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Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts in den Rechtssachen Betfair und Ladbrokes bereits am 17. Dezember 2009



von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG



Die Zweite Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hatte am 12. November 2009 die Rechtssachen Sporting Exchange (besser bekannt unter der Marke Betfair, die größte Wettbörse der Welt) und Ladbrokes verhandelt. Die Schlussanträge des Generalanwalts zu diesen beiden Verfahren werden noch vor Weihnachten, am 17. Dezember 2009, veröffentlicht werden. Ein Urteil des EuGH könnte daher bereits Anfang 2010 ergehen, d. h. wohl deutlich vor den am 8. und 9. Dezember 2009 verhandelten deutschen Vorlageverfahren.

Zu dem Hintergrund der beiden Vorlagen aus den Niederlanden:

a) Rechtssache Betfair (C-203/08)

In der Rechtssache Betfair hatte der niederländische Staatsrat (Raad van State), in seiner Eigenschaft als höchstes Verwaltungsgericht der Niederlande, im Mai 2008 dem EuGH mehrere Vorlagefragen gestellt. Zugrunde liegt dieser Vorlage ein sich bereits mehrere Jahre hinziehender verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit zwischen der Wettbörse Betfair (offizieller Firmenname: The Sporting Exchange Ltd) und dem niederländischen Justizminister. Die Vorlage betrifft im Übrigen auch die Vergabe einer Glücksspielkonzession.

b) Rechtssache Ladbrokes (C-258/08)

Kurz nach dem Staatsrat hatte auch das niederländische Höchstgericht (Hoge Raad der Nederlanden), das oberste Gericht der Niederlande für Straf- und Zivilrechtssachen, einen weiteren Fall dem EuGH vorgelegt. Zugrunde liegt dieser Vorlage ein umfangreiches Gerichtsverfahren zwischen dem privaten Buchmacher Ladbrokes und dem niederländischen Monopolanbieter De Lotto. Dem Buchmacher Ladbrokes war 2002 untersagt worden, Sportwetten von niederländischen Bürgern anzunehmen.

Wir werden die Schlussanträge des Generalanwalts zu diesen beiden Rechtssachen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen unmittelbar nach der Veröffentlichung analysieren.

Kontakt:
Arendts Rechtsanwälte
Rechtsanwaltskanzlei

Rechtsanwalt Martin Arendts
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)

Tel: 089 / 64 91 11 - 75
Fax: 089 / 64 91 11 - 76
E-Mail: martin.arendts@anlageanwalt.de

veröffentlicht am: 09.12.2009 18:59

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Verbot hin oder her

Online-Lotto floriert

von Klaus Wedekind


Rund zwei Millionen Deutsche sind laut einer Forsa-Umfrage Online-Glücksspieler daumenhoch - 1,7 Millionen Männer und 300.000 Frauen. Rund 60 Prozent von ihnen spielen Lotto – obwohl Online-Tipps seit Anfang 2009 verboten sind. Auf den Plätzen 2 und 3 stehen Poker (22 Prozent) und Sportwetten (18 Prozent).

Dabei geht es meist um kleine Geldbeträge. Zwei Drittel der Online-Zocker setzen pro Monat maximal 20 Euro ein. Nur jeder vierte investiert mehr.

Laut Bitkom, der die Umfrage in Auftrag gegeben hat, steigen die Nutzerzahlen. Als Konsequenz fordert der Branchenverband eine Änderung des Glücksspiel-Staatsvertrags. Deutsche Kunden wanderten durch das Verbot zu fragwürdigen Seiten vor allem im Ausland ab, kritisiert der Verband.

Sie werden weitergeleitet

Das Wort "fragwürdig" wird Lotto-Anbieter Tipp24 nicht gerne hören. Das Unternehmen ist nach dem Verbot von Hamburg nach London gegangen und bietet Spielern ungestört weiter an, auf deutsche Lottozahlen zu tippen. Tipp24 "imitiert" allerdings nur das deutsche Lotto. Tatsächlich setzten die weitergeleiteten deutschen Tipper ihr Geld bei der britischen Tochtergesellschaft MyLotto24 aufs Spiel. Eine staatliche Garantie auf Auszahlung der Gewinne gibt es nicht. Als allerdings im September in Deutschland der Jackpot geknackt wurde, zahlte auch Tipp24 einem Gewinner 31,7 Millionen Euro aus. Die Aktie der Internet-Lottobude ging darauf zwar in die Knie, kam aber schnell wieder auf die Beine.

Das Tipp24-Modell ist auch in Krisenzeiten überaus erfolgreich: Am 11. Dezember hob die Deutsche Bank das Kursziel von 24 auf 44 Euro an. Der Analyst Benjamin Kohnke stellt fest, dass das Geschäftsmodell des Internet-Wettanbieters "nachhaltig" sei. Er rechnet mit einem "soliden Wachstum bei anhaltend hohen Margen." Außerordentliche Risiken wie hohe Lotto-Jackpotts schienen gut verkraftbar.

Rechtliches Kuddelmuddel

Am 14. Dezember fand vor dem Verwaltungsgericht Hannover ein interessantes Eilverfahren statt. Tipp24 hatte beantragt, wie vor dem Verbot wieder deutsches Lotto vermitteln zu dürfen. Das Gericht wies dies mit einem Verweis auf den geltenden Glücksspielstaatsvertrag zurück. Dessen Zukunft scheint aber ungewiss zu sein. Denn Schleswig-Holstein hat kürzlich seinen Ausstieg angekündigt und Niedersachsen denkt über "Änderungen" nach. So bleibt Online-Lotto vorerst offiziell verboten – irgendwie aber auch nicht.

Quelle


Gibt es ein Gesetz in Deutschland,
das noch weniger akzeptiert und beachtet
wird als der Glücksspielstaatsvertrag? bloed2

Dieses dumme Gesetz wird untergehen.

Dumm deshalb, weil die große Mehrheit
der Spieler nichtsüchtig ist und ohne Not
kriminalisiert und ausgegrenzt wird.



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Glücksspielgesetz wackelt - Minister: Ländersache

Berlin (dpa) - Das staatliche Glücksspielmonopol in Deutschland steht wegen des fehlenden Rückhaltes in den Bundesländern möglicherweise vor einer Neuregelung.

Wie die Tageszeitung «Die Welt» berichtet, hätten sich bei der jüngsten Sportministerkonferenz nur Bremen, das Saarland, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg und Berlin für das geltende Gesetz ausgesprochen. Sind aber mindestens drei Länder dagegen, wird die Regelung, unter die auch Sportwetten fallen, nicht über 2011 hinaus verlängert.

Das Bundesverfassungsgericht hatte das Monopol 2006 als Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit gewertet und verlangt, dass staatliche Anbieter künftig die Spielsucht effektiv bekämpfen. Seit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages Anfang 2008 seien wegen der nur eingeschränkt erlaubten Werbung die Umsätze stark zurückgegangen, schreibt «Die Welt». Die Länder könnten damit weniger Geld für Sportförderprojekte zur Verfügung stellen.

Der für den Sport zuständige Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) lehnte nach dem neuesten Fußball-Wettskandal ein generelles Wettverbot in Deutschland am Mittwoch ab. Dies helfe nicht, wenn man weltweit wetten könne, sagte er im Bundestags-Sportausschuss mit Blick auf Internet-Wetten. Eine Änderung des derzeit geltenden deutschen Wettsystems sei Sache der Länder. Eine Grundgesetzänderung und damit eine Einmischung des Bundes lehnte de Maizière als «Kriegserklärung an die Länder» ab.

Quelle

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Lotto

Spiel ohne Grenzen

von Thilo Ries


Grenzwertig: Der Lottoblock macht Glücksspielern das Leben schwer, immer mehr Deutsche tippen lieber im Ausland.

Satte 634 Millionen Euro haben sich die deutschen Lottospieler den Traum vom Jackpot kosten lassen – am Ende gewann ein Bayer die 31,7 Millionen, die sich über Wochen aufgebaut und von denen so viele Spieler geträumt hatten. Zahltage wie dieser sind jedoch selten geworden im Deutschen Lotto- und Totoblock. Seit Jahren ist das Geschäft mit den sechs Richtigen aus 49 Zahlen rückläufig.

Regularien Schuld an dem Niedergang sind die Lottoveranstalter allerdings selbst. Aus Angst vor der Konkurrenz privater Online-Wettanbieter zettelten sie eine Kampagne über die Gefahren der Spielsucht an. Diese sei nur in den Griff zu bekommen, wenn das staatliche Glücksspiel-Monopol vor liberalem EU-Recht geschützt werde. Vor dem Bundesverfassungsgericht errangen sie damit einen zweischneidigen Sieg. Die Richter bestätigten das Monopol, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Veranstalter des Glücksspiels künftig die Gefahren desselben nach Kräften bekämpfen müssten.

Daraufhin einigten sich die Bundesländer im Glücksspielstaatsvertrag 2008 darauf, sämtliche Internetangebote zu Lotterien und Wetten zu unterbinden. Zum 1. Januar 2009 wurde auch das Onlinelotto verboten. Wer seitdem tippen will, muss in einer der Annahmestellen Schlange stehen. Dort herrscht vor Jackpot-Ziehungen regelmäßig der Ausnahmezustand, denn auch das Netz der Lotto-Kioske musste aufgrund des Karlsruher Urteils stark ausgedünnt werden.

