expekt, Interwetten, PartyGaming und Unibet. Die EGBA tritt für das Recht privater, in einem EU-Mitgliedstaat lizenzierter Online-Gaming-Anbieter ein, ihre Services EU-weit anbieten zu dürfen.

Rückfragehinweis:
Sigrid Ligné:sigrid.ligne@egba.eu







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FLUXX sieht Wende im Glücksspielmarkt: EU-Kommission zählt Deutschland an


- Kommission zündet erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland

- FLUXX begrüßt Vorstoß der Kommission und fordert Korrektur der deutschen Glücksspielpolitik

Altenholz, 31. Januar 2008

Die EU-Kommission hat heute angekündigt, rechtliche Schritte gegen die Glücksspielpolitik der Bundesrepublik Deutschland einzuleiten. Die Kommission hat in ihrer Sitzung beschlossen, Deutschland offiziell um Auskunft über zahlreiche Regelungen in dem seit Anfang des Jahres gültigen Glücksspielstaatsvertrag zu ersuchen. Das Aufforderungsschreiben ist die erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahren, das in einer Anklage vor dem Europäischen Gerichtshof münden kann. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, auf das Schreiben zu reagieren.

Bereits zwei Mal hatte die EU-Kommission im vergangenen Jahr der Bundesrepublik offiziell ihre Bedenken über die Glücksspielpolitik in Deutschland mitgeteilt. Die Kommission kritisierte darin vor allem das generelle Verbot von Glücksspielen im Internet, die zahlreichen Werbebeschränkungen sowie das für Finanzinstitute geltende Verbot, Zahlungen im Zusammenhang mit nicht erlaubten Glücksspielen zu verarbeiten und auszuführen. Die Bundesregierung teilte in ihren offiziellen Antwortschreiben lediglich lapidar mit, dass man die Bedenken der Kommission nicht teile.

Als problematisch bezeichnet die Kommission nunmehr auch das im neuen Glücksspielstaatsvertrag verankerte Zulassungsverfahren für Spielevermittler sowie die strafrechtlichen Sanktionen und Geldbußen, die für die Veranstaltung von Online-Glücksspielen, die Werbung dafür und die Teilnahme daran vorgesehen sind.

Die Kommission weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Beschränkungen des Glücksspiels aus Gründen des Allgemeininteresses (z.B. Verbraucherschutz) 'kohärent und systematisch' zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen müsse. Ein Mitgliedstaat könne somit nicht vorgeben, dass er sich gezwungen sehe, den Zugang seiner Bürger zu Wettangeboten einzuschränken, wenn er sie gleichzeitig dazu rmuntere, an staatlichen Glücksspielen teilzunehmen.

In Deutschland ist die Situation derzeit nämlich besonders bizarr: Während Lotto und Sportwetten aus dem Internet verbannt werden, sind Pferdewetten von dem Verbot ausgenommen. Die Frage nach der Gültigkeit so genannter DDR-Lizenzen ist nicht abschließend geklärt: Derzeit darf man zum Beispiel im Ostteil Berlins wetten, im Westen nicht. Das Angebot von Spielautomaten wurde sogar stark ausgeweitet. Auch die Werbung ist in Teilen noch zulässig: Post-, Print- und Radiowerbung - die bevorzugte Reklameform der staatlichen Lottogesellschaften - ist weiterhin möglich.

'Wir erwarten von der Bundesregierung, dass sie unverzüglich handelt und den juristischen und wirtschaftlichen Irrsinn des Glücksspielstaatsvertrags korrigiert', so Rainer Jacken, Vorstandssprecher der FLUXX AG. 'Noch deutlicher kann die Kritik der Kommission am Glücksspielstaatsvertrag nicht ausfallen. Wenn Deutschland erneut alle Bedenken der EU in den Wind schießt, wird die Glücksspielpolitik vor dem EuGH scheitern und auf Deutschland kommen Schadenersatzforderungen und Geldstrafen in Millardenhöhe zu. Die Zeche übernimmt am Ende wieder einmal der Steuerzahler.'

Über FLUXX:
FLUXX ist ein auf die Vermittlung von Lotto und Wetten spezialisiertes Unternehmen mit Sitz in Altenholz bei Kiel. Die für den Betrieb erforderlichen Rechte und Lizenzen sowie das technische und marktrelevante Know how versetzen FLUXX in die Lage, jede Form von lizenziertem Glücksspiel über unterschiedliche Vertriebswege an den Endkunden zu vermitteln. Neben eigenvermarkteten Angeboten wie JAXX oder myBet stellt FLUXX seine Produkte und Dienstleistungen auch anderen Unternehmen zur Verfügung, die über umfangreiche Endkundenbeziehungen verfügen. Hierzu zählen AOL, Freenet, Lycos und Yahoo!, Premiere, Burda oder SCHLECKER. Die FLUXX AG ist seit September 1999 an der Deutschen Börse notiert (ISIN DE000A0JRU67) und beschäftigt derzeit konzernweit 150 Mitarbeiter.

Kontakt:
FLUXX AG
Investor Relations & Corporate Communications
Stefan Zenker
Mail stefan.zenker@fluxx.com




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Europäischer Gerichtshof entscheidet über Glücksspielstaatsvertrag


Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht legt Frage der Zulässigkeit des Sportwettenmonopols vor

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig hat durchgreifende Zweifel an dem Glücksspielstaatsvertrag geäußert und einen Streit über das staatliche Sportwettenmonopol dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (Beschluss vom 30. Januar 2008, Az. 12 A 102/06). Geklagt hatte ein in Gibraltar ansässiges Unternehmen, das dort eine staatliche Lizenz für Online-Wetten besitzt. Die Firma will auch in Schleswig-Holstein binnengrenzüberschreitend über das Internet Sportwetten anbieten. Einen entsprechenden Antrag hatte das Land jedoch mit dem Verweis auf das staatliche Monopol für Lotterien und Sportwettenabgelehnt. Dagegen hatte das Unternehmen bereits 2006 Klage eingereicht. Die Firma berief sich auf die durch den EG-Vertrag garantierte Dienstleistungsfreiheit. Diese Grundfreiheit darf nur durch zwingende Gründe des allgemeinen Wohls eingeschränkt werden.

Das Verwaltungsgericht hat rechtliche Bedenken geäußert, ob die dem Länder-Staatsvertrag zugrunde liegende Absicht der Prävention von Spielsucht und des Jugendschutzes nur im Bereich von Lotterie und Sportwetten private Anbieter ausschließen darf. Denn andere bundesgesetzlich geregelte Glücksspiele, wie z.B. Automatenspiele unterliegen nicht solchen Beschränkungen. Diese inkonsistente Regelung ist europarechtlich bedenklich.

Das Verwaltungsgericht in Schleswig ist nach den Verwaltungsgerichten Köln, Stuttgart und Gießen das nunmehr vierte deutsche Verwaltungsgericht, das Zweifel an dem staatlichen Wettmonopol geäußert und den EuGH einen entsprechenden Fall vorgelegt hat. Es sind nunmehr acht Verfahren beim EuGH anhängig, wobei die jeweils drei Verfahren der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Gießen verbunden worden sind. Das neue Verfahren aus Schleswig betrifft ausdrücklich die neue Rechtslage nach dem zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag und die nach Ansicht des Verwaltungsgerichts weiterhin nicht konsistente rechtliche Regelung des Glücksspielbereichs.

Kontakt:
Arendts Rechtsanwälte
Rechtsanwaltskanzlei

Rechtsanwalt Martin Arendts
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)

Tel: 089 / 64 91 11 - 75
Fax: 089 / 64 91 11 - 76
E-Mail: martin.arendts@anlageanwalt.de [Linked Image]










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Ein schwarzer Tag für den neuen Glücksspielstaatsvertrag in Deutschland


Verwaltungsgericht Schleswig sieht - wie die EU-Kommission - EU-Recht verletzt und legt europarechtliche Fragen zum neuen Sportwettenmonopol dem EuGH vor.

Schleswig, 31.1.2008:
Der 30. Tag im neuen Jahr 2008 war aus rechtlicher Sicht sicherlich kein guter Tag für die Verfechter des einige Wochen jungen Glücksspiel Staatsvertrag. Denn: An diesem Mittwoch wurde das junge Vertragswerk nicht nur gleich auf europäischer Ebene durch die Europäische Kommission scharf attackiert, auch das VG Schleswig sieht - wie die EU-Kommission - EU-Recht verletzt und legt europarechtliche Fragen zum neuen Sportwettenmonopol dem EuGH vor.

Verhandelt wurde in Schleswig die Klage eines Online- Sportwettenanbieters aus Gibraltar, der - vertreten durch die Kanzlei Hambach & Hambach - in diesem Fall die Anerkennung seiner europäischen Genehmigung auch für das Land Schleswig-Holstein feststellen lassen will, da er sich auf die europäische Dienstleistungsfreiheit berufen kann.

Hintergrund:

Nach dem Europäischen Gerichtshof gilt die Dienstleistungsfreiheit auch für Angebote auf dem Glücksspielmarkt. Allerdings ist eine Beschränkung dieser Freiheit möglich, vorausgesetzt sie erfolgt aus Gründen des Allgemeinwohls und die getroffenen Maßnahmen sind geeignet und verhältnismäßig. Das Land Schleswig-Holstein beruft sich auf die im Glücksspielstaatsvertrag festgehaltenen Ziele der Bekämpfung der Spielsucht und des Jugendschutzes. Das private Sportwettenunternehmen wendet hingegen ein, dass der Glücksspielstaatsvertrag in erster Linie die fiskalischen Interessen der Länder absichern soll und ferner keine kohärente und systematische Regelung schaffen kann. Gerade der besonders suchtrelevante Bereich der Automatenspiele ist nicht von der neuen Regelung betroffen. Selbst bei isolierter Betrachtung der Sportwetten fehle es zudem an einer kohärenten Regelung, da (Internet-)Pferdewetten weiterhin nach der bundesgesetzlichen Regelung liberalisiert bleiben.

Letztlich liegt nach den aktuellen Erhebungen der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (Jahrbuch Sucht 2008) die Suchtgefahr bei Lotterien bei 0,0%. "Es könne kaum aus Gründen des Spielerschutzes ein Monopol gerechtfertigt werden, wenn die Gefahr der monopolisierten Bereiche nahe Null liegt und die tatsächlich gefährlichen Glücksspielangebote liberalisiert bleiben", so Rechtsanwältin Münstermann von der Kanzlei Hambach & Hambach. "Die Vorlage zum EuGH ist eine so konsequente wie richtige Entscheidung des VG Schleswig und selbstverständlich im Interesse unserer Mandantin", ergänzt Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach, Mitbegründer der Kanzlei Hambach & Hambach.