Glückstreffer in der Grauzone

Ausweichmanöver Dass der Glücksspielstaatsvertrag nur formal das Aus für die Online-Tipps bedeutete, wurde klar, als sich beim jüngsten Jackpot ein zweiter Gewinner einfand, der über tipp24.com ebenfalls den Jackpot geknackt hatte. Das in England ansässige Unternehmen tipp24.com wurde als Reaktion auf das deutsche Vermittlungsverbot gegründet, das dem in Sachen Lottovermittlung sehr erfolgreichen Vorläufer tipp24.de die Geschäftsgrundlage entzogen hatte. Tipp24.com bildet das deutsche Lotto nur ab, indem es Gewinnzahlen und Quoten aus dem deutschen Lotto übernimmt und Gewinne aus den eingenommen Wetteinsätzen ausbezahlt. Der Unterschied zum »echten« Lotto liegt darin, dass die dabei erzielten Überschüsse nicht etwa der Sportförderung oder anderen gemeinnützigen Zwecken zugute- kommen, sondern letztlich in den Taschen der Tipp24-Aktionäre landen. Im Endeffekt findet sich der deutsche Lottoblock damit in genau dem Szenario wieder, das es ursprünglich um jeden Preis zu vermeiden galt.

Ohne Riskio Während sich Wett- und Lotterieanbieter durchaus strafbar machen würden, wenn sie von Deutschland aus eine Teilnahme per Internet ermöglichten, sind sie im EU-Ausland auf der sicheren Seite. Und auch die Mitspieler haben nichts zu befürchten. Der einschlägige § 284 im Strafgesetzbuch (»Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel«) erweist sich letztlich als Papiertiger, denn die Strafverfolgungsbehörden kommen weder an die Teilnehmerdaten, noch haben sie die Kapazitäten, den Lottotipps der Bürger hinterherzuforschen. »Ich kann mich nicht erinnern, dass dieser Paragraf in den letzten Jahrzehnten überhaupt angewendet worden wäre«, sagt der Berliner Rechtsanwalt und Glücksspielexperte Dr. Martin Jaschinski, zudem habe der BGH bereits 1986 klargestellt, dass die Teilnahme an einer nicht genehmigten Lotterie nicht strafbar sei.

Erfolgsdruck Beim Lottoblock schrillen angesichts rückläufiger Umsätze inzwischen die Alarmglocken. Derzeit wird intensiv darüber nachgedacht, Lotto wieder attraktiver zu machen, sei es durch bessere Gewinnmöglichkeiten oder höhere Jackpots. Dass die rückläufigen Umsätze durch eine Preiserhöhung kompensiert werden könnten, hat der Lottoblock dementiert: Dies stehe aktuell nicht an.

Die Chancen

Verbotsfolgen Die deutschen Online-Lottoanbieter haben aufgrund der neuen Gesetzeslage zum Jahreswechsel 2008/09 ihre Geschäftstätigkeit in Deutschland eingestellt. Die ehemaligen Platzhirsche Tipp24 und Jaxx sind nach Großbritannien abgewandert. Unter Jazz.com kann man heute täglich kostenlos ein Tippfeld spielen (Freelotto) oder an der europäischen Lotterie Euromillions teilnehmen; bei Tipp24.com setzt man auf ein äußerlich unverändertes Geschäftsmodell, indem man das deutsche Lotto im Rahmen einer privaten Lotterie abbildet.

Ausland Die Lotterien der Nachbarländer sind online nicht direkt zugänglich, zum Teil (u.a. Schweiz) dürfen Ausländer generell nicht teilnehmen. Eine Ausnahme macht Liechtenstein: Unter www.lotto.li kann jeder an der dortigen Lotterie 6 aus 49 plus Zusatzzahl teilnehmen.

Guter Rat

Wer Lotto spielen möchte, kann das auch weiterhin online tun, ohne Strafe befürchten zu müssen. Soll der Einsatz nebenbei guten Zwecken dienen, bleibt nur der Weg zur Annahmestelle.

Quelle

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Deutscher Lottoverband begrüßt Ankündigung von Ministerpräsident Peter Harry Carstensen,
den Glücksspielstaatsvertrag aufzukündigen


Landesregierung von Schleswig-Holstein findet Unterstützung in anderen Bundesländern

Der Glücksspielstaatsvertrag in der jetzigen Form ist gescheitert

Hamburg, 22.12.2009 – Die Landesregierung aus Schleswig-Holstein treibt die Beendigung des Glücksspielstaatsvertrages weiter voran. Heute informierte der Ministerpräsident Peter Harry Carstensen seine Kollegen offiziell und schickte den Regierungschefs eine entsprechende Ankündigung.
"Nun müssen sich alle Länder offiziell mit diesem Thema befassen", sagte Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes und sieht dies als Signal für die andere Bundesländer, jetzt gemeinsam mit allen Marktteilnehmern eine maßvolle und sachgerechte Regelung für das deutsche Lotto und die Lotterien zu finden.
Einige Bundesländer signalisierten bereits, die Entscheidung Schleswig-Holsteins zum Glücksspielstaatsvertrag unterstützen zu wollen.
Der Glücksspielstaatsvertrag gilt seit dem 01.01.2008 für zunächst vier Jahre und würde am 31.12.2011 außer Kraft treten, wenn nicht mindestens 13 Bundesländer seine Verlängerung beschließen.

Zur Bekämpfung einer vermeintlichen Suchtgefährdung schränkt der Glücksspielstaatsvertrag insbesondere die Werbung und den gewerblichen Vertrieb für das traditionelle "Lotto 6 aus 49" und die Klassenlotterien stark ein, während das ungleich suchtgefährlichere Automatenspiel außen vor gelassen wird. Bereits vor seinem Erlass wurde der Glücksspielstaatsvertrag deshalb in den Landtagen äußerst kontrovers diskutiert. Insbesondere die schleswig-holsteinische CDU hatte bis zuletzt eine verfassungs- und europarechtlich angemessene Regulierung der Glücksspielmärkte gefordert. Mit Einführung des Staatsvertrages brachen, wie von Wirtschaftsexperten prognostiziert, die Einnahmen der Bundesländer aus dem Glücksspielbereich um 30 Prozent ein, nicht zuletzt auch durch das Internetverbot für Lotterien.

Pressekontakt:
Deutscher Lottoverband
040 / 89 00 39 69
info(at)deutscherlottoverband.de

veröffentlicht am: 22.12.2009 16:20




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Lizenzen für private Anbieter

Öffnung des Wettmarktes soll 750 Millionen Euro bringen

Frankfurt/Main (sid). Die Liberalisierung des Sportwettenmarktes und die Vergabe von Lizenzen an private Anbieter würden nach Angaben eines Wirtschaftsinstituts den Bundesländern Einnahmen in Höhe von rund 750 Millionen Euro garantieren. CDU-Politiker Hans-Jörg Arp, Landtagsabgeordneter in Schleswig Holstein sagte der Sport Bild, dies sei die Schätzung des Ifo-Instituts für Wirtschaftsforschung in München.

Schleswig-Holstein hatte bereits vor zwei Wochen angekündigt, bis zum Jahresende aus dem Glücksspielstaatsvertrag aussteigen zu wollen. Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Vertrag zementiert das Monopol des Staates bei Sportwetten (Oddset) sowie Glücksspielen und schließt private Konkurrenz aus. Vor allem die rechtliche Begründung, durch das Verbot privater Anbieter die Glücksspielsucht bekämpfen zu wollen, gerät seither immer stärker unter Beschuss.

Quelle

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Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrages wird konkret

Dezember 24, 2009, Lisa Horn
Schon Ende Oktober 2009 hat sich Schleswig-Holstein gegen den bestehenden Glücksspielstaatsvertrag ausgesprochen. Jetzt folgen dem Bundesland auch Bremen, das Saarland, Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und Berlin. Das würde heißen, dass die Verlängerung des Glücksspielstaatsvertrages ab 2011 nicht mehr gewährleistet ist – denn stimmen weniger als 13 Länder für die Fortsetzung der Gesetzesnovelle, wird diese nicht weitergeführt. Es käme zu neuen Bestimmungen.

Schon seit seinem in Kraft treten, seit dem 1.1.2008, sorgt der "Neue Deutsche Glücksspielstaatsvertrag" für Aufregung. Die Auslegung des Gesetzes obliegt den Ländern, und diese wissen nicht so recht, wie man damit denn nun umgehen sollte. Die einen nehmen es gelassen, ganz nach dem Prinzip "wo kein Kläger, da kein Richter", Länder wie Nordrhein-Westfalen legen da schon eine strengere Gangart vor, wollen gezielt Poker-, Wett- oder Glücksspiel-Anbieter deutschlandweit verbieten. Doch immer mehr Länder sehen die Rechtfertigung für ein staatliches Monopol nicht mehr gegeben.

Die kritischen Stimmen vermehren sich, ganz offen spricht sich der Ministerpräsident Schleswig-Holsteins, Peter Harry Carstensen, gegen den "Neuen Deutschen Glücksspielstaatsvertrag" aus: "Schleswig-Holstein setzt sich dafür ein, das bestehende staatliche Glücksspielmonopol zu beenden." Und zielt als neue Lösung auf ein Konzessionsmodell ab, das effektiv Jugendschutzbeschränkungen und Spielerschutz gewährleisten soll. Carstensen meint damit nicht nur Betriebe, sondern auch Online Poker, denn die bisherigen Internet-Sperren oder –Kontrollen hätte nichts gebracht. Und so meint Carstensen weiter: "Diesen unkontrollierten Angeboten aus dem Ausland sollen wieder staatlich kontrollierte Angebote im Internet auf der Grundlage von in Deutschland erteilten Erlaubnissen entgegengesetzt werden."

Neben den Spielerschutzmaßnahmen geht es hier natürlich auch um Geld, viel Geld. Denn durch den "Neuen Deutschen Glücksspielstaatsvertrag" schrumpften die Einnahmen der Länder beträchtlich. Und die, aus dem Glücksspiel, lukrierten Steuergelder werden für Sport- und Sozial-Förderung verwendet. Jetzt fehlt das Geld und die Töpfe der Fördergelder schrumpfen.

Was sagt der Bund zu den Meinungen aus den Ländern? Der will sich, wie es scheint, aus allem raus halten. So zumindest Bundesminister für Inneres, Thomas de Maizière, von der CDU – er will kein generelles Wett- und Glücksspielverbot in Deutschland. Das teilte er letzte Woche beim Bundestags-Sportausschuss mit. Das sei eine Sache der Länder und wäre eine "Kriegserklärung an die Länder".

Nachdem sich nun immer mehr Länder nicht mehr dem bestehenden Glücksspielstaatsvertrag beugen möchten, besteht konkrete Hoffnung, dass mit 2011 eine überarbeitete Novelle auf dem Tisch liegen könnte und es zu neuen Verhandlungen käme.

Quelle: pokernews.com/

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Schlussantrag in Sachen Winner Wetten steigert die Erfolgsaussichten von Schadensersatzklagen


Generalanwalt Yves Bot hat am 26. Januar 2010 seine Schlussanträge in der Rechtssache Winner Wetten (C-409/06) verkündet. Spätestens seit seinen Schlussanträgen in der Rechtsache Liga Portuguesa weiß man, dass Bot kein Freund von liberalisierten Sportwettmärkten ist. Von daher ist es ihm sicherlich schwer gefallen, bei der Beurteilung der Frage, ob ein gemeinschaftswidriger Zustand von einem innerstaatlichen Gericht für eine Übergangszeit toleriert werden kann, zu dem Ergebnis kommen zu müssen, dass dies auch dann nicht zulässig ist, wenn es um Sportwetten geht.

Im Ausgangsfall hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Juni 2006 entschieden, die Regelungen über Sportwetten in NRW auch dann bis zum Ende der von dem Bundesverfassungsgericht bestimmten Übergangszeit (2008) aufrechtzuerhalten, wenn sich diese Regelungen als gemeinschaftswidrig erweisen, da ansonsten eine "inakzeptable Gesetzeslücke" entstehen würde. Dieser Lückenfüllungstheorie hat Bot nun eine deutliche Absage erteilt:

"Eine nationale Regelung über Sportwetten darf auch nicht ausnahmsweise oder übergangsweise weiter angewendet werden, wenn diese Regelung eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt, weil sie nicht in kohärenter und systematischer Weise zur Begrenzung der Wetttätigkeit beiträgt." (Ergebnis 122).

Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des EuGH stellt Bot in seinem Antrag klar, dass der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts auch dann von innerstaatlichen Gerichten und Behörden zu beachten war, wenn das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass die betroffenen Regelungen für eine Übergangszeit aufrechtzuerhalten seien (RN 73ff.). Einen Grund für eine Ausnahme, wie z. B. bei der Bekämpfung von Terrorismus, sieht selbst Bot bei Sportwetten nicht (RN 100).

Zu diesem Ergebnis musste Bot kommen, da alles andere die Kompetenz seines eigenen Hauses – dem höchsten Gericht in Europa – in Frage gestellt hätte. Da Bot jedoch Bot ist, fühlte er sich gezwungen, in seinem Antrag umfangreich zu dokumentieren, dass die von dem VG Köln für die Übergangszeit angenommene Europarechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettmonopols nicht seiner Überzeugung entspricht. Auch wenn die Befürworter des Monopols diese Ausführungen dankbar aufgreifen, um das Ergebnis zu retuschieren, ist nichts daran zu deuteln, dass die Erfolgsaussichten für Schadenersatzansprüche der Veranstalter und Vermittler von privaten Sportwetten, die in ihrer Geschäftstätigkeit bis 2008 beschränkt wurden, mit dem Schlussantrag massiv gestiegen sind.

Soweit der Gerichtshof dem Schlussantrag folgt, werden sich Städte und Gemeinden, die in der Übergangszeit mit Schließungsverfügungen gegen die Betreiber von Sportwettgeschäften vorgegangen sind, auf erhebliche finanzielle Forderungen einzurichten haben.


Pressekontakt:
Markus Maul - Präsident VEWU

Verband Europäischer Wettunternehmer
Repräsentanzbüro Deutschland

Marschtorstr. 28a
29451 Dannenberg
Telefon: 05861-985390
Telefax: 05861-986150
E-Mail: info@vewu.com

Quelle: Verband Europäischer Wettunternehmer
veröffentlicht am: 27.01.2010 17:21



Monopolistenanwalt Hecker kommt da ins Schleudern,
wie seine etwas wirre und langatmige Stellungnahme
auf ISA-GUIDE zum gleichen Thema erkennen läßt. wink



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European - EuGH: Schlussanträge des Generalanwalts Bot bestätigen Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht gegenüber nationalem Recht im Bereich Glücksspiel

27.01.10 | 10:01 Uhr

Brüssel, Belgien (ots) - Die European Gaming and Betting Association (EGBA) begrüßt die heute vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) veröffentlichten Schlussanträge des Generalanwalts Bot im Fall C-409/06, Winner Wetten. In seinen Schlussanträgen bestätigt der Generalanwalt den ausnahmslosen Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht gegenüber nationalem Recht auch für Übergangszeiten. Mitgliedstaaten sind verpflichtet, gemeinschaftsrechtswidrige nationale Gesetzgebung nicht anzuwenden.

Winner Wetten, eine der Parteien des Ausgangsverfahrens, ist in Deutschland ansässig und vermittelt dort Wetten eines Anbieters mit Sitz und Lizenz in Malta. Das Verwaltungsgericht Köln legte dem EuGH die Frage vor, ob nationale Regelungen, die unzulässige Beschränkungen der im EG-Vertrag festgelegten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit enthalten, trotz grundsätzlichen Anwendungsvorrangs des unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts ausnahmsweise für eine Übergangszeit weiterhin angewandt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht Köln befand, dass das in Nordrhein-Westfalen 2006 geltende Sportwettengesetz nicht mit der Dienstleistungsfreiheit wie im Gambelli-Verfahren dargelegt konsistent ist.

Generalanwalt Bot verdeutlichte, dass es keinerlei rechtliche Argumentation gegen die unmittelbare Anwendbarkeit des EG-Vertrags auch im Bereich des Glücksspiels gibt. Des Weiteren bestätigt Generalanwalt Bot, dass es nicht im Interesse der Konsumenten ist, eine gemeinschaftsrechtswidrige Gesetzgebung beizubehalten, die keinen kohärenten und systematischen Schutz bietet. Gemäß Bot sei eine solche Gesetzgebung selbst 'ungeeignet, die Verbraucher zu schützen.' (Absatz 113).

EGBA-Generalsekretärin Sigrid Ligné zu den heutigen Schlussanträgen: "Diese Schlussanträge sind von zentraler Bedeutung für die Zukunft des deutschen Glücksspielmarkts. Der Generalanwalt hat verdeutlicht, dass Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang genießt und unzulässige Beschränkungen der Grundfreiheiten nicht einmal für eine Übergangszeit zulässig sind. Die heutigen Schlussanträge heizen die bereits losgetretene politische Debatte um das Online-Glücksspiel in Deutschland weiter an."

Sigrid Ligné dazu: "Wir stimmen mit den Schlussfolgerungen des Generalawalts Bot voll überein. Ganz wesentlich ist Bots Bestätigung, dass gemeinschaftsrechtswidrige inkohärente und unsystematische Gesetzgebung nicht im Interesse des Konsumenten ist. Viele Mitgliedstaaten verfügen über keine kohärente und systematische Glücksspielgesetzgebung, was unsere Argumentationslinie in jeder Hinsicht stärkt."

Das Datum der Urteilsverkündung im vorliegenden Verfahren steht noch nicht fest.

Die EGBA ist der Verband der führenden europäischen Online Glücksspiel- und Sportwettanbieter Bet-at-home.com, bwin, Digibet, Expekt, Interwetten, PartyGaming und Unibet. Die EGBA ist eine Non-Profit Organisation mit Sitz in Brüssel. Sie tritt für das Recht privater Glücksspiel- und Sportwettenanbieter auf einen fairen Zugang zum EU-Markt ein, die in einem Mitgliedstaat lizenziert und reguliert sind. Online-Glücksspiele und Sportwetten stellen einen schnell wachsenden Markt dar, werden aber in den kommenden Jahrzehnten immer noch einen relativ kleinen Teil des Gesamtglücksspielmarkts einnehmen, in dem für die traditionellen stationären Angebote ein Wachstum von 85 Milliarden EUR im Jahr 2008 auf 93 Milliarden EUR im Jahr 2012 erwartet wird, so dass der Löwenanteil von 88,1 % des Marktes in diesem Bereich verbleibt. Quelle: H2 Gambling Capital, Januar 2009

Originaltext: EGBA - European Gaming and Betting Association Digitale Pressemappe: https://www.presseportal.de/pm/65869 Pressemappe via RSS : https://www.presseportal.de/rss/pm_65869.rss2

Für Rückfragen: Sigrid Ligné: + 32 (0) 2 256 7 527 egba@egba.eu

www.egba.eu

Quelle





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Generalanwalt Bot bestätigt ausnahmslosen Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber nationalem Recht


Paukenschlag aus Luxemburg

Die Schlussanträge des Generalanwalts Bot im Verfahren Winner Wetten (C-409/06) beantworten die Vorlagefrage des Verwaltungsgerichts Köln mit überraschender Eindeutigkeit. Ohne Wenn und Aber bestätigt Bot den ausnahmslosen Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber nationalem Recht. Der Generalanwalt folgt damit der Europäischen Kommission, und nicht den Mitgliedstaaten, die durchweg für eine Anerkennung von Ausnahmen plädiert hatten.