Das VG Schleswig fragt den EuGH, ob eine kohärente und systematische Beschränkung des Sportwettenmarktes auch dann möglich ist, wenn suchtrelevante Bereiche aus der Regelung - hier dem Glücksspielstaatsvertrag - ausgenommen werden:

"Die Kammer hat rechtliche Bedenken geäußert, ob die dem Länder-Staatsvertrag zugrunde liegende Absicht der Prävention von Spielsucht und des Jugendschutzes nur im Bereich von Lotterie und Sportwetten private Anbieter ausschließen darf. Denn andere bundesgesetzlich geregelte Glücksspiele, wie z.B. Automatenspiele unterliegen nicht solchen Beschränkungen."

Die Bedenken des VG Schleswig werden offensichtlich von der Europäischen Kommission geteilt, indem sie mit ihrer Pressemitteilung vom 31.1.2008 auf folgende Überlegung abstellt:

"In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Internet-Pferdewetten in Deutschland nicht verboten sind und das Angebot an Spielautomaten stark ausgeweitet wurde.Zu dem ist die Werbung für Glücksspiele per Post, in der Presse und im Radio nach wie vor erlaubt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen Beschränkungen des Glücksspiels aus Gründen des Allgemeininteresses (z.B. Verbraucherschutz) "kohärent und systematisch" zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen."

(Quelle: Pressemitteilung der Kommission IP/08/119)

Damit wankt der Glücksspielstaatsvertrag, der bereits einen Monat nach seinem Inkrafttreten nicht nur durch die Europäische Kommission im Vertragsverletzungsverfahren, sondern auch durch die Vorlage nationaler Gerichte den EuGH beschäftigen wird. Der 30.1.2008 wird zwar nicht der letzte schwarze Tag für das junge Monopol gewesen sein, allerdings der Tag, der den Anfang vom Ende des neuen Glücksspielstaatsvertrags eingeläutet hat.

Kontakt:
Hambach & Hambach Rechtsanwälte
Dr. Wulf Hambach, Rechtsanwalt
Haimhauser Str. 1
D-80802 München
Tel.: +49 (0)89 - 38 99 75 50
Fax: +49 (0)89 - 38 99 75 60
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EU-Kommission lässt nicht locker


Deutschland muss Stellung nehmen zum neuen Glückspielstaatsvertrag

Dannenberg - Die EU-Kommission prüft auch weiterhin hartnäckig die neuen Regelungen des Glücksspiels in Deutschland auf ihre Vereinbarkeit mit EU-Recht. In einem Schreiben fordert sie die Bundesrepublik Deutschland nun erneut auf, bis Ende März 2008 Auskunft über die Angebotsbeschränkungen bei Glücksspielen zu geben. Bereits in ihrer Stellungnahme vom Mai 2007 hatte sich die EU-Kommission äußerst kritisch zu den geplanten Neuregelungen im Glücksspielstaatsvertrag geäußert.
Hauptkritikpunkt ist nach wie vor die mangelnde Kohärenz des deutschen Glückspiels. Pferdewetten und Automatenspiel sind weiterhin privaten Anbietern erlaubt, Lotto und Sportwetten dagegen sollen dem Staat vorbehalten sein. Diskriminierend und unverhältnismäßig seien insbesondere das generelle Verbot von Glücksspielen im Internet, die Werbebeschränkung für Glücksspielanbieter, die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, die Wettbewerbsbeschränkungen sowie die vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen und Geldbußen.

Der Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU) begrüßt die konsequente Haltung der EU-Kommission. "Europa wird nicht dulden, dass fest verankerte Grundrechte der Mitgliedsstaaten in Deutschland mit Füßen getreten werden", kommentiert Markus Maul, Präsident des VEWU, die Nachricht aus Brüssel. "Wenn an den Vorwürfen der EU-Vertragsverletzungen nichts dran wäre, würde die Kommission nicht so massiv gegenüber Deutschland auftreten. Nach Stuttgart, Gießen und Köln hat nun auch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht den Streit über die Rechtmäßigkeit des Wettmonopols dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, weil die Richter europarechtliche Zweifel haben. Die Inkohärenz des deutschen Glückspielrechts und die Scheinheiligkeit, mit der die staatlichen Lottogesellschaften agieren, sind offenkundig. Niemand kann ernsthaft behaupten, dass die Kommission und die deutschen Gerichte nicht wissen, was sie tun", so Maul weiter.

Der VEWU wünscht sich eine schnelle Entscheidung aus Brüssel und aus Straßburg. Die noch immer anhaltende Prozessflut ist ein Irrsinn und in Deutschland herrscht nach wie vor juristisches Chaos. Nahezu unerträglich ist, dass die Politik in Kauf nimmt, dass deutsche Unternehmen ruiniert werden, anstatt ihnen eine klare und verlässliche Wirtschaftsgrundlage zu bieten. Da darf man sich nicht wundern, wenn Unternehmen aus Deutschland ins Ausland abwandern. Die Rahmenbedingungen in Deutschland sind protektionistisch. "In Deutschland wird man den Eindruck nicht los, dass die Politik noch immer glaubt, die Globalisierung sei aufzuhalten. Das ist sie nicht, auch nicht beim Glücksspiel. Als verantwortliche Regierung habe ich nur zwei Alternativen: Man kann versuchen, chinesische Mauern zu errichten, um sich vor dem 21. Jahrhundert und den Globalisierungseinflüssen zu schützen. Man kann aber auch die Herausforderung annehmen und diese volkswirtschaftliche Chance gewinnbringend nutzen. Die letzte Option erfordert den Mut, alte Zöpfe abzuschneiden und eine vernünftige Strategie zu entwickeln. An beidem scheint es in Deutschland zu mangeln", so Markus Maul abschließend.

Quelle: Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU)





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Zweites EU-Vertragsverletzungsverfahren


Neues Glücksspielrecht auf dem EU-Prüfstand

Die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland durch die Europäische Kommission wegen des Glückspielstaatsvertrages hat sofort nach ihrem Bekanntwerden breitestes Medienecho gefunden. Einige Bemerkungen erscheinen schon nach erster Auswertung des entsprechenden Aufforderungsschreibens vom 31.01.2008 am Platze:

Zunächst fällt auf, dass die Kommission das bereits eingeleitete Verfahren 2003/4350 zur bisherigen Rechtslage nicht eingestellt hat. Vielmehr tritt das neue Vertragsverletzungs-Nr. 2007/4866 zu diesem hinzu. Es richtet sich dabei speziell gegen drei Normkomplexe:


o den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland

o das Zustimmungs- und Umsetzungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum GlüStV

o die bundesgesetzlichen Strafbestimmungen in §§ 284, 285 und 287 StGB.


Vor allem dass die Kommission die bundesgesetzlichen Strafbestimmungen erneut ausdrücklich mit einbezogen hat, ist bedeutsam, ruft es doch die Verantwortung des Bundes in Erinnerung. Bislang hatte dieser den Ländern im Sportwett- und Lotteriebereich in den letzten beiden Jahren vollständig das Feld überlassen. Auf Dauer wird dies mit Blick auf die Bedeutung der (Renn-)Wettgesetzgebung des Bundes, die Schnittflächen zum Gewerberecht und – nicht zuletzt - die Bedeutung des § 284 StGB als Vortat der Geldwäsche nicht gelingen.

Die Zustimmungsgesetze anderer Bundesländer, die überwiegend erst kurz vor Jahresende beschlossen und teilweise erst nach dem Jahreswechsel verkündigt worden sind, konnten von der Kommission nicht mehr rechtzeitig berücksichtigt werden. Dass einzelne nachträglich einbezogen werden, ist rechtlich möglich und nicht unwahrscheinlich.

Inhaltlich beanstandet die Kommission die neuen gesetzlichen Regelungen in einer Vielzahl von Punkten als mit dem EG-Vertrag unvereinbar, die in wesentlichen Hinsichten über ihre Hinweise im Notifizierungsverfahren noch hinausgehen. Folgende Gegenstände sind hervorzuheben.

Das generelle Verbot von Glücksspielen, v.a. Lotterien, Sportwetten und Spielcasinos, im Internet, verstößt nach Auffassung der Kommission gegen Art. 49 EG-Vertrag. Damit ist gegenüber dem Vertragsverletzungsverfahren 2003/4350 eine deutliche Ausweitung verbunden, weil neben Sportwetten nunmehr auch Lotterien und Casino-Spiele erfasst sind.

Die in § 9 Abs. 1 Ziff. 4 GlüStV vorgesehene Ermächtigung der Glücksspielaufsicht, Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel zu untersagen, ist nach Auffassung der Kommission mit Art. 56 EG-Vertrag unvereinbar.

Die im GlüStV vorgesehenen Beschränkungen für Online- und TV-Werbung verstoßen gegen Art. 49 EG-Vertrag.

Aufgrund des Fehlens offener Ausschreibungs-Verfahren für die ab dem 01.01.2008 zu erteilenden Erlaubnisse an Vermittler verstößt die Erlaubnispflicht gegen Art. 43 und 49 EG-Vertrag. Diese Beanstandung bezieht sich nicht nur auf die gewerblichen Spielvermittler, sondern auch auf die ca. 27.000 Annahmestellen des DLTB. Jede einzelne Erlaubnis für diese Annahmestellen muss, wie die Kommission ausführlich begründet, ausgeschrieben werden. Die im GlüStV vorgesehene "Begrenzung der Zahl der Annahmestellen" verstößt damit ebenfalls gegen den EG-Vertrag.

Davon zu unterscheiden ist ein weiterer Verstoß gegen Art. 43 EG-Vertrag, den die Kommission in der ausschreibungsfreien Vergabe der Veranstaltungs-Konzession für die private Lotto Rheinland-Pfalz GmbH sieht. Über diesen Vertragsverstoß hinaus beanstandet die Kommission die von allen Ländern ausgesprochene "Befreiung" des Landes Rheinland-Pfalz von dem Staatsvorbehalt für die Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien auch unter dem Gesichtspunkt des Kohärenzgebots.

Einen Verstoß gegen Art. 49 EG-Vertrag sieht die Kommission in den bundesgesetzlichen Regelungen der §§ 284, 285 und 287 StGB und in den landesgesetzlichen Bußgeldtatbeständen, nach denen Verstöße gegen den GlüStV mit Geldbußen von bis zu 500.000 € geahndet werden können.