Die gegenteilige Rechtsauffassung des OVG Münster und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, die dafür herleiten musste, in der Übergangszeit nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts bis zum 31.12.2007 die Vollziehung gemeinschaftsrechtswidrigen Rechts zu ermöglichen, wird verworfen. Namentlich die Beschlüsse des OVG Münster hatten seinerzeit unter Europarechtlern bundesweites Kopfschütteln hervorgerufen, weil sie einen grundlegenden Bruch mit dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts bedeuteten.

Obwohl sämtliche Mitgliedsstaaten in der mündlichen Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof eine solche Ausnahme vom Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts befürwortet haben, stellt sich Generalanwalt Bot dem mit seinen Schlussanträgen mit eingehender und sorgfältiger Argumentation entgegen (Rn. 83-121). Er bestätigt dabei alle Einwände, die in zahlreichen Verfahren in der Folgezeit namentlich dem OVG NW entgegengehalten wurden, von diesem aber stets verworfen worden sind.

Es ist wahrscheinlich, dass der Europäische Gerichtshof sich dem anschließen wird. Denn die europarechtliche Tragweite einer den Schlussanträgen entsprechenden Entscheidung des EuGH weist weit über den Sonderfall des Glückspiels hinaus. Überzeugende rechtliche Gründe, die für eine durch die mitgliedsstaatlichen Gerichten festzustellende Ausnahme vom Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts sprechen könnten, waren von jeher nicht ersichtlich und sind vor dem EuGH ebenfalls nicht vorgebracht worden. Auch politische Erwägungen, die das Gericht veranlassen könnten, eine solche gemeinschaftsrechtliche Kehrtwende zu vollziehen und damit den Mitgliedsstaaten und ihren Gerichten insoweit mehr Raum zu lassen, sind nicht ersichtlich. Zu viel steht gemeinschaftsrechtlich auf dem Spiel, könnte eine solche Bresche doch über kurz oder lang die Rechtseinheit in der Union untergraben.

Dass das Interesse der Mitgliedsstaaten – und auch der Bundesregierung – in eine andere Richtung wies, liegt nahe. Auch für andere Rechtsbereiche hätte man sich eine solche Ausnahme von Seiten der Bundesregierung wohl gewünscht. Dass ausgerechnet der als eher etatistisch geltende Yves Bot, der seine Abneigung gegen das Glücksspiel in all seinen Erscheinungsformen in den Schlussanträgen zu Liga Portuguesa unverhohlen zum Ausdruck gebracht hat, mit so klaren Worten im Sinne des Gemeinschaftsrechts Stellung bezieht, ist bemerkenswert.

Bot wäre nicht Bot, wenn er nicht zugleich versuchte sicherzustellen, dass nicht der Eindruck entsteht, er hätte das Lager gewechselt. Wortreich legt er dem EuGH nahe, dem Veraltungsgericht Köln Hinweise auf den Weg zu geben, dass es seine Prämisse der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht überprüfen möge. Der Fall selbst gibt dazu keine Veranlassung. Denn insoweit waren sich VG Köln und OVG Nordrhein-Westfalen damals einig. Und nur die damalige Lage ist insoweit maßgeblich. Eine Änderung der gemeinschaftsrechtlichen Beurteilung der Übergangsrechtslage dürfte sich daraus mithin auch dann nicht ergeben, wenn der EuGH die Empfehlung von Bot mit einem entsprechenden Hinweis aufgreift.

Weniger überraschend ist es, dass die Prozessbevollmächtigten der Stadt Bergheim (Rechtsanwälte CBH) als erste wortreich versuchen, die Schlussanträge in ihr Gegenteil umzudeuten. Die eigentliche Antwort des Generalanwalts geht unter in einer Fülle an anderen Überlegungen, die den Schlussanträgen entnommen werden sollen (Ziffer 6.) und findet dann erst abschließend Eingang in den Schlussabsatz, mit dem eingeräumt wird, dass der Argumentation, mit der die Stadt Bergheim und das Oberverwaltungsgericht Münster angetreten sind, "eine klare Abfuhr erteilt" wurde.

Die rechtliche Bedeutung einer entsprechenden Entscheidung des EuGH in Deutschland lässt sich wie folgt zusammenfassen:

1. Das OVG NW und das Sächsische OVG haben mit ihrer Eilrechtsprechung in den Jahren 2006 und 2007, mit der sie sämtliche Ordnungsverfügungen, die in Nordrhein-Westfalen und Sachsen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 bis zum 31.12.2007 ergangen sind, zwar als gemeinschaftsrechtswidrig erkannt, aber gleichwohl ihre sofortige Vollziehbarkeit bestätigt haben, gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen.

2. Die Eilentscheidungen der Verwaltungsgerichte Aachen (6.Kammer), Arnsberg, Köln und Minden, die dem nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht seinerzeit mutig entgegengetreten sind, werden nachträglich bestätigt. Auch der Unterzeichner sieht sich bestätigt, der mit einem umfassenden Gutachten gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Winkelmüller für den Verband Europäischer Wettunternehmer bereits im April 2006 dargelegt hatte, dass aus dem Befund des Bundesverfassungsgerichts in verfassungsrechtlicher Hinsicht sich auch die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit ergebe und die Übergangsregelung selbst daran nichts zu ändern vermöge.

3. Den Betreibern der entsprechenden Wettbüros, die wegen dieser Rechtsprechung geschlossen werden mussten, stehen voraussichtlich Schadensersatzansprüche zu, wenn der EuGH den Schlussanträgen entsprechend entscheidet.

4. Offen bleibt, wie die Hauptsacheverfahren gegen die entsprechenden Untersagungsverfügungen ausgehen. Das Verwaltungsgericht Köln beurteilt die Rechtmäßigkeit nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Widerspruchsbescheide, die aber in vielen Fällen in Nordrhein-Westfalen erst nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages ergangen sind. Aber selbst für Widerspruchsbescheide, die schon vor Ablauf der Übergangszeit ergangen waren, ist zu berücksichtigen, dass das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in anderen Verfahren durch Hinweise angedeutet hat, es werde die Untersagungsverfügungen als Dauerverwaltungsakte ansehen, bei denen auch die Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen sei. Damit hängt der Ausgang der ordnungsrechtlichen Klageverfahren insoweit vermutlich durchweg davon ab, wie der EuGH die Vorabentscheidungsersuchen der Verwaltungsgerichte Gießen, Schleswig-Holstein und Stuttgart beantwortet.

5. Auch die Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Untersagungsverfahren in Nordrhein-Westfalen und Sachsen, für die die Übergangsrechtslage maßgeblich ist, muss zugunsten der angegriffenen Anbieter überdacht werden.

6. Die staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren und strafgerichtlichen Klageverfahren, für die die Übergangsrechtslage maßgeblich ist, bedürfen der Einstellung.

7. Die Schlussanträge bestätigen die ausschließlich verfassungsrechtliche Bedeutung der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses war zwar angetreten, eine umfassende Klärung der Rechtslage in Bezug auf Sportwetten herbeizuführen. Es hat die fehlende Systematik und Kohärenz der deutschen Sportrechtslage in verfassungsrechtlicher Hinsicht für die Vergangenheit bis zum Sportwettenurteil bestätigt und damit auch deren Gemeinschaftsrechtswidrigkeit. Die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts hat die vom Bundesverfassungsgericht selbst aufgezeigten Mängel der Systematik und Kohärenz der Regelungen und Praxis für Sportwetten in dessen nicht ausgeräumt, sondern nur Schritte zu deren Beseitigung aufgezeigt, von denen die Vollziehbarkeit von Untersagungsverfügungen abhängen sollte. Gemeinschaftsrechtlich genügt dies indessen nicht. Für das Gemeinschaftsrecht kommt es, wie Bot zu Recht hervorhebt, ausschließlich darauf an, ob Rechtslage und Praxis eine systematische und kohärente Eindämmung der Wettleidenschaft gewährleisten. Davon konnte seinerzeit keine Rede sein, wie das nordrheinwestfälische und sächsische Oberverwaltungsgericht seinerzeit angesichts der damals aufgezeigten Defizite selbst feststellen mussten.

Insgesamt setzt Generalanwalt Bot mit seinen neuen Schlussanträgen zu Winner Wetten nach den niederländischen Vorlageverfahren Betfair und Ladbrokes eine weitere Duftnote, die den Ländern vor Augen führt, auf welch schmalem Grat sie sich bewegen.


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Keine übergangsweise Fortgeltung gemeinschaftsrechtswidrigen Wettmonopols - Generalanwalt Bot stärkt Position von Vermittlern privater Sportwetten

Von Rechtsanwalt Dr. Thomas Bartholmes

Nationale Gerichte sind nicht berechtigt, Regelungen zum Verbot der Wettvermittlung ins EU-Ausland trotz Verstoßes gegen Europarecht für eine Übergangszeit weiter anzuwenden. Diesen Standpunkt vertrat Generalanwalt Yves Bot mit den am 26.01.2010 vorgelegten Schlußanträgen in der Rs. C-409/06 Winner Wetten (www.curia.eu), dem ersten Verfahren beim Europäischen Gerichtshof, das unmittelbar das Sportwettenrecht in Deutschland betrifft. Der diesbezügliche Entscheidungsvorschlag lautet wörtlich:

"Ein Gericht eines Mitgliedstaats darf seine nationale Regelung über Sportwetten nicht ausnahms- und übergangsweise weiter anwenden, wenn diese Regelung eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt, weil sie nicht in kohärenter und systematischer Weise zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt".

Hintergrund des Rechtsstreits

Hintergrund des Rechtsstreits, in dem die Klägerin des Ausgangsverfahrens (Winner Wetten GmbH) durch die Rechtsanwaltskanzlei Kuentzle vertreten wird, ist die Praxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, im Zeitraum zwischen Juni 2006 und Dezember 2007 in einer Vielzahl von Eilverfahren von Sportwettvermittlern die Vorschriften der §§ 284 f. StGB und des Sportwettengesetzes NRW trotz erkannter und festgestellter Unvereinbarkeit mit Art. 49 EGV übergangsweise weiter anzuwenden und somit erklärtermaßen den Anwendungsvorrang des EG-Rechts vor nationalem Recht für einen Zeitraum von anderthalb Jahren zu suspendieren, "um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden". Bei genauer Betrachtung konnte freilich von "übergangsweiser Weiteranwendung" in weiten Landesteilen gar keine Rede sein, weil sowohl Strafverfolgungsorgane als auch Ordnungsbehörden gerade wegen der mutmaßlichen Unvereinbarkeit des § 284 StGB mit EG-Recht die Norm in Sportwettfällen schon seit Anfang 2005 faktisch gar nicht mehr angewandt haben. Der Idee der "Weiter"-Anwendung gemeinschaftsrechtswidrigen Rechts liegt die Vorstellung zugrunde, die allein den Konflikt mit dem Verfassungsrecht betreffende Übergangsregelung im Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01) auf das EG-Recht zu übertragen und auf dieser Grundlage private Wettangebote "weiter" als verboten zu behandeln.

Aufgrund des erst im April 2006 wieder in Gang gekommenen massiven Vollzugs und der Suspension des gemeinschaftsrechtlichen Anwendungsvorrangs durch das OVG NRW mußten ab Juni 2006 Hunderte Wettbüros in weiten Teilen von NRW ihren Betrieb einstellen. Während das Oberverwaltungsgericht meinte, auch ohne Befassung des Europäischen Gerichtshofes dem EG-Recht für anderthalb Jahre im Wettbereich faktisch seine Wirksamkeit nehmen zu können, hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluß vom 21.09.2006 im Verfahren 1 K 5910/05 (Winner Wetten GmbH ./. Bürgermeisterin der Stadt Bergheim), veröffentlicht auf www.vewu.com/urteile.php, dem Europäischen Gerichtshof die Frage nach der Zulässigkeit der vorübergehenden Anwendung gemeinschaftsrechtswidrigen Rechts im Sportwettenbereich vorgelegt. Es geht dort um die Fa. Winner Wetten GmbH, die Sportwetten an das in Malta konzessionierte Wettunternehmen Tipico Co. Ltd. vermittelt.

Generalanwalt Bot hat in nunmehr seinen Schlußanträgen die Position des Verwaltungsgerichts Köln gestärkt und sich zugleich auch klar gegen die Versuche sämtlicher am Verfahren beteiligter Mitgliedstaaten gewandt, den seit Jahrzehnten anerkannten gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des Anwendungsvorrangs vor nationalem Recht aufzuweichen.

Verfassungsgerichtliche Weitergeltungsanordnung berührt Anwendungsvorrang nicht

Hinsichtlich der Auswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 und vom 02.08.2006 (1 BvR 2677/04) verweist Bot auf das erst vor kurzem ergangene Urteil des EuGH in der Rs. C-314/08 Filipiak, in welchem ausgeführt wurde, daß eine von einem nationalen Verfassungsgericht angeordnete übergangsweise Weiteranwendung einer Rechtsvorschrift das nationale Gericht nicht daran hindere, diese Vorschriften in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit gemäß dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts unangewandt zu lassen. Hieraus schließt Bot für die deutsche Situation in den Jahren 2006/07:

"Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall der Umstand, dass die streitige Regelung auch gegen das Grundgesetz verstößt und dass das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, sie für eine Übergangszeit aufrechtzuerhalten, in keiner Weise die Verpflichtung des vorlegenden Gerichts mindert, die Regelung in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unangewandt zu lassen, wenn es der Auffassung ist, sie verstoße gegen Art. 49 EG". (Rn. 73)

(Tatsächlich gab es übrigens nie eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in NRW geltende Regelungen zum Wettwesen übergangsweise weiter anzuwenden. Eine solche hätte gemäß § 93c Abs. 1 S. 2 BVerfGG auch gar nicht in einem bloßen Kammer-Nichtannahmebeschluß wie dem vom 02.08.2006, in den Bot eine solche Anordnung hineinliest, ausgesprochen werden können.)

Suchtbekämpfung rechtfertigt nicht Außerachtlassung des EG-Rechts

Auch Gründe des Verbraucherschutzes können laut Bot nicht für eine Außerachtlassung des EG-Rechts angeführt werden:

"Um die Bedeutung der untersuchten Problematik zu bemessen, ist auch daran zu erinnern, dass die fragliche Regelung nach der Prämisse des vorlegenden Gerichts eine wirksame Bekämpfung der Spielsucht nicht ermöglicht. Mit anderen Worten bewirkt die Regelung dieser Prämisse zufolge, dass Anbietern, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, verboten wird, Verbrauchern im Land NRW Sportwetten anzubieten; sie ist danach aber ungeeignet, die Verbraucher vor einem übermäßigen Anreiz zu solchen Wetten seitens des zugelassenen Veranstalters zu schützen". (Rn. 78)

Keine "Nachbesserungsfrist" zur Rettung eines Wettmonopols

Deutlich wandte sich Generalanwalt Bot auch gegen die von einigen Mitgliedstaaten vorgebrachten These, ihnen müsse bei festgestellter Unvereinbarkeit von Regelungen des Wettwesens mit EG-Recht eine Frist zur "Nachbesserung" verbleiben, mit der Folge, daß dem Marktteilnehmer letztlich nicht mehr verbliebe als das Recht, den Staat gerichtlich zu einer konsequenteren Ausgestaltung seines Wettrechts zu veranlassen. Vielmehr muß Marktteilnehmern - hier also konkret Personen, die an der Vermittlung von Sportwetten an Wettunternehmer im EU-Ausland interessiert sind - die Möglichkeit bleiben, das aus Art. 49 EGV folgende Marktzugangsrecht in Fällen nicht gerechtfertigter Beschränkungen auch durchzusetzen:

"Die praktische Wirksamkeit des Art. 234 EG in Verbindung mit der unmittelbaren Wirkung der Rechte aus den Verkehrsfreiheiten soll es dem Einzelnen gerade ermöglichen, sich gegen eine Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats zu wenden und zu erreichen, dass sie auf ihn nicht angewandt wird, wenn sie gegen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts wie eine Verkehrsgrundfreiheit verstößt. (...) Wendete man die streitige Regelung im Ausgangsrechtsstreit gegenüber Winner Wetten an, was eine Abweisung ihrer Klage als unbegründet zur Folge hätte, würde dies bewirken, ihr den wirksamen gerichtlichen Schutz der Rechte zu versagen, die ihr unmittelbar durch die Vertragsbestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit verliehen werden". (Rn. 105/108)

Diskriminierende und protektionistische Maßnahme

Generalanwalt Bot weist zudem darauf hin, daß schon das Wesen des hier in Rede stehenden Verstoßes gegen EG-Recht einer übergangsweise Weiteranwendung der Verbotsnormen entgegensteht:

"Das Argument, die fragliche Regelung müsse aufrechterhalten werden, um eine Gesetzeslücke zu vermeiden, kann daher nicht durchgreifen, da diese Regelung selbst ungeeignet ist, die Verbraucher zu schützen. Nach der Prämisse des vorlegenden Gerichts stellt sie in Wirklichkeit lediglich eine diskriminierende oder zumindest protektionistische Maßnahme dar". (Rn. 113)

"Übergangsregelung" des OVG NRW schon im Ansatz verfehlt

Schließlich weist er auf den Gesichtspunkt hin, daß eine übergangsweise Weiteranwendung von Vorschriften, deren Unvereinbarkeit mit EG-Recht aus dem Urteil "Gambelli" vom 06.11.2003 (C-243/01) hergeleitet wird, notwendigerweise bereits im Gambelli-Urteil selbst hätte angeordnet werden müssen. Bot führt hierzu aus:

"Begrenzt der Gerichtshof die Rückwirkung seiner Urteile zeitlich, ist er bestrebt, diese Abweichung von der wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts mit dem Erfordernis in Einklang zu bringen, eine einheitliche Auslegung dieses Rechts in sämtlichen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Zum einen kann nach ständiger Rechtsprechung nur der Gerichtshof selbst über diese Begrenzung entscheiden.

Zum anderen – dieser zweite Punkt ist hier entscheidend – kann sich die zeitliche Einschränkung der Wirkungen nur aus dem Urteil ergeben, in dem die Gemeinschaftsnorm ausgelegt wird. Daher kann eine solche Einschränkung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nur in dem Urteil selbst vorgenommen werden, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird.