Die Begründung ist umfassend angelegt und setzt sich mit der aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Gestaltung des deutschen Glücksspielrechts auseinander. Auch sie dürfte über die Befürchtungen der Länder hinausgehen:

Die Kommission beanstandet, dass die Bundesrepublik Deutschland keine statistischen oder vergleichbar gesicherten Nachweise erbracht hat, die Rückschlüsse auf die Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen zulassen. Der Spieler- und Jugendschutz könne nach den von der Bundesregierung selbst vorgelegten Untersuchungen ebenso gut durch Kontrollmaßnahmen des Internet-Spiels durch Unternehmen erreicht werden, die in anderen EG-Mitgliedstaaten über staatliche Erlaubnisse verfügen und behördlicher Überwachung unterliegen.

Die Kommission geht von der Notwendigkeit einer Kohärenz der Glückspielpolitik insgesamt aus. Sie verlangt eine umfassende Bewertung der Kohärenz der Maßnahmen, die Spielformen mit vergleichbaren und höheren Gefahrpotential einschließen muss und stellt diese für das Internet-Verbot schon deshalb in Abrede, weil ihr die Zulässigkeit von Online-Pferderennwetten, die von Privatunternehmen unter staatlicher Aufsicht aufgestellten Spielautomaten, die staatlichen Genehmigungen für Online-Casinos in Hessen und Niedersachsen und die expansive Politik im Bereich der stationären Spielcasinos entgegensteht.

Die Kommission hält die Beschränkungen für unverhältnismäßig und macht dies namentlich an den vorgesehenen Vertriebsbeschränkungen für gewerbliche Spielvermittler fest, die staatliche Lotterieprodukte vertreiben, weil es ein signifikantes Spielsuchtproblem im Bereich der Lotterien nicht gibt. Außerdem leitet sie diese Unverhältnismäßigkeit aus dem Fehlen jeglicher Begründung für ein höheres Gefahrenpotential des Online-Vertriebs gegenüber dem Verkauf von Lottoscheinen in Annahmestellen wie Tabak- und Zeitschriftenläden her.

Die Kommission sieht das generelle Internet-Verbot nicht als gerechtfertigt an, weil weniger einschneidende Maßnahmen zur Verfügung stehen, um den Spielerschutz zu gewährleisten. Zutreffend verweist die Kommission dafür auf die in § 25 Abs. 6 GlüStV für den Internet-Vertrieb vorgesehenen Maßnahmen wie Identifizierung/Authentifizierung und Einsatzbeschränkungen auf 1.000 € pro Monat. Ein effektiver Spielerschutz auf dem von den Ländern vorgesehenen Schutzniveau lasse sich danach auch beim Internet-Vertrieb sicherstellen.

Die Kommission wendet sich weiter, wie besonders hervorzuheben ist, auch umfassend gegen die Begrenzung der Verkaufsstellen und Beschränkungen der Vertriebswege. Als nicht gerechtfertigt sieht sie zunächst die vorgesehene Verbotspraxis an, Lottoscheine in Supermärkten zu vertreiben. Ebenso wenig sieht sie die Begrenzung der Annahmestellen für Sportwetten als EG-rechtskonform an. Zum einen sieht sie darin keine echte Politik einer Angebotsbegrenzung, weil es nicht zu einer Reduzierung der großen Zahl von ca. 27.000 Annahmestellen kommt. Zum anderen müssten die Konzessionen für die Annahmestellen in einem vergabeähnlichen Verfahren ausgeschrieben werden. Die Kommission zieht daraus die Konsequenz, dass schon die Erlaubnispflicht für die Vermittler von Sportwetten und Lotterien EG-rechtswidrig ist. Entgegen dem ersten Eindruck betrifft das Vertragsverletzungsverfahren also nicht nur das Internet-Verbot, sondern auch den terrestrischen Vertrieb.

Schließlich stellen auch die bundesrechtlichen Strafvorschriften in §§ 284, 285 und 287 StGB und die landesrechtlichen Bußgeldtatbestände selbständige Verstöße gegen EG-Recht dar. Wie die Kommission am Beispiel des von ihr in den Vordergrund gestellten Internet-Verbots aufzeigt, folgt aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH unmissverständlich, dass Strafvorschriften wie die vorstehend genannten den betroffenen Unternehmen nicht entgegengehalten werden können, wenn das nationale Recht es ihnen zugleich verwehrt, in nicht-diskriminierenden gesetzlichen Verfahren Erlaubnisse für die Tätigkeiten zu erlangen, die ihnen aufgrund der EG-Grundfreiheiten offen stehen. Die Kommission zieht daraus völlig zutreffend den Schluss, dass die beanstandeten Sanktionsvorschriften als nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar und deshalb als nicht anwendbar zu betrachten sind.

Kontakt:
Rechtsanwälte
 Redeker Sellner Dahs & Widmaier

Dr. Ronald Reichert und Dr. Michael Winkelmüller
Mozartstraße 4
10
53115 Bonn


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winkelmueller@redeker.de [Linked Image]

Web: www.redeker.de

Quelle: ISA-CASINOS


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Nach dieser deutlichen Darstellung der tatsächlichen Rechtslage in Europa
kann das Märchen von der Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags
mit Europarecht als Lügengebäude verworfen werden.

Entsprechende Urteile von deutscher Gerichtsbarkeit pro GlüStV sind
sodann als Staatsjustiz zu klassifizieren.

Vor dem europäischen Gerichtshof ist mit einem für die privaten
Sportwetten positiven Urteil entsprechend dem Fall Placanica zu rechnen.






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Haue das mal hier rein:

Neue Festnahmen im serbischen Top-Fußball

Belgrad (dpa) - Die serbische Polizei hat drei ehemalige Spitzenfunktionäre des Belgrader FC Roter Stern (Crvena zvezda) festgenommen. Darunter sind die beiden früheren Vorsitzenden des ruhmreichen Fußball-Clubs Dragan Dzajic und Vladimir Cvetkovic, berichteten Belgrader Medien.

Ihnen wird Veruntreuung von fünf Millionen Euro beim Transfer eines Spielers nach Spanien zur Last gelegt. Seit Monaten laufen in Serbien auch von Interpol unterstützte Ermittlungen gegen eine sogenannte «Fußball-Mafia», die bei den Transfers von Spielern ins Ausland Millionen von Euro veruntreut haben soll. Es wird auch von massiver Geldwäsche und Bestechungen von Schiedsrichtern gesprochen.

In der vergangenen Woche waren fünf Personen, darunter zwei Schiedsrichter, wegen des Verdachts der Manipulation von Spielen in der ersten Fußball-Liga festgenommen worden. Der prominenteste Inhaftierte war Ratko Butorovic, Besitzer des FC Vojvodina aus dem nordserbischen Novi Sad.


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Fast täglich Hilferufe wegen Spielsucht

Große Nachfrage bei Beratungsstelle der Caritas


Vom 08.02.2008

Von Roland Keth

"Wer spielt, sollte eins wissen: Was am Geldspielautomat abläuft, ist kein Zufall. Der Automat ist so programmiert, dass ein Spieler auf Dauer durchschnittlich 30 Euro in der Stunde verliert." Mit diesen und ähnlichen Informationen warnen Suchtberatungsstellen sehr eindringlich, auch nur den Fuß in eine der gerade auch in Worms wie Pilze aus dem Boden schießenden Spieletempel zu setzen. Als Außenstehender fragt man sich ohnehin, wieso derart viele "Spielhöllen" existieren können.

Mirko von Bothmer, Suchtberater bei der Caritas, wundert sich da schon weniger. Genaue Zahlen für Worms kennt allerdings auch er nicht. "Laut aktueller Suchthilfestatistik gibt es 120000 bis 180000 behandlungsbedürftige Spielsüchtige in Deutschland", kann von Bothmer nur mit einer bundesweit gültigen Zahl dienen. Der Fachverband Spielsucht gehe sogar von bis zu 400000 "Zockern" aus, ergänzt der Suchtexperte und versucht noch einmal auf anderem Weg eine Annäherung. "0,6 Prozent der Bevölkerung sind betroffen, Männer häufiger als Frauen." Auf Worms mit seinen rund 80000 Einwohnern hochgerechnet hieße das: 480 Einwohner in der Nibelungenstadt sind abhängige Glücksspieler - eine erschreckende Zahl, die aber noch zu tief gegriffen sein könnte, "da die Dunkelziffer extrem hoch ist", wie von Bothmer weiß.

Noch einmal: Amtlich bestätigen kann diese Zahlenspiele niemand bei der Caritas. Aber: "Wir haben eine extrem hohe Nachfrage. Fast täglich ruft jemand bei uns deswegen an", berichtet der 40-Jährige, der die Spielesüchtigen zusammen mit seiner Kollegin Heiko Sohl zu betreuen versucht.

Das Hauptproblem: Drogen- oder Alkoholsucht sind bekannte Phänomene, hier existieren bereits gut strukturierte Netzwerke für die, die sich helfen lassen wollen. Im Bereich Spielesucht gibt es bislang freilich nur sehr wenige Beratungsstellen, in unserer Region nur in Worms, Neustadt und Kaiserslautern.

80 Prozent aller "Zocker" sind Automatenspieler. Und obwohl die Spielsucht dafür empfängliche Menschen in den Ruin treiben kann, ist es nicht verboten. Das liege, so von Bothmer, sicher daran, dass der Staat ein erkleckliches Sümmchen mitverdient. Und dann sind die gesetzlichen Auflagen für "Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit" relativ lasch: 20 Cent maximaler Einsatz pro Spiel, zwei Minuten Laufzeit, 60 Prozent Gewinnausschüttung und nur Spieler, die über 18 Jahre alt sind - wer dies erfüllt, handelt nicht illegal.

Von einem Verbot hält von Bothmer übrigens wenig. "Es würde dann die große Gefahr bestehen, dass alles in die Illegalität abgleitet." Da der Staat jedoch mitverdiene, sollte er seine Einnahmen in die Präventionsarbeit stecken. "Außerdem sollte man eine ChipKarte einführen, die man vor jedem Spiel in den Automaten stecken muss. Spielsüchtige könnte man dadurch sperren", glaubt der Caritas-Experte, "das ist ganz leicht umsetzbar."

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Hilfe für Zocker

Die Caritas bietet in Worms eine angeleitete Gruppe für Glücksspielsüchtige an. Sie wird betreut von den beiden Suchttherapeuten Heiko Sohl und Mirko von Bothmer.

Treffpunkt ist immer dienstags von 17.30 bis 19 Uhr im Caritas-Haus Jona, Gießenstraße 2.

In dieser Gruppe finden sich abstinente Ex-Spieler wie Dieter W., aber auch Menschen, die ihre Sucht noch nicht im Griff haben.

Kontakt: Telefon (06241) 206170. Weitere Infos über www.caritas-worms.de.

Glücksspielsucht ist seit 2001 von Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern als Krankheit anerkannt. Glücksspielsüchtige können also ambulante und/oder stationäre Behandlung in Anspruch nehmen.


Quelle


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Immer wieder:

80 % der Spielsüchtigen sitzen vor diesen idiotischen Automaten - die Heuchelei unseres Staates ist grandios!

Dieser Staat unternimmt bei den Geldspielautomaten absolut nichts, im Gegenteil werden ständig neue Spielotheken eröffnet.

Es geht also nur ums Abkassieren - deshalb ist der Glücksspielstaatsvertrag ohnehin Makulatur.










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Neues Lotto mit 100 Millionen-Jackpots


Hamburg (dpa) - Ab Herbst soll nach einem Bericht der «Bild»- Zeitung in Deutschland die größte staatliche Lotterie aller Zeiten starten.

Nach den Informationen des Blattes werde die neue Lotterie des Deutschen Lottoblocks gemeinsam mit acht weiteren europäischen Staatslotterien jeweils freitags gespielt werden. Garantiert wird laut dem Bericht ein wöchentlicher Mindest-Jackpot von zehn Millionen Euro. Es sollen aber Jackpots von weit mehr als 100 Millionen Euro möglich sein. Jeder Tipp beim neuen Lotto soll zwei Euro kosten.


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Wie gesagt, es geht dem staatlichen Monopol nicht um Spielsuchtbekämpfung, sondern nur um den Profit.









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Attacke aufs Sportwetten-Monopol


Grosse Sportevents wollen sich von Wettanbietern aus dem Ausland sponsern lassen, falls sie nicht mehr Lotteriegelder erhalten. Dies schade dem Breitensport, wehrt Swisslos ab.

Auf Sportwetten haben die Kantone eigentlich ein Monopol. Doch in der Praxis ist es schon zu zwei Dritteln weggebröckelt. Die Schweizer beschränken sich längst nicht mehr auf Sporttip, Toto-R und die anderen einheimischen Wetten. Sie weichen zunehmend auf ausländische Websites aus. Die bekanntesten sind jene von Bwin und Interwetten. Spieler aus der Schweiz bringen den ausländischen Anbietern einen Umsatz von 120 Millionen Franken, schätzt Swisslos. Der Sportwettenumsatz von Swisslos und Loterie Romande hingegen stagniert bei 60 Millionen Franken.

Aus der Sicht der Spieler ist es nur logisch, bei Wetten ausländischer Anbieter mitzumachen. Bei diesen sind die Gewinnchancen nämlich deutlich höher. Auf 100 eingesetzte Franken werden im Schnitt mehr als 90 Franken in Form von Gewinnen wieder ausbezahlt. Bei Swisslos und Loterie Romande sind es hingegen bloss 50 bis 60 Franken. Der Hauptgrund: Swisslos und Loterie Romande streben Erträge für gemeinnützige Zwecke an. Sie verdienten deshalb immer noch am meisten im Schweizer Sportwettenmarkt, betont Swisslos.

Dennoch: Das Monopol erodiert wirtschaftlich. Zugleich stehen die staatlichen Anbieter EU-weit unter politischem Druck. Und jetzt liebäugeln auch Schweizer Sportveranstalter mit einer Abkehr vom Monopol. Rolf Theiler, Präsident von Swiss Top Sport, machte kürzlich klar: Entweder erhalten die Veranstalter grosser Sportanlässe Geld aus den Töpfen, die von Swisslos und Loterie Romande gespeist werden, oder sie treten für eine Liberalisierung des Lotteriegesetzes ein.

Theiler geht es dabei vor allem um eine Lockerung des Werbeverbots für ausländische Anbieter. «Deutsche Lotterien wären bereit, für Auftritte an unseren Veranstaltungen jedes Jahr x Millionen einzusetzen», sagt Theiler. «Leider müssen wir immer abwinken.» Dies, obwohl es immer schwieriger werde, Sportevents zu finanzieren. Swiss Top Sport vereinigt die Veranstalter von 14 Grossanlässen wie etwa dem Lauberhorn-Skirennen in Wengen, den Davidoff Swiss Indoors in Basel oder dem Zürcher Springreitwettbewerb Mercedes-CSI.

«Sehr kurzsichtig»

Theilers Forderung nach Werbemöglichkeiten sei «sehr kurzsichtig», heisst es bei Swisslos. «Medienträchtige Spitzensportveranstaltungen könnten zwar Sponsoringgelder von privaten Anbietern kassieren. Alle anderen Sportbereiche blieben aber auf der Strecke und erhielten keine Mittel mehr», hält Swisslos-Direktor Roger Fasnacht fest. Das realisierbare Sponsoringvolumen sei «wesentlich geringer als die weit über 100 Millionen Franken», welche Swisslos und Loterie Romande jedes Jahr für den Sport erwirtschafteten.

Sie tun dies nur noch zum kleineren Teil mit Sportwetten, viel gewichtiger ist das Lotteriegeschäft. Die Beiträge fliessen einerseits über die Sport-Toto-Gesellschaft an Swiss Olympic, an den Fussball- und den Eishockeyverband. Anderseits unterstützen die kantonalen Fonds den Breitensport und Sportinfrastrukturen.

Am Lotteriegesetz rüttelt nicht nur Theiler. Auch sportnahe Medienunternehmer wie der frühere St. Galler FDP-Nationalrat Peter Weigelt kratzen am Monopol. Es sei zum Beispiel extrem schwierig, die Inlineskating-Weltmeisterschaft 2009 in Zürich zu finanzieren, sagt er. Er würde sich deshalb als Partner ein international abgestütztes Wettunternehmen wünschen, das Südamerika und Korea erreiche, wo Inline sehr populär sei. Spitzensportanlässe seien auch motivierend für den Breitensport.

Weigelt wirft den Kantonen vor, sie würden das Monopol «aus Eigennutz» zementieren. In vielen Kantonen sei der Lotteriefonds «der einzige offene Topf, aus dem Regierungen verschiedene Adressaten bedienen. Das geben sie nicht gerne her.»

Mitspielen im Ausland erlaubt

In der Schweiz dürfen nur Swisslos und die Loterie Romande gewerbsmässig Wetten und Lotterien anbieten. Sie tun das auch übers Internet. «Alle anderen Lotterie- und Wettangebote im Internet sind in der Schweiz illegal», hält die Bewilligungs- und Aufsichtskommission Comlot fest. Wer solche Spiele anbietet oder in der Schweiz dafür wirbt, muss mit einer Strafanzeige der Comlot rechnen. Hingegen macht sich nicht strafbar, wer als Spieler bei ausländischen Sportwetten im Internet mitmacht.

Nichts zu befürchten hat auch, wer Wetten veranstaltet, solange diese keinen gewerbsmässigen Charakter haben. Konkret bedeutet dies, dass der Organisator alle Wetteinsätze vollumfänglich wieder verteilen muss. Zudem muss die Wette in Bezug auf den Teilnehmerkreis und die Dauer beschränkt sein. Wer also im Hinblick auf die Fussball-Europameisterschaft Euro 08 unter Arbeitskollegen eine derartige Wette organisiert, kommt mit dem Gesetz nicht in Konflikt.

Von Christina Leutwyler


Quelle


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Also ist die Gesetzgebung sogar in der Schweiz liberaler als bei uns.







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"Euro-Lotto" mit Millionen-Jackpot: neue Superlotterie in Deutschland?

von Martin Arendts

Bereits seit längerer Zeit gab es immer wieder Meldungen über eine geplante europäische Superlotterie mit Jackpots in mindestens zweistelliger Millionen-Höhe. Diese Pläne verschwanden allerdings in der Schublade, da man zunächst den Glücksspielstaatsvertrag in trockenen Tüchern haben wollte. Nach Inkrafttreten des Staatsvertrags hat man diese Pläne offenbar wieder herausgeholt. Einem Zeitungsbericht zufolge soll in Deutschland bald die größte staatliche Lotterie aller Zeiten starten. Das länderübergeifende "Euro-Lotto" soll bei jeder Ziehung einen Jackpot von mindestens zehn Millionen Euro garantieren, wobei Jackpots von mehr als 100 Millionen Euro möglich sein sollen. Damit träte man in unmittelbare Konkurrenz zu dem bereits seit 2004 u.a. in Österreich und weiteren acht Staaten angebotenen paneuropäischen Lotterieangebot "EuroMillionen"/"EuroMillions". Als mögliche Partner Deutschlands waren im letzten Jahr die skandinavischen Staaten, Estland, die Niederlande und Italien genannt worden.

Wie die Bild-Zeitung berichtete, soll "Euro-Lotto" bereits im Herbst diesen Jahres starten. Die neue Lotterie soll gemeinsam mit acht weiteren europäischen Staatslotterien jeweils freitags gespielt werden. Mit zwei Euro pro Tipp solle das neue "Euro-Lotto" teurer sein als das Samstags- und Mittwochslotto mit jeweils 75 Cent pro Tipp.

Gespielt werde nach dem System "5 aus 50". Für den Gewinn des Jackpots müsse der Tipper aber in einer Zusatz-Ziehung zwei weitere Zahlen aus acht auf dem Tippzettel vorgegebenen Zahlen richtig haben.

In Deutschland muß das neue Lottoangebot noch von den Aufsichtsbehörden der Bundesländer genehmigt werden. Entsprechende Anträge wollen die Lotteriegesellschaften laut dem Zeitungsbericht im April 2008 einreichen.

Erfahrungsgemäß steigen bei Jackpots in zweistelliger Millionenhöhe, die bereits jetzt bei der Bewerbung des Konkurrenzprodukts "EuroMillionen" in den Vordergrund gestellt werden, die Lotterieumsätze signifikant an (was auch zu einem ansteigenden Grenzverkehr zum Loskauf bei besonders hohen Jackpots führt). Mit dem angeblichen Ziel des Glücksspielstaatsvertrags, die Spielleidenschaft zu bekämpfen, ist dies allerdings nicht in Einklang zu bringen.

Kontakt:
Arendts Rechtsanwälte
Rechtsanwaltskanzlei

Rechtsanwalt Martin Arendts
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)

Tel: 089 / 64 91 11 - 75
Fax: 089 / 64 91 11 - 76
E-Mail: martin.arendts@anlageanwalt.de [Linked Image]






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Verwaltungsgericht Minden entscheidet nach mündlicher Verhandlung für private Sportwettenvermittler


In den beiden ersten Klageverfahren entschied die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2008, die von der Bielefelder Kanzlei KARTAL geführt wurden (3 K 1570/06 und 3 K 1572/06) zugunsten der privaten Sportwettenvermittler.