Diese Bedingung ist aus folgendem Grund zwingend. Die zeitliche Wirkung der vom Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen hin vorgenommenen Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts muss sich notwendig nach einem einheitlichen Zeitpunkt bestimmen. Insoweit stellt der Grundsatz, dass eine Beschränkung nur in dem Urteil selbst erfolgen kann, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird, die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten und der Einzelnen in Ansehung des Gemeinschaftsrechts sicher und erfüllt damit die Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergeben". (Rn. 115-117)

Gemeinschaftsrechtswidrigkeit erscheint plausibel – Bot folgt nicht dem Standpunkt der Bundesregierung

Zu der Frage, ob die Beschränkungen der Wettvermittlung in NRW in den Jahren 2006 und 2007 tatsächlich mit EG-Recht unvereinbar waren, äußert sich Generalanwalt Bot - entgegen den Erwartungen, die insbesondere die Bundesrepublik Deutschland im Verfahren geäußert hatte - nur am Rande. Er hält den Standpunkt des Verwaltungsgerichts Köln aber für durchaus plausibel. Weil allerdings der Vorlagebeschluß entscheidende Gesichtspunkte, aus denen sich die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Rechtslage in NRW in Zeitraum bis Ende 2007 ergibt, nicht selbst nennt, sondern insoweit lediglich auf den Beschluß des OVG NRW vom 28.06.2006 (4 B 961/06) und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01) verweist, war es für Generalanwalt Bot kaum nachvollziehbar, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts mit seiner eigenen, in den Schlußanträgen vom 17.12.2009 zu den Niederlanden (Rs. C-203/08 u. C-258/08, The Sporting Exchange [Betfair] u. Ladbrokes) geäußerten Ansichten harmoniert. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorlagebeschluß nur implizit – durch Verweise auf die besagten Entscheidungen von BVerfG und OVG NRW – daß das Wettmonopol 2006/07 (auch) nicht das im Urteil Gambelli, Rn. 62, niedergelegte, auf das Zenatti-Urteil vom 21.10.1999 (C-67/98) zurückgehende Kriterium erfüllte, "wirklich dem Ziel der Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel zu dienen". Gerade – und nur – hierauf bezieht sich auch die in Rn. 144 des Verfassungsgerichtsurteils festgestellte "Parallelität" der Anforderungen von Verfassungs- und EG-Recht. Eine restriktive Politik, für deren Einführung die Sicherstellung der Finanzierung sozialer Aktivitäten der eigentliche Grund war, verstößt gegen EG-Recht, unabhängig von der faktischen Ausgestaltung des staatlichen Wettangebotes (die etwa im Urteil Zenatti gar keine Rolle gespielt hat).

Insgesamt bleibt also festzuhalten, daß die Bestrebungen sowohl der Bundesregierung als auch der Stadt Bergheim, sich die übergangsweise Weiteranwendung von Beschränkungen der Sportwettvermittlung in den Jahren 2006/07 gemeinschaftsrechtlich "absegnen" zu lassen, mit den Schlußanträgen keinerlei Rückendeckung bekommen haben. Obwohl sich Generalanwalt Bot in seinen bisherigen Schlußanträgen zu Portugal (C-42/07 Liga Portuguesa) und den Niederlanden als ausgewiesener Verteidiger von Ausschließlichkeitsrechten im Wettbereich positioniert und dabei auch Standpunkte vertreten hat, die so in der bisherigen EuGH-Rechtsprechung keinen Niederschlag gefunden haben, hat er sich die in der schriftlichen Stellungnahme der Bundesregierung vertretenen Rechtsansichten der deutschen Monopolverfechter weitestgehend nicht zueigen gemacht. Deren Strategie bestand darin, den Gerichtshof zu veranlassen, den Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts Köln als offenkundig falsch zu verwerfen und über eine Umformulierung der Frage den Gerichtshof zu einer Bestätigung des übergangsweisen Fortgeltung des Monopols zu bewegen. Diesem Ansinnen hat sich Generalanwalt Bot verschlossen. Er hat die Bewertung des Verwaltungsgerichts zwar hinterfragt, konnte aber – anders als die Bundesregierung – eine offenkundige Fehlinterpretation des Gemeinschaftsrechts gerade nicht feststellen. Hätte sich das Verwaltungsgericht die Mühe gemacht, die Gründe der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit klarer darzustellen und dabei zumindest die entscheidenden Passagen in den Entscheidungen von Oberverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht (v.a. die Rn. 136 und 144) wörtlich zu zitieren, so wäre deutlich geworden, daß seine Auffassung vollauf mit der bisherigen Rechtsprechung des EuGH konform geht und auch nicht im Widerspruch zu Bots späteren Schlußanträgen betreffend Portugal und die Niederlanden steht.

Resümee

Der Entscheidungsvorschlag bindet den Gerichtshof nicht, allerdings pflegt der Gerichtshof in den weitaus meisten Fällen dem Schlußantrag des Generalanwaltes in der Tendenz zu folgen. Mit dem eigentlichen Urteil ist frühestens in einigen Monaten zu rechnen.

Die unmittelbar Deutschland betreffenden Schlußanträge von Generalanwalt Bot geben Grund zu der Hoffnung, daß der mehr als leichtfertige Umgang mit europäischem Gemeinschaftsrecht, den deutsche Ordnungsbehörden und Gerichte im Wettbereich - bis heute - pflegen, auch vom Gerichtshof selbst beanstandet werden wird. Neben dem Oberverwaltungsgericht NRW hatten u.a. auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof, das Sächsische Oberverwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und das Thüringer Oberverwaltungsgericht in den Jahren 2006 und 2007 die Auffassung vertreten, Rechtsnormen zum Wettmonopol könnten trotz Verstoßes gegen EG-Recht für eine Übergangszeit weiter angewandt werden.


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Deutsches Glücksspielmonopol: EU-Kommission setzt Vertragsverletzungsverfahren fort

Kommissar Barnier will einheitliche Regelung in Europa vorantreiben

Hamburg, 11. Februar 2010 – Der neue EU-Kommissar für Binnenmarkt, Michel Barnier, hat heute vor dem Europäischen Parlament bekräftig, die laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen Glücksspielmonopole in Mitgliedsstaaten wie Deutschland fortsetzen zu wollen. Deutlich wies er darauf hin, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Fall "Liga Portugesa" vom 08.09.2009 nichts an der generell kritischen Beurteilung der Glücksspielmonopole durch die EU-Kommission geändert habe. Barnier kündigte zudem an, dass er unabhängig von den laufenden Verfahren eine Annäherung der Regelungen der Glücksspielmärkte in Europa vorantreiben werde. Hierzu wird seine Kommission, nach Anhörung der Mitgliedstaaten im Herbst ein politisches Strategiepapier vorlegen.

"Die Äußerungen Kommissar Barniers sind eine klare Warnung; Santa Casa ist kein Freibrief für Monopole. Die erheblichen Bedenken der Kommission am Glücksspielstaatsvertrag bestehen weiter." so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes.

Die EU-Kommission hatte nur vier Wochen nach Einführung des Staatsvertrages zum 01.01.2008 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet.

In Deutschland ist nach Einführung des Glücksspielstaatsvertrages ein Rechts-Chaos mit über eintausend Verfahren entstanden. Gewerbliche Spielvermittler wurden zur Einstellung oder Umstellung ihres Geschäfts gezwungen oder sind ins europäische Ausland vertrieben worden. In Folge des Glücksspielstaatsvertrages, insbesondere des Internetverbotes, durch Werbeverbote und weitere Vertriebsbeschränkungen sind die Umsätze aus Lotterien, Wetten und Spielbanken nach aktuellen Informationen um jährlich mehr als 2,5 Mrd. Euro (über 22%) eingebrochen. Kumuliert werden die Länder bis 2011 somit rund 11 Milliarden Euro Umsatz und damit 5 Milliarden Euro Steuern und Zweckerträge verlieren.

Ungeachtet des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik gibt es in den Bundesländern inzwischen einen parteiübergreifenden Konsens, dass der Glücksspielstaatsvertrag dringend überarbeitet werden und in Übereinstimmung mit dem nationalen Verfassungsrecht sowie dem europäischen Gemeinschaftsrecht gebracht werden muss. Der Deutsche Lottoverband wird sich konstruktiv an diesem Prozess beteiligen.

Quelle: Deutscher Lottoverband
veröffentlicht am: 11.02.2010 18:15


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Endlich mal wieder ein Beitrag, der genau zu meinem Threadtitel passt. rolleye



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Justiz droht Lotto-Chef

Ein Artikel von Klaus Ott aus der Süddeutschen Zeitung vom 26.02.2010

Geldbuße oder Haft wegen Jackpot-Werbung

Hinter Gitter muss Bayerns Lotto-Chef Erwin Horak noch nicht, und das Gefängnis wird ihm vermutlich auch später erspart bleiben. Es ist nur eine vorsorgliche Drohung, die das Münchner Landgericht jetzt ausgesprochen hat. Sollte die Staatliche Lotterieverwaltung weiterhin zu heftig für eine Teilnahme an ihrem Glücksspiel werben, und sollte sie ein deshalb verhängtes Ordnungsgeld in Höhe von 125 000 Euro nicht aufbringen, dann müsste ihr Präsident Horak in Haft. Zehn Tage lang, falls nicht gezahlt wird; bis zu sechs Monate, falls auch künftig zu intensiv mit dem Jackpot geworben wird; sowie "im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahre".

So steht es in einem Gerichtsbeschluss gegen die Lotterieverwaltung, die dem Finanzministerium unterstellt ist. Wobei das Landgericht eine Gefängnisstrafe für den Lotto-Präsidenten als "wohl theoretischen Fall" betrachtet. Die staatliche Lottogesellschaft hat Geld genug, auch wenn die Geschäfte längst nicht mehr so gut laufen wie noch vor einigen Jahren. Seit 2008 gelten für das Glücksspiel in Deutschland strenge Vorschriften. Um die Spielsucht einzudämmen, dürfen die staatlichen Lotteriegesellschaften seither nur noch in engem Rahmen für ihre Tippscheine, Sportwetten und Casinos werben.