Dieser Entscheidung gingen die Eilverfahren voraus, in denen den Klägern die Wiederherstellung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen vom Verwaltungsgericht Minden gewährt worden waren, diese Entscheidungen wurden jedoch von der Beschwerdeinstanz geändert. Aus diesem Grund hatten die Betreiber ihre Tätigkeit auch Ende November 2006 eingestellt.

Jusuf Kartal, Rechtsanwalt

In den beiden Verfahren erging daher zwar keine Entscheidung in der Hauptsache; sie wurde von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht Minden entschied mit einer ausführlichen Begründung über neunzehn Seiten, dass die Stadt, als Beklagte, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Das Gericht stellte als den maßgeblichen Zeitpunkt für die Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO auf den Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, somit auf die jeweilige Betriebsschließung ab. Zu diesem Zeitpunkt, im November 2006 seien die Anfechtungsklagen zulässig und begründet gewesen. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung sei als rechtswidrig anzusehen gewesen. Weder § 35 Abs. 9, Abs. 1 GewO, noch § 15 Abs. 2 GewO stellten eingreifende Ermächtigungsgrundlagen dar. Auch könne die Tätigkeit nicht nach § 14 OBG i.V.m. § 284 StGB und §§ 1, 2 Sportwettengesetz NRW, § 12 Abs. 1 Nr. 1 LoStV 2004 rechtmäßig untersagt werden.

Das Gericht stützte sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welches für alle Untersagungsverfügungen, die vor dem 28.03.2006 erlassen wurden, einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG festgestellt hatte. Zwar wurde der Widerspruchsbescheid in den vorliegenden Verfahren erst am 13.04.2006 erlassen, aber zu diesem Zeitpunkt sei mit der Umsetzung der Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht für die Übergangsfrist bis zum 31.12.2007 vorgegeben hatte, noch nicht einmal begonnen, geschweige denn bereits erfüllt worden. Da bis zur Betriebsschließung auch keine Heilung eingetreten sei, seien die Untersagungsverfügungen rechtswidrig erlassen worden.

Darüber hinaus sei auch durch die §§ 1,2 des Sportwettengesetzes NRW, § 12 Abs. 1 Nr. 1 LoStV 2004 gegen die europarechtlich garantierte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art.43 und 49 EGV verstoßen worden.

Die Kammer führte weiter aus, dass fiskalische Interessen des Staates als solche nicht zur Rechtfertigung der Errichtung eines Wettmonopols dienen könnten und wies dabei ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof zur "Placanica-" und "Lindman-" Entscheidung" hin.

Danach können die garantierten Grundfreiheiten von nationalen Maßnahmen nur unter vier Voraussetzungen beschränkt werden: sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Der Europäische Gerichtshof billigt dem einzelnen Mitgliedstaat bei der Umsetzung dieser Grundsätze kein Ermessen zu, prüft ihre Einhaltung vielmehr an Hand der von ihm selbst gebildeten, als außerordentlich streng zu wertenden Maßstäbe.

Ferner äußerte sich die Kammer über die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts. Ihrer Meinung nach führe der Anwendungsvorrang des Europarechts dazu, dass zum einen, Gesetze jedweden nationalen Rechts, die mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar sind, weder von nationalen Behörden noch Gerichten angewandt werden dürften und zum anderen, dass auch eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2007 nicht anzuwenden sei, da das Gemeinschaftsrecht eine solche Regelung nicht kenne.

KARTAL Rechtsanwälte
Friedenstraße 36
33602 Bielefeld
E-Mail: info@kartal.de


Quelle



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Wir haben glücklicherweise in unserem Land nicht nur eine Staatsjustiz.







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Ich denke das passt hier rein wink

Sportwetten: VfB klagt

Der VfB Stuttgart geht juristisch gegen den neuen Glücksspielstaatsvertrag vor und erhält dabei die volle Unterstützung vom Ligaverband. Mit einem Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart wehren sich die Schwaben gegen das umstrittene Werbeverbot für private Sportwettenanbieter.

"Wir sind davon überzeugt, dass der Glücksspielstaatsvertrag verfassungs- und europarechtswidrig ist", erklärte VfB-Präsident Erwin Staudt auf einer Pressekonferenz am Mittwoch in der Zentrale der DFL in Frankfurt und kündigte eine harte Gangart an: "Notfalls werden wir bis vor den Europäischen Gerichtshof ziehen. Wir wollen, dass dieses Tohuwabohu und diese eklatante Benachteiligung endlich ein Ende haben." Ligaverbands-Präsident Reinhard Rauball begrüßte den Schritt des VfB. DOSB-Präsident Thomas Bach sagte dem sid, dass es natürlich gutes Recht von Verein und Deutscher Fußball Liga (DFL) sei, diesen Weg zu beschreiten. Der Deutsche Olympische Sportbund werde jedoch "weiter gemeinsam mit dem Deutschen Fußball-Bund" (DFB) die Strategie verfolgen, sich für die Zeit nach Ablauf des Staatsvertrages in spätestens vier Jahren zu präparieren.

Ein denkbares Modell dafür sei die Trennung von Glücksspiel und Sportwetten, wie Bach anmerkte. Dann könnte der Sportwettbereich liberalisiert werden, "allerdings nur unter Berücksichtigung des Urheberschutzes". Dies würde den Sport, der mit den Veranstaltungen die Basis stelle, am Erlös der Wetten angemessen beteiligen.

Während Stuttgart nun den Rechtsweg eingeschlagen hat, will Rauball auf "den Dialog mit Politik, Wirtschaft und Sport" setzen. "Es ist an der Zeit, gemeinsam mit allen Beteiligten den Dialog für ein künftiges Marktmodell aufzunehmen. Für den deutschen Profifußball bedeutet das Wettmonopol einen erheblichen Nachteil im internationalen Wettbewerb", sagte Rauball. Auf jährlich 100 bis 300 Millionen Euro beziffert Rauball die jährlich entgehenden Einnahmen. Dem VfB waren Verluste durch den Wegfall des Sponsors bwin von etwa einer Million Euro pro Jahr entstanden. Staudt schloss deshalb eine Schadenersatzklage gegen das Land Baden-Württemberg nicht aus. Leidtragende waren auch Werder Bremen und 1860 München, bei denen bwin als Trikotsponsor abgesprungen war. "Wir brauchen diesen Markt", stellte Rauball unmissverständlich klar und fügte hinzu: "Von einem liberalisierten Sportwettenmarkt profitiert nicht nur die Bundesliga, sondern auch der Amateurfußball und der Breitensport."

Die EU-Kommission hat bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingereicht. Ein duales System mit einem Nebeneinander von staatlichen und privaten Anbietern wird in Ländern wie Großbritannien, Spanien, Österreich und Italien schon seit Jahren praktiziert.

Quelle: kicker.de


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Es hat mich gefreut, dass diese Meldung heute Abend
im vielgehörten SWR 1 in den 17 Uhr-Nachrichten und
in den Sportnachrichten nach 18:30 Uhr prominent mit
Reportereinblendungen gesendet wurde.








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BGH: Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in Altfällen nicht wettbewerbswidrig
14. Februar 2008 11:14

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 29/2008

Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in vier Fällen die Klagen gegen private Anbieter oder Vermittler von Sportwetten abgewiesen. Die Beklagten hatten im Zeitraum zwischen Januar 2003 bis Dezember 2005 die Beteiligung an Sportwetten mit festen Gewinnquoten angeboten, für die ihnen in Deutschland eine behördliche Erlaubnis nicht erteilt worden war. Die Vorinstanzen hatten darin einen Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 284 des Strafgesetzbuches (StGB) gesehen, nach der das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis strafbar ist. Wegen des in der Zuwiderhandlung gegen § 284 StGB liegenden Wettbewerbsverstoßes waren die Beklagten unter anderem zur Unterlassung verurteilt worden.

In einer Sache hatte das Oberlandesgericht München der vom Freistaat Bayern gegen einen in Österreich ansässigen Sportwettenanbieter erhobenen Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht mit der Begründung stattgegeben, das Veranstalten und Anbieten von Sportwetten ohne deutsche behördliche Erlaubnis sei rechts- und wettbewerbswidrig. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften reiche die der Beklagten von der Salzburger Landesregierung erteilte Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten in Österreich nicht aus, um eine Strafbarkeit nach deutschem Recht auszuschließen. Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) stehe der Verurteilung der Beklagten nicht entgegen. In den drei weiteren Fällen hatten die Vorinstanzen gleichfalls einen Verstoß des strafbewehrten Verbots unerlaubten Glücksspiels gegen europäisches Gemeinschaftsrecht und deutsches Verfassungsrecht verneint.

Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Beurteilung nicht angeschlossen. Aus der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) ergebe sich, dass das staatliche Wettmonopol in Deutschland in seiner gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung in dem hier maßgeblichen Zeitraum vor dem 28. März 2006 einen unverhältnismäßigen und deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Eingriff in die Berufsfreiheit der an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Personen dargestellt habe. Zugleich habe darin eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der nach Art. 43 und 49 EG garantierten Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gelegen. Wegen der Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols in dem Zeitraum vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 könne § 284 StGB auf das Angebot von Sportwetten in den hier zu entscheidenden Fällen, in denen in den Jahren 2003 bis 2005 begangene Tathandlungen zu beurteilen seien (sog. Altfälle), nicht angewendet werden. Es fehle daher an einer für die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz erforderlichen Zuwiderhandlung der Beklagten gegen eine wettbewerbsrechtlich relevante Gesetzesvorschrift. Einer Prüfung, ob die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols im Zeitraum nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 nunmehr mit europäischem Gemeinschaftsrecht und deutschem Verfassungsrecht vereinbar ist, bedurfte es in den entschiedenen Fällen, in denen die Angebote privater Sportwettenanbieter aus der Zeit vor dem 28. März 2006 zu beurteilen waren, nicht.

Urteil vom 14. Februar 2008 – I ZR 140/04

Urteil vom 14. Februar 2008 – I ZR 187/04

Urteil vom 14. Februar 2008 – I ZR 207/05

Urteil vom 14. Februar 2008 – I ZR 13/06

OLG Hamburg, Urteil vom 12.8.2004 – 5 U 131/03, MMR 2004, 752 = K&R 2005, 85

LG Hamburg, Urteil vom 19.8.2003 – 312 O 689/02

OLG Bremen, Urteil vom 11.11. 2004 – 2 U 39/04, OLG-Rep 2005, 171

LG Bremen, Urteil vom 4.3. 2004 – 12 O 405/03

OLG München, Urteil vom 27.11. 2005 – 6 U 5104/04, GRUR-RR 2006, 137

LG München I, Urteil vom 21.9. 2004 – 33 O 10180/03

OLG Köln, Urteil vom 9.12. 2005 – 6 U 91/05, MMR 2006, 230 = CR 2006, 553

LG Köln, Urteil vom 28.4. 2005 – 31 O 600/04

Karlsruhe, den 14. Februar 2008

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501


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Neue BGH Entscheidung zum Wettrecht: Rechtsgeschichte oder Kehrtwende?


Ein Bericht von Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach, Hambach & Hambach Rechtsanwälte

München 14.02.2008: Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in vier Fällen die Klagen von staatlichen Glücksspielanbietern (u.a. Westlotto) gegen private DDR- und EU-lizenzierte Sportwettenbetreiber (u.a. bwin) abgewiesen. In seiner Pressemitteilung titelt der BGH: "Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in Altfällen nicht wettbewerbswidrig". Erste Presseberichte sprechen davon, dass "Die Klagewelle gegen Anbieter von Sportwetten vom Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag abgeschmettert worden ist."

Was steckt hinter dieser Entscheidung und vor allem ist sie nur als ein Stück deutscher Rechtsgeschichte zu betrachten ("nur für Altfälle vor dem 28.3.2006") oder lässt die BGH-Entscheidung schon Schlüsse für das Jetzt und die Zukunft der Rechtmäßigkeit des Wettmonopols zu?

Hintergrund:

Die beklagten Wettbetreiber hatten im Zeitraum zwischen Januar 2003 bis Dezember 2005 die Beteiligung an Sportwetten mit festen Gewinnquoten angeboten, für die ihnen in Deutschland eine behördliche Erlaubnis nicht erteilt worden war. Die Vorinstanzen - u.a. das Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 12.08.2004 - 5 U 131/03 - hatten darin einen Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 284 des Strafgesetzbuches (StGB) gesehen, nach der das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis strafbar ist. Wegen des in der Zuwiderhandlung gegen § 284 StGB liegenden Wettbewerbsverstoßes waren die Beklagten in den jetzt aufgehobenen vier Entscheidungen unter anderem dazu verurteilt worden, es zu unterlassen, Sportwetten in Deutschland anzubieten.

In seiner 2004-Entscheidung hatte die Vorinstanz, das OLG Hamburg, auf die sog. "Schöner-Wetten"-Entscheidung des BGH Bezug genommen und im Leitsatz ausgeführt:

"Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit ist allein das Fehlen einer inländischen Erlaubnis. Die Frage, ob die hierfür heranzuziehenden landesrechtlichen Rechtsvorschriften europarechtlich unbedenklich sind und/oder die tatsächliche Genehmigungspraxis diskriminierungsfrei gehandhabt wird, ist jedenfalls wettbewerbsrechtlich nicht von entscheidender Bedeutung (Leitsätze des Gerichts)."
In der Begründung hatte das OLG Hamburg ausgeführt:

"Denn selbst wenn die Beklagte im Besitz einer zureichenden ausländischen Genehmigung sein sollte, so wäre dies jedenfalls nicht ausrechend, um die Rechtsfolgen des § 284 Abs. 1 StGB zu vermeiden. Diesen Grundsatz hat der BGH erst kürzlich erneut ausdrücklich betont und ausgeführt, dass die (…) für die Betätigung im Inland notwendige Erlaubnis einer inländischen Behörde nicht mit Rücksicht darauf entbehrlich ist, dass dem Veranstalter in seinem Heimatland eine solche Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen erteilt worden ist (BGH NJW 2004, 2158, 2160 = K&R 2004, 388, 390 – Schöner wetten)."
Zwar hatte der Bundesgerichtshof in seinen aktuellen Entscheidungen vom 14. Februar 2008, denen Fälle zwischen 2003 und 2005 zugrunde lagen, nach der am 12.08.2004 geltenden Rechtslage zu beurteilen, da an diesem Tag z. B. das angefochtene Urteil des OLG Hamburg (Az.: 5 U 131/03) ergangen ist und nur dessen Entscheidung überprüft wurde. Der aktuell geltende Glücksspielstaatsvertrag trat jedoch erst zum 01.01.2008 in Kraft, so dass für den BGH unerheblich war, ob das Wettmonopol in seiner momentanen Ausgestaltung gegen Europarecht oder Verfassungsrecht verstößt.

Aber:

Nunmehr führt der BGH in seiner aktuellen Pressemitteilung vom 14.2.2008 aus:

"(…) die Vorinstanzen (hatten) einen Verstoß des strafbewehrten Verbots unerlaubten Glücksspiels gegen europäisches Gemeinschaftsrecht und deutsches Verfassungsrecht verneint. (…) Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Beurteilung nicht angeschlossen. Aus der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) ergebe sich, dass das staatliche Wettmonopol in Deutschland in seiner gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung in dem hier maßgeblichen Zeitraum vor dem 28. März 2006 einen unverhältnismäßigen und deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Eingriff in die Berufsfreiheit der an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Personen dargestellt habe. Zugleich habe darin eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der nach Art. 43 und 49 EG garantierten Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gelegen. Wegen der Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols in dem Zeitraum vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 könne § 284 StGB auf das Angebot von Sportwetten in den hier zu entscheidenden Fällen, in denen in den Jahren 2003 bis 2005 begangene Tathandlungen zu beurteilen seien (sog. Altfälle), nicht angewendet werden."
Während der BGH also 2004 in der "Schöner Wetten"-Entscheidung noch ausdrücklich eine deutsche Wettgenehmigung gefordert hat, um eine Anwendbarkeit des § 284 StGB auszuschließen, wendet er sich nun von diesem Grundsatz ab und dem Gemeinschaftsrecht hin.

Falls also auch der neue Glücksspielstaatsvertrag gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, würde EU-Lizenz ausreichen, um die Anwendbarkeit des § 284 StGB und damit die Wettbewerbswidrigkeit auszuschließen. Und für die EU-Gemeinschaftsrechtswidrigkeit spricht vieles:

In dem das Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesregierung einleitenden Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission an die Bundesregierung wird unter anderem ein Verstoß der §§ 284, 285 und 287 gegen die in Art. 49 EG geregelte Dienstleistungsfreiheit festgestellt.

Darüber hinaus wird der Verstoß des deutschen Glücksspielmonopols gegen Art. 43, 49 EG vom Europäischen Gerichtshof überprüft, nachdem das VG Schleswig in einem von der Kanzlei Hambach & Hambach erstrittenen Beschluss diese Frage dem EuGH vorgelegt hat.

Die neue BGH-Entscheidung hat weitreichende Bedeutung über das Wettbewerbsrecht und über die sogenannten Altfälle hinaus: Das höchste deutsche Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit hat die Schlüsselvorschrift des gesamten Glücksspielrechts eindeutig unter den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts gestellt. Dies ist auch für die Rechtslage nach neuen Staatsvertrag von entscheidender Bedeutung, wie auch die Europäische Kommission in ihrem letzten Schreiben festgestellt hat.

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Hier noch ein Kommentar, den ich heute in der WELT gelesen habe:


Irrsinniges Gesetz


Von Tina Kaiser

Der seit Januar geltende Glücksspielstaatsvertrag ist eines der
absurdesten Gesetze, das je in der Bundesrepublik zustande gekommen ist.
Es gibt praktisch nichts, was für ihn spricht.

Zunächst einmal ist er rechtlich nicht haltbar. Schon 2007 hatte
ihn die EU-Kommission in mehreren Stellungnahmen für europarechtswidrig
erklärt. Nach Meinung der Wettbewerbshüter verstößt der Staatsvertrag
gegen die Dienstleistungsfreiheit, weil ausländische Wettfirmen
mit einer gültigen EU-Lizenz keine Wetten in Deutschland verkaufen
dürfen. Die Reaktion der EU-Kommission war daher nicht weiter überraschend.
Sie hat Ende Januar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland
eingeleitet. Im Ernstfall droht dem Bund eine Strafe in Millionenhöhe.

Auch volkswirtschaftlich ist das Gesetz Irrsinn. Tausende von Jobs
stehen bei den verbliebenen 1500 deutschen Wett-Annahmestellen
auf dem Spiel. Durch das Online-Wettverbot entgehen dem Staat zudem
Steuereinnahmen in Millionenhöhe. Die meisten wettenden Deutschen
weichen auf ausländische Internetangebote aus. Die Folge ist ein
florierender Schwarzmarkt, der dem Staat keine Einnahmen bringt
und den er auch nicht kontrollieren kann. Damit wird das Ziel des
Staatsvertrags - die Suchtprävention - ad absurdum geführt.

Länder wie Großbritannien zeigen, dass ein liberalisierter Wettmarkt
nicht zwangsläufig zu einem Volk von Spielsüchtigen führt.
Dort dürfen nur die Wettfirmen legal operieren und werben,
die strenge Auflagen zu Jugendschutz und Suchtprävention erfüllen.
Sie müssen einen Teil ihres Umsatzes als Steuern abführen.
Der deutsche Staat würde mit diesem Modell 560 Mio. Euro
jährlich einnehmen. Diese Zahl ist übrigens nicht neu:
Das Münchener Ifo-Institut berechnete sie schon Ende 2006.

tina.kaiser@welt.de




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Niederlage des Deutschen Lotto- und Totoblocks vor dem BGH


- BGH bestätigt Europarechtswidrigkeit des bisherigen Sportwettenmonopols

- BGH-Urteil verdeutlicht auch die Relevanz des Europarechts für den neuen Glücksspielstaatsvertrag

- Lottoverband fordert erneut europarechtskonforme Regelung

Hamburg, 15.2.2008. Gestern hat der Bundesgerichtshof in vier Fällen die Klagen gegen private Sportwettenbetreiber abgewiesen. Demnach sind Internet-Sportwetten von Anbietern, die im europäischen Ausland lizensiert sind, auch ohne deutsche Lizenz bis April 2006 zulässig gewesen. Auch wenn sich das Urteil auf die Vergangenheit bezieht, hat es auch für den seit am 1.1.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag Bedeutung.

Das höchste deutsche Gericht hat mit seinem Urteil eindeutig die Relevanz des europäischen Gemeinschaftsrechts für den Glücksspielmarkt festgestellt, was ohne Einschränkungen auch für den neuen Glücksspielstaatsvertrag gilt. Damit sind die Tage des neuen Glücksspielstaatsvertrages gezählt, da er ganz offensichtlich nicht europarechtskonform ist. Gerade das hat die EU-Kommission vor wenigen Wochen in ihrem Aufforderungsschreiben, mit dem sie ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesregierung eingeleitet hat, in aller Deutlichkeit festgestellt. So weist sie darin u.a. auf den eklatanten Verstoß gegen die europarechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit hin.