Private Anbieter sind prinzipiell verboten, mischen aber vom Ausland aus via Internet trotzdem kräftig mit in der Zockerbranche. Und sie gehen oftmals juristisch gegen die staatlichen Lottogesellschaften vor, um denen das Leben schwer zu machen. Gleichsam aus der Privatwirtschaft kommt auch die Attacke auf Horak beim Münchner Landgericht. Dort klagt die ebenfalls in München ansässige Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen die bayerische Lotterieverwaltung. Die Wettbewerbszentrale wird von den Industrie- und Handelskammern, Unternehmen und Verbänden getragen und versteht sich als Selbstkontrollinstanz der Wirtschaft.

Die Organisation hat bereits ein Urteil gegen Kampagnen mit dem Jackpot erstritten, in dem sich manchmal mehrere zehn Millionen Euro befinden. Der Jackpot lockt besonders viele Kunden in die Annahmestellen, wo sie ihre Tippscheine abgeben. Die Münchner Justiz hat Horaks Lottogesellschaft frühzeitig dazu verdonnert, den Jackpot nicht mehr zu sehr in den Vordergrund zu stellen.

Das sei aber weiterhin geschehen, rügte die Wettbewerbszentrale und trug mehr als 100 angebliche Verstöße beim Landgericht vor. Und das befand jetzt, die staatliche Lotterieverwaltung habe offenbar versucht, mit einer "spitzfindigen Auslegung" eines früheren Urteils Werbeverbote zu umgehen. Das sei nicht statthaft. Die Lottogesellschaft müsse für die Verstöße zahlen, oder Horak müsse ins Gefängnis, entschied das Landgericht. Weitere Verstöße sollen streng geahndet werden, rechtskräftig ist dieser Beschluss noch nicht. Die Lotterieverwaltung geht in Berufung.

Horaks Gesellschaft erklärt, man habe die Werbung schon stark eingeschränkt und Zeitungsinserate wiederholt überarbeitet. Auch seien sogenannte Aufsteller mit Jackpot-Plakaten ganz aus den Straßen verbannt worden. Man halte die Gerichtsentscheidung für falsch. Das Landgericht glaubt übrigens nicht, dass sein Ordnungsgeld recht hilfreich ist. Dieser Betrag werde eigentlich nur vom Finanzhaushalt zum Justizhaushalt umgebucht und verbleibe so letztlich immer beim Freistaat.

Haft für Horak wäre also wirksamer, ist aber nicht in Sicht.

Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 26.02.2010
veröffentlicht am: 26.02.2010 14:41


Hähä, Horak im Knast - na, träumen darf man ja... grins

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DFL Deutsche Fußball Liga GmbH: Initiative Profisport Deutschland legt Fünf-Punkte-Plan vor: Kontrollierte Öffnung des Sportwettmarktes steht im Fokus

02.03.2010 - 14:27 Uhr, DFL Deutsche Fußball Liga GmbH


Frankfurt (ots) - Die Initiative Profisport Deutschland (IPD) hat
heute in Köln einen Fünf-Punkte-Plan für die kommenden Monate
verabschiedet: Schwerpunkte sind die rechtlichen Rahmenbedingungen
der Zentralvermarktung, beispielsweise der Medienrechte, das
Leistungsschutzrecht für den Profisport, der Kampf gegen Digitale-
und Markenpiraterie sowie der Einsatz für gerechte steuerliche und
sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen für den Profisport.
Im Fokus der Arbeit steht aufgrund der aktuell beginnenden
Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages zunächst das Thema der
Neuordnung des Sportwettmarktes. Ausführliche Positionspapiere zu den
fünf genannten Themen hat die IPD im Internet unter
www.profisport-deutschland.de veröffentlicht.

"Wir fordern eine kontrollierte Öffnung des Sportwettmarktes für
Private bei gleichzeitiger Beibehaltung des Staatsmonopols für das
Lotteriewesen. Damit einhergehen muss eine Garantie für eine
nachhaltige Finanzierung des Amateur- und Breitensports", so
Christian Seifert, Vorsitzender der DFL-Geschäftsführung und Sprecher
der IPD. Die bestehende Monopol-Struktur im Bereich Sportwetten habe
in mehrfacher Hinsicht versagt. Sowohl der Sport als auch
Wettanbieter und ehrliche Wettkunden seien zu Verlierern des Systems
geworden. Das Ziel der Suchtvorbeugung sei definitiv verfehlt worden.
Vor diesem Hintergrund wird die IPD voraussichtlich im Mai einen
Workshop mit Vertretern aus Sport, Politik, Wirtschaft und
Wissenschaft veranstalten, um gemeinsam konkrete Maßnahmen zur
Neuordnung des Sportwettmarktes zu erarbeiten.

Um die Integrität des Profisports sicherzustellen,
Wettmanipulationen zu vermeiden, digitaler Piraterie zu begegnen und
Rückschlüsse aus Sportwetten an den Sport sicherzustellen,
plädiert die IPD für die schnelle Einführung eines
Veranstalterschutzrechts für Organisatoren von Sportwettbewerben. Im
Bereich digitaler Piraterie seien die rechtlichen Grundlagen zum
Schutz der Produkte nicht ausreichend, im Kampf gegen Markenpiraterie
würde mehr staatliche Unterstützung bei der Durchsetzung bestehender
Regeln benötigt.

Im Hinblick auf die Zentralvermarktung der Medienrechte fordert
die IPD den Erlass europäischer Leitlinien, um eine einheitliche
Auslegung des Kartellrechts sicherzustellen und die nach wie vor
bestehenden Rechtsunsicherheiten somit zu beheben. Um im
internationalen Vergleich künftig nicht mehr schlechter als
vergleichbare Organisationen europäischer Nachbarstaaten dazustehen,
fordert der deutsche Profisport detaillierte Steuerregeln, die den
Gegebenheiten des Sports und der Chancengleichheit mit den
europäischen Ligen besser Rechnung trägt.

In der Initiative Profisport Deutschland (IPD) sind seit März 2009
die Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL), die Beko Basketball Bundesliga,
die Deutsche Eishockey Liga und die TOYOTA Handball Bundesliga als
gemeinsame Interessenvertretung der professionellen Sportveranstalter
zusammengeschlossenen.

Köln 02.03.2010

Originaltext: DFL Deutsche Fußball Liga GmbH

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Zwischenbilanz Glücksspielstaatsvertrag: Glücksspielsymposium stellt Negativ-Zeugnis aus

"Suchtpotential von Lotto wird überschätzt": 7. Jahressymposium der Forschungsstelle Glücksspiel an der Universität Hohenheim kritisiert "teils unvernünftige Anforderungen" an Lotteriespiel

Der Glücksspielstaatsvertrag stelle eine Reihe von Anforderungen an die Lotterien, die aus der Perspektive des gesunden Menschenverstands schlichtweg unvernünftig seien – so lautet das Fazit, das der Leiter der Forschungsstelle Glücksspiel, Prof. Dr. Tilman Becker, im Anschluss an das 7. Glücksspielsymposium an der Universität Hohenheim zieht. Zwei Tage lang waren 30 Referenten und 170 Teilnehmer zusammengekommen, um Zwischenbilanz zum Glücksspielstaatsvertrag für Lotterien und Sportwetten zu ziehen. Ihr Fazit: das Suchtpotential für Lottospieler werde überschätzt.

"Der Glücksspielstaatsvertrag geht davon aus, dass den in Deutschland traditionell angebotenen Lotterien ein ganz erhebliches Suchtgefährdungspotential innewohnt. Dass dies nicht der Fall ist, wurde mittlerweile wissenschaftlich nachgewiesen."

Insgesamt seien in Deutschland etwa 5 Millionen Bürger nikotinsüchtig und knapp 2 Millionen Bürger alkoholsüchtig. "Dagegen zeigen nur etwa 1000 Bürger ein pathologisches Konsumverhalten bei Lotterien. Aus wissenschaftlicher Sicht kann nicht ernsthaft von einer Lottosucht gesprochen werden. Doch auf der anderen Seite ist die staatliche Regulierung der Werbung bei den Lotterien sehr viel strenger, als bei Alkohol und Tabak", kritisiert Prof. Dr. Becker.

So seien sich alle Teilnehmer einig, dass in dem Glücksspielstaatsvertrag eine bessere Differenzierung der verschiedenen Formen des Glücksspiels angebracht wäre. "Konkret geht es nicht an, dass ungefährliche Formen des Glücksspiels, wie die Lotterien, genau denselben Restriktionen und Anforderungen unterliegen, wie die Glücksspielautomaten in Spielbanken und andere Casinospiele", so Prof. Dr. Becker.

Aus der Perspektive der Suchtforschung stelle der Gesetzgeber die Welt auf den Kopf. "Die wirklich gefährlichen Formen des Glücksspiels, die Spielautomaten in Spielhallen und Gaststätten, werden kaum reguliert und die ungefährlichen Formen des Glücksspiels, wie die Lotterien, werden überreguliert. Hier besteht doch ein erheblicher Nachbesserungsbedarf des Gesetzgebers."

Das Internetverbot für Glücksspiele des Glücksspielstaatsvertrags verbietet auch das Abgeben eines Lottoscheins über das Internet. "Dies ist ein weiteres Beispiel für eine Form der Überregulierung bei Lotterien, die aus wissenschaftlicher Sicht nicht nachzuvollziehen ist," so Prof. Dr. Becker.