"Das deutsche Glücksspiel braucht endlich eine vernünftige, europarechtskonforme Regelung, die dem Gemeinschaftsrecht, der deutschen Verfassung und einem zeitgemäßen europäischen Markt gerecht wird", so Faber. "Denn das würde sich lohnen; für den Staat, für den Sport und für das Gemeinwohl.
Deutschland darf sich mit seiner rückwärtsgewandten Glücksspielpolitik in Europa nicht weiter isolieren. Während in Ländern wie Italien, Spanien, Schweden und selbst Frankreich gesetzliche Lösungen zur regulierten Liberalisierung der Glücksspielmärkte auf den Weg gebracht werden, stoppen in Deutschland besitzstandswahrende Bürokraten eine zukunftweisende Milliardenindustrie. Wir plädieren für den Erhalt und den Aufbau deutscher Arbeitsplätze und fordern deshalb: Weg mit dem Glücksspielstaatsvertrag!"

Pressekontakt:
Sharif Thib
030-700 186-738
presse@deutscherlottoverband.de


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Man muss sich wirklich fragen, was für ein Irrenhaus dieser Staat so langsam darstellt?

Da dürfen hab- und raffsüchtige Bankidioten Milliarden Euro
an Steuergeldern straflos verbrennen ( insbesondere bei Landesbanken! mad )
und werden dafür noch belohnt, während diese Länder die Frechheit besitzen,
harmlose nichtsüchtige Sportwettfreunde bestrafen zu wollen! vogel


Die sind doch [Linked Image]








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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg lässt Berufung gegen Urteil des VG Karlsruhe zu und verweist auf "Kohärenz-Problematik"


Mit Beschluss vom 12.02.2008 – Az: 6 S 1598/07 hat der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg in einem durch die Kanzlei Bongers geführten Verfahren die Berufung gegen ein abweisendes Urteil des VG Karlsruhe (3.Kammer) zugelassen.

Das VG Karlsruhe hat zuvor die Klage eines Sportwettvermittlers gegen eine Ordnungsverfügung des RP Karlsruhe abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil unverständlicher Weise nicht zugelassen.

Dem diesseits gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der VGH Baden-Württemberg nunmehr stattgegeben und dabei ausgeführt:

"..Die Rechtssache weist insofern besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, als sie die – auch nach der dem Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte Übergangszeit und nach Inkrafttreten des neuen Glückspielstaatsvertrages am 1.1.2008 entscheidungserheblich gebliebene - Frage aufwirft, ob der für eine Rechtfertigung des staatlichen Wettmonopols gemeinschaftsrechtlich gebotene " kohärente und systematische Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 6.11.2003 – Gambelli -)
lediglich auf den jeweiligen Glückspielsektor zu beziehen oder unter Einbeziehung auch der ein höheres Suchtpotential aufweisenden (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.3.2006, Rn.100) – nicht monopolisierten – Glückspiele umfassend zu verstehen ist (vgl. hierzu EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 14.03.2007 – Case E-1/06, Rn. 43 ff.)….".

Aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich damit insbesondere, dass das " Kohärenz-Kriterium" der Rechtsprechung des EuGH auch aus dortiger Sicht entscheidungserheblich ist. Gleichzeitig ergibt sich daraus, dass nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes die anstehende Entscheidung des EuGH in den durch die Verwaltungsgerichte Giessen und Stuttgart sowie zuletzt Schleswig erfolgten Vorlageverfahren maßgeblich sein dürfte. Der Hinweis auf die EFTA Entscheidung, in der das dortige Gericht nach unserer Meinung eindeutig auf eine Gesamtbewertung des Glückspielmarktes unter Einbeziehung aller Glückspielangebote abgestellt hat, ist bezeichnend.

Da die Berufung durch die dortige Kammer des VG Karlsruhe im Übrigen in mehreren Verfahren nicht zugelassen wurde, dürfte die hier ergangene Entscheidung wohl dazu führen, dass auch in den nahezu identischen Parallelverfahren die Berufung zugelassen werden wird.

Guido Bongers
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Hier geht es also darum, dass auch die nicht verbotenen Geldspielautomaten
bei der Beurteilung des Glücksspielstaatsvertrags eine große Rolle spielen.








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Europaparlamentarier misstrauen Glücksspielstaatsvertrag


Berlin - Die jüngste Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Binnenmarkt des Europaparlaments verdeutlichte einmal mehr Mängel des Glücksspielstaatsvertrags. Die Vertreter des staatlichen Lottomonopols konnten auf Nachfrage keine Belege für das Ausmaß der Suchtgefährdung durch Lotto und Lotterien vorlegen. Die Ausschussvorsitzende Arlene McCarthy bezeichnete es daraufhin als problematisch, dass die Länder trotz fehlender Beweise ein solches Gesetz verabschiedet haben.

Ebenfalls im Mittelpunkt des Interesses standen die Werbemaßnahmen der Lottogesellschaften. Die Frage eines niederländischen Abgeordneten zur nach wie vor umfangreichen Werbung der staatlichen Lottogesellschaften ließ WestLotto-Chef Winfried Wortmann unbeantwortet. "Ihm war wohl selbst bewusst, dass er dem kaum widersprechen konnte," sagt der Brüsseler Anwalt Kai Struckmann von der Kanzlei White & Case.

Dass Deutschland keine Insel ist und sich auch im Glücksspielsektor nicht den europarechtlichen Maßstäben entziehen kann, darauf hat McCarthy in der offiziellen Pressemitteilung zur Anhörung nachdrücklich mit den Worten hingewiesen: "However, no Member State has the right to set hypocritical laws that discriminate in favour of domestic and Government owned operators."

"Für die Bundesländer und zunehmend auch für die Bundesregierung wird es höchste Zeit, endlich eine europa- und verfassungskonforme Lösung für Lotto und Lotterien zu finden. Denn in Brüssel ist einmal mehr bestätigt worden, dass der Glücksspielstaatsvertrag keine Zukunft hat", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbands.

Die Pressemitteilung des Europaparlaments senden wir Ihnen gerne zu.

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Verwaltungsgericht Regensburg bezweifelt Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit Europarecht


von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Nach dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten Frankfurt am Main und Stuttgart hat nunmehr auch das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg Zweifel an der Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit dem höherrangigen Europarecht geäußert und mehrere Klageverfahren gegen Untersagungsverfügungen bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ausgesetzt (Beschlüsse vom 18. Februar 2008, Az. RO 4 K 07.1334 u.a.).

Das Verwaltungsgericht Regensburg bezweifelt, dass mit dem Staatsvertrag das Glücksspielwesen tatsächlich entsprechend den zu beachtenden Anforderungen des EuGH (Gambelli-Urteil) kohärent und systematisch geregelt worden sei. So seien die mit einem besonderen Suchtpotential belasteten Geldspielautomaten von dem Staatsvertrag nicht erfasst. Dies sei rechtlich nur dann akzeptabel, wenn – so etwa eine These des OVG Hamburg – der Glücksspielmarkt in verschiedene Sektoren aufgeteilt sei. Nur dann könnte für Teile des Glücksspielmarktes ein staatliches Monopol mit der Begründung einer Eindämmung der Spielsucht errichtet werden, während andere suchtträchtige Bereiche nicht entsprechend reglementiert würden.

In der bisherigen Rechtsprechung des EuGH sei jedoch vom "Glücksspielsektor" die Rede bzw. von der Betätigung privater Unternehmen auf dem Glücksspielsektor (Placanica-Urteil des EuGH). Auch in dem Gambelli-Urteil beschreibe der EuGH das widersprüchliche Verhalten des Staates damit, "die Verbraucher dazu anzureizen und ermuntern, an Lotterie, Glücksspielen und Wetten teilzunehmen".

Kommentar:

Die Aussetzungsbeschlüsse des VG Regensburg beziehen sich auf einen Vorlagebeschluss des VG Gießen. Der EuGH hat die sechs ihm von den Verwaltungsgerichten Gießen und Stuttgart vorgelegten Verfahren inzwischen verbunden (Beschluss des Präsidenten des EuGH vom 15. Oktober 2007, Az. C-316/07 u.a.).

Wie in Sportwettenrecht aktuell Nr. 93 und 94 berichtet, hat kürzlich auch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht durchgreifende Zweifel an der deutschen Rechtslage geäußert und einen Streit über das staatliche Sportwettenmonopol dem EuGH vorgelegt (Beschluss vom 30. Januar 2008, Az. 12 A 102/06). Wie das VG Schleswig hält auch das VG Regensburg die Frage für maßgeblich, ob das gesamte Glücksspielrecht das Ziel einer systematischen und kohärenten Spielbegrenzung verfolgen muss, damit ein staatliches Monopol gerechtfertigt sein kann. Es folgt damit nicht der These der Monopolbefürworter, die argumentieren, dass unterschiedliche Glücksspielssektoren (wie immer man diese in der Praxis abgrenzen will) auch ganz unterschiedlich geregelt werden könnten (einerseits Liberalisierung, andererseits Verschärfung des Monopols).

Wie umfassend die Kohärenzanforderung zu verstehen sei, meint das Verwaltungsgericht der bisherigen EuGH-Rechtsprechung nicht klar entnehmen zu können (obwohl der EuGH bislang von einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung von Wetten und Glücksspielen ausgegangen ist). Folgt der EuGH dem EFTA-Gerichtshof, der diese Frage bereits in seinem Ladbrokes-Urteil vom 30. Mai 2007 (Rs. E-3/06) geklärt hat, kann der Mitgliedstaat autonom das von ihm verfolgte Schutzniveau bestimmen, muss dieses dann aber konsequent über sämtliche Glücksspielformen verfolgen. Ein Monopol ist dann rechtlich nicht mehr haltbar, wenn bestimmte Formen (wie etwa in Deutschland Sportwetten) monopolisiert werden, während andere Formen mit gleicher Suchtgefahr (Pferdewetten) oder sogar noch höherer Gefahr (Spielautomaten) nicht in gleicher Weise reglementiert werden.

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Rechtsanwalt Martin Arendts
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)

Tel: 089 / 64 91 11 - 75
Fax: 089 / 64 91 11 - 76
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Gesetz für Wettmonopol geht durch Landtag


Baden-Württemberg hat ein Gesetz für den Erhalt des staatlichen Wettmonopols beschlossen. Der Landtag nahm den Gesetzentwurf zum Staatsvertrag für das Glücksspielwesen ohne Aussprache einstimmig an.