Föderales System als Hindernis

Daneben beklagten die Teilnehmer, dass der Glücksspielstaatsvertrag die Vermittlung der staatlichen Lotterien explizit erlaube, die Praxis in der Erlaubniserteilung für die Vermittlung der Lotterien jedoch einem Verbot gleichkommt. Insbesondere ging es hier um die Lotterie "6 aus 49" und die anderen Lotterien, die von den Lotteriegesellschaften der Bundesländer angeboten werden, und um die Klassenlotterien.

"Die Glücksspielaufsichtsbehörden der einzelnen Bundesländer stellen an die Vermittlung ganz unterschiedliche Anforderungen. Die Werbekonzepte eines Lotterievermittlers, wie z.B. Faber, sind in jedem Bundesland der jeweiligen Aufsichtbehörde vorzulegen. Als Ergebnis ergeben sich 16 unterschiedliche Anforderungen, die sich zum Teil widersprechen und nicht alle gleichzeitig eingehalten werden können. Das föderale System erweist sich an dieser Stelle nicht als ein Vorteil, sondern als Hindernis", erklärt Prof. Dr. Becker.

Forschungsbedarf bei Sportwetten

Weiteren Forschungsbedarf sieht Prof. Dr. Becker bei der Regulierung von Sportwetten. Bislang sieht der Glücksspielstaatsvertrag hier ein staatliches Monopol des jeweiligen Bundeslandes vor. Schleswig-Holstein hat den Glücksspielstaatsvertrag aufgekündigt und will ihn nicht verlängern.

"Es wurde deutlich, dass der Hintergrund hierfür die Hoffnung ist, bei einer Liberalisierung, das heißt, einem Konzessionssystem, höhere Einnahmen für den Landeshaushalt zu erhalten als in der gegenwärtigen Situation des staatlichen Monopols. Kontrovers wurde diskutiert, ob dies auch wirklich der Fall sei. Leider fehlen hierzu bisher wissenschaftliche Studien", resümiert Prof. Dr. Becker.

Hintergrund Glücksspielstaatsvertrag

Der Glücksspielstaatsvertrag koordiniert die Gesetzgebung zu Glücksspielen in den einzelnen Bundesländern und stellt den gesetzlichen Rahmen dar, auf den sich die Länder geeinigt haben. Der Glücksspielstaatsvertrag läuft Ende 2011 aus und gegenwärtig findet eine Evaluation statt.

Symposium der Forschungsstelle Glücksspiel

Zwei Tage lang hatte sich das alljährliche Symposium der Forschungsstelle Glücksspiel speziell mit dem Thema "Zwischenbilanz zum Glücksspielstaatsvertrag für Lotterien und Sportwetten" beschäftigt. Insgesamt nahmen an der Veranstaltung etwa 170 Teilnehmer und 30 Referenten teil. Zu den Teilnehmern hatte die Forschungsstelle neben Wissenschaftlern auch Vermittler und Veranstalter von Lotterien und von Sportwetten sowie Vertreter aus Regulierungsbehörden und aus der Politik eingeladen. Programm und Vortragsfolien in Kürze unter https://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/. Die Vorträge selber werden in einigen Monaten in einem Sammelband erscheinen.

Quelle: Universität Hohenheim
veröffentlicht am: 17.03.2010 17:34

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Hans-Jörn Arp zu TOP 60: Liberalisieren, Konzessionieren, Kontrollieren, Steuereinnahmen generieren -Glückspielstaatsvertrag

Hans-Jörn Arp zu TOP 60: Liberalisieren, Konzessionieren, Kontrollieren, Steuereinnahmen generieren

Glückspielstaatsvertrag

Nr. 104/10 vom 19. März 2010

Zum Bericht der Landesregierung zur "Situation des Glücksspiels in Schleswig-Holstein" und der entsprechenden Debatte im Landtag erklärt der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der CDU-Landtagsfraktion,
Hans-Jörn Arp: "Der Glücksspielstaatsvertrag hat seine Ziele verfehlt, er hat darüber hinaus Schaden angerichtet. Er muss dringend ersetzt werden."

Das zentrale Ziel des Staatsvertrages sei die Suchtprävention gewesen. Zahlreiche Studien hätten gezeigt, dass keinerlei Eindämmung des Suchtpotentials erfolgt sei. Das zeige sich insbesondere daran, dass die Anzahl suchtgefährdeter Spieler in Europa trotz der teilweise völlig unterschiedlichen Organisation des Glücksspielmarktes nahezu identisch ist. "Eine sachliche Rechtfertigung für diesen Glücksspielstaatsvertrag besteht daher nicht mehr", stellt Arp fest.

Auswirkungen des aktuellen Glücksspielstaatsvertrages

Die einzige Auswirkung des Glücksspielstaatsvertrages sei ein Einbruch bei den Steuereinnahmen gewesen: "Angesichts der Haushaltssituation ist es nicht vertretbar, einen Staatsvertrag aufrecht zu erhalten, der seine Ziele nicht erfüllt und gleichzeitig zu massiven Einnahmeverlusten in Schleswig-Holstein führt", verdeutlichte Arp.

Seit 2006 brach der Anteil des gewerblich generierten Lotto-Umsatzes um 97,2 % auf aktuell rund 1 Million Euro ein. Daraus resultiert der Rückgang von 40 Millionen Euro beim Lottoumsatz. Insgesamt muss Schleswig-Holstein auf Einnahmen in Höhe von mindestens 24 Millionen Euro aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages verzichten. "Die Beschränkungen des Staatsvertrages reduzieren nicht das Suchtpotential. Vielmehr drängt er die Anbieter in die Illegalität, der vorgesehene kanalisierende Effekt wird unterhöhlt. Ich sehe nicht ein, warum wir in Schleswig-Holstein auf dieser Grundlage weiterhin Einnahmeausfälle akzeptieren sollen", stellt Arp klar.

Doppelter Staatsvertrag wird kommen

Als Alternative zum derzeitigen Staatsvertrag habe die CDU Landtagsfraktion schon 2007 vorgeschlagen, einen Lottostaatsvertrag und einen eigenen Sportwettenstaatsvertrag zu verabschieden. Ein entsprechender Entwurf fand damals große Beachtung in der gesamten Branche. "Wir haben unterschiedliche Ausgangslagen, die zwei Staatsverträge erforderlich machen", erklärt Arp.

Im Bereich Lotto sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
• Veranstaltungsmonopol bleibt beim Staat
• Zugang für gewerbliche Vermittler wird vereinfacht
• Internetspiel zulassen
• Spielgemeinschaften erlauben
• Werbung ermöglichen

Arp hält dazu fest: "Eine Liberalisierung im Lottobreich ist zwingend angezeigt. Zwei Dutzend Lotto-Süchtige in Schleswig-Holstein rechtfertigen einen derart massiven Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit und Millionenausfälle für den Landeshaushalt nicht. Das steht in keinem Verhältnis zu den Maßnahmen, die etwa für Alkoholsüchtige ergriffen werden."

Für den Sportwettenmarkt sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
• Konzessionierung
• Spielerschutz gewährleisten
• Jugendschutz gewährleisten
• Altersgrenzen festsetzen
• Höchstabgaben festsetzen
• Abgaben auf den Rohertrag (Hold) in Höhe von 15-20 %
• Unterschiedliche Abgabenerhebung für Offline- und Onlinespiel

Der Sportwettenmarkt wird in Deutschland konservativ auf ca. 5 Milliarden Euro geschätzt. Davon deckt die staatliche Monopolist Oddset nur zirka 5 % ab. "Die restlichen 95 % werden zu einem Großteil von illegalen Anbietern abgedeckt. Eine Kontrolle findet hier natürlich nicht statt, Manipulationen sind Tür und Tor geöffnet", so Arp. Dabei zeige eine Studie von der TU Darmstadt, dass gerade die Liberalisierung Manipulationen erfolgreich bekämpfe.

"Über 100 Millionen Euro zusätzliche Steuereinnahmen könnten die Länder so zusätzlich erzielen. Allein Schleswig-Holstein würde mehrere Millionen Euro verzeichnen. Davon könnte durch die Förderung besonders der Breitensport profitieren", gab Arp zu bedenken.
Darüber hinaus seien auch die volkswirtschaftlichen Effekte zu berücksichtigen. "Unser Profi-Sport muss aufgrund des gültigen Glücksspielstaatsvertrages jedes Jahr auf 200-300 Millionen Euro verzichten. Während der AC Mailand oder Real Madrid sich die Taschen füllen, schauen unsere Vereine in die Röhre", so Arp. Außerdem werde durch die Konzessionierung gewährleistet, dass viele zusätzliche Arbeitsplätze entstehen.

Schleswig-Holstein hält am Kurs fest

In dem Koalitionsvertrag zwischen CDU und FDP ist vereinbart, den Glücksspielstaatsvertrag auslaufen zu lassen. Ministerpräsident Peter Harry Carstensen hat dies mit seinem Brief an seine Amtskollegen nochmals unterstrichen. "Ganz Europa interessiert sich für die Haltung Schleswig-Holsteins. Selbst eine Großbank wie Goldman Sachs weist in ihren Informationen auf die Haltung Schleswig-Holstein zum Glücksspiel hin. Wir stehen zu dem, was wir beschlossen haben. Dieser Glücksspielstaatsvertrag wird in Schleswig-Holstein am 1. Januar 2012 nicht mehr gelten", stellte Arp fest.

Wenn selbst Befürworter des Staatsvertrages zunehmend Kritik äußerten und neutrale Beobachter nur noch den Kopf schütteln, heiße es, die Fehler des alten Staatsvertrages zu korrigieren: "Mit modernen Staatsverträgen werden wir einen fairen Interessenausgleich gewährleisten. Suchtkontrolle und eine Ausweitung des Glücksspielmarktes sind miteinander vereinbar! Der