Die Ministerpräsidentenkonferenz hatte den Staatsvertrag im Dezember 2006 verabschiedet. Die Länder wollen damit das staatliche Wettmonopol für zunächst vier weitere Jahre sichern. Der Vertrag ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Allerdings müssen die Länderparlamente - wie jetzt in Baden-Württemberg - die Ausführungsgesetze verabschieden.

Gericht gab grünes Licht für staatliches Wettmonopol

Das Bundesverfassungsgericht hatte das staatliche Wettmonopol Ende März 2006 für zulässig erklärt, aber Bedingungen gestellt. Lottogesellschaften müssen demnach alles tun, um Spielsucht zu bekämpfen.

Anmerkung:
Wie die alles tun um Spielsucht zu bekämpfen,
hört man insbesondere in der stündlichen Lotto-Radiowerbung derzeit.
vogel

Im neuen Staatsvertrag wird im Paragraf 1 als erstes Ziel genannt, "das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen". Dazu soll unter anderem die Werbung eingeschränkt und das Internet-Spiel verboten werden.

Quelle: https://www.swr.de/


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Okay, das sind dieselben schrägen Landespolitiker, deren Banken Milliarden unserer Steuergelder
verzocken dürfen und dafür noch dicke Belohnungen erhalten.


Nur - wen soll ich bei der nächsten Landtagswahl in Baden-Württemberg wählen? bloed2

DIE LINKE ? warum


Das scheint diese arroganten Europarechtsbrecher noch am meisten zu verschrecken... frown :kackwurst




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Sportwetten: EU Kommission zeigt Entschlossenheit, Binnenmarktregeln durchzusetzen


Kommission verschärft Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland und die Niederlande

Brüssel, 28. Februar 2008

Stanleybet International begrüßt die heutige Entscheidung der Europäischen Kommission, die Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland und die Niederlande zu beschleunigen und so mit Entschlossenheit, unnötige, unangemessene und diskriminierende Restriktionen auf nationaler Ebene aufzuheben.

Die Europäische Kommission hat heute nach Prüfung der entsprechenden Antworten auf die sogenannten "Letters of Formal Notice" Griechenland und die Niederlande offiziell aufgefordert, ihre jeweiligen Gesetze zu novellieren. Bei diesen offiziellen Aufforderungen handelt es sich um begründete Stellungnahmen, der zweiten Stufe der Vertragsverletzungsverfahren. Sollte es innerhalb von zwei Monaten keine zufriedenstellende Reaktion geben, könnte die Kommission die Fälle an den Europäischen Gerichtshof verweisen.

Im griechischen Fall entschied die Kommission im Juni 2007 zu prüfen, ob nationale Regelungen mit Artikel 49 des EG-Vertrages übereinstimmen, der die Dienstleistungsfreiheit im Sportwettenmarkt garantiert. Die Kommission machte heute erneut geltend, dass ein Mitgliedsstaat nicht Restriktionen für den Zugang zu Sportwettenangeboten verfügen kann, während er gleichzeitig die Bürger dazu ermuntert, an Monopol-Wetten teilzunehmen von deren Einnahmen der Staat selber profitiert. Griechenland hat fast zwei Drittel der Anteile des Unternehmens OPAP privatisiert. Der Anbieter verfügt über die staatliche Sportwettenlizenz und ist mittlerweile an der Athener Börse notiert.

Der niederländische Fall betrifft ebenfalls Restriktionen auf Sportwetten-Angebote. In einem "Letter of Formal Notice" der Kommission vom April 2006 wurde das Land auf seine monopolistischen Restriktionen für Sportwetten-Angebote hingewiesen, die gegen Artikel 49 des EG-Vertrages verstoßen.

Als treibende Kraft hinter den sogenannten Gambelli- und Placanica-Urteilen des Europäischen Gerichtshofs hat Stanleybet die Führung im Rechtsstreit gegen mit dem EU-Recht unvereinbare Wettrestriktionen übernommen. Trotz der heutigen positiven Entwicklungen bedauert es Stanleybet, dass eine Reihe von Mitgliedsstaaten (Dänemark, Frankreich, Finnland, Deutschland, Ungarn, Italien, Schweden) trotz der Maßnahmen der Europäischen Union keine Schritte eingeleitet haben, um die Unvereinbarkeit der jeweiligen Sportwetten-Restriktionen mit den Regelungen des EG-Vertrages zu korrigieren. Frankreich befindet sich ebenfalls auf Status einer begründeten Stellungnahme, muss jedoch noch einen konkreten und glaubhaften Vorschlag vorlegen, der mit EU-Recht vereinbar ist.

John Whittaker, Managing Director von Stanleybet International sagte: "Die heutige Entscheidung ist ein weiterer Rückschlag für diejenigen, die ihren Pflichten nicht nachkommen. Welche andere Möglichkeit als die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren bleibt der Kommission bei Ländern, die keinen Kooperationswillen zeigen? Heute wurden Griechenland und die Niederlande verwarnt, was passiert jedoch mit den anderen Staaten? Beispielsweise befinden sich Dänemark, Ungarn und Finnland auf dem Status einer begründeten Stellungnahme. Es gibt keine Veränderungen bei der jeweiligen nationalen Gesetzeslage, aber die Kommission wird die Staaten vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen. Wir ermutigen die Kommission, in der Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin so nachhaltig zu agieren."

Griechenland und die Niederlande haben nun bis Ende April 2008 Zeit, um auf die Anfrage der Europäischen Kommission zu reagieren.

Stanleybet International
Konstantinos Maragkakis
Head of Communications
media@stanleybet.com

Euro RSCG ABC
Martin Scherer
martin.scherer@eurorscgabc.de

eike.meuter@eurorscgabc.de



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Heute gibt es bei isa-guide gleich drei Verwaltungsgerichtsurteile
zugunsten der privaten Sportwetten zu begrüßen. smile


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Verwaltungsgericht Minden entscheidet auch nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages (01.01.2008) zugunsten privater Sportwettenvermittler


Das Verwaltungsgericht Minden hat in einem durch die Bielefelder Kanzlei KARTAL geführten Eilverfahren mit Beschluss vom 28.02.2008 (Aktenzeichen: 3 L 14/08) zugunsten eines privaten Sportwettenvermittlers entschieden.

In seinem ersten Beschluss nach dem seit dem 01.01.2008 In Kraft getretenen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen (GlüStV) geht das Verwaltungsgericht Minden davon aus, dass derzeit bessere Gründe für die Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners bestünden. Die Ordnungsverfügung könne nicht auf den neuen Glücksspielstaatsvertrag i.V.m. § 14 OBG gestützt werden.

Der Glücksspielstaatsvertrag, der wieder ein staatliches Monopol begründe, begegne erheblichen rechtlichen Bedenken.

Der Europäische Gerichtshof habe festgestellt, dass die Beschränkung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten durch nationale Maßnahmen, nur unter vier Voraussetzungen vorgenommen werden könne: Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, die müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.

Das Gericht ist der Ansicht, dass bei der Frage, ob das nach nationalem Recht errichtete staatliche Sportwettenmonopol zur Verwirklichung des als maßgeblich genannten Ziels der Spielsuchtbekämpfung den Vorgaben einer kohärenten und systematischen Begrenzung nachkomme, alle Glücksspiele in die Betrachtung einbezogen werden müssen.

Es sei bei der gebotenen Gesamtschau jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Bereiche der Spielautomaten, der Pferdewetten, der Spielcasinos und Sportwetten unterschiedlich geregelt werden. Durch die Spielverordnung in der Fassung des Jahres 2006 seien sogar höhere Spielverluste und eine erhöhte Spielfrequenz bei Spielautomaten ermöglicht worden. Glücksspiele mit einem hohen Suchtpotential wie Pferdewetten würden von dem Lotteriestaatsvertrag nicht erfasst. Ferner sei die Anzahl der Spielcasinos in den vergangenen Jahren kontinuierlich erhöht worden. Nach wie vor werbe Lotto agressiv für seine Produkte, die Werbung für ansteigende Jackpots nehme hysterische Züge an. Die Zahl der 26.000 Lottoannahmestellen sei nicht wesentlich reduziert worden. Auch sei Anfang des Jahres bekannt, dass im Herbst 2008 in Deutschland die größte staatliche Lotterie aller Zeiten starten soll. Das länderübergreifende "Euro-Lotto" soll bei jederZiehung einen Jackpot von mehr als 10 Millionen Euro garantieren, wobei Jackpots von mehr als 100 Millionen Euro möglich sein sollen. Die diversen TV-Lotterien bzw. Glücksspielshows dürfen weiter beworben und gesendet werden.

Das Gericht geht nach alledem davon aus, dass viel dafür spreche, dass der derzeitige generelle Ausschluss der in einem EU-Staat zugelassenen Sportwettenveranstalter vom deutschen Wettmarkt und das daran geknüpfte Verbot, solche Wetten im Inland zu vermitteln, auch deshalb gegen zwingendes Gemeinschaftsrecht verstoße, weil dies eine unverhältnismäßige und nicht zwingend notwendige Maßnahme zur Bekämpfung der Spielsucht darstelle.

Letztlich weist das Gericht darauf hin, dass nicht erkennbar sei, weshalb von einer privaten Sportwette eine Größere Gefährdung als von einer staatlich veranstalteten Wette ausgehen solle. Die Gefährdung hänge nicht davon ab, wem die Gewinne zufließen, sondern welche Vorkehrungen getroffen werden, die Spielleidenschaft zu begrenzen und übermäßig hohe Verluste zu vermeiden.

Der Unterzeichner weist darauf hin, dass das Verwaltungsgericht Minden erfreulicherweise bereits zum dritten Male nach 2004 und 2006 eine Richtungsweisende Entscheidung zugunsten privater Vermittler getroffen hat.

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Telefax: 0521/ 32 59 44 55
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Die Sportwette dient in erster Linie der Unterhaltung und macht das Verfolgen von Sportereignissen spannender.
Denn die Spannung einer Wette ergibt sich aus der Überzeugung, es besser zu wissen und diese mittels eines Geldeinsatzes auf die Probe zu stellen.
Wetten Sie nicht, um Geld zu gewinnen oder um aus einem langweiligen Leben zu entkommen. Spielen Sie nur mit Einsätzen, welche Sie sich leisten können.
Wetten Sie nicht über ihre Verhältnisse.

Wenn Sie oder jemanden, den Sie kennen, ein Problem mit Spielsucht hat, raten wir Ihnen, dass Sie Hilfe von einer dieser anerkannten Organisationen in Betracht ziehen:

18+ Glücksspiel kann süchtig machen - Hilfe finden Sie auf www.bzga.de

Gamblers Anonymous
Webseite www.gamblersanonymous.org

Gambling Therapy
Webseite www.gamblingtherapy.org

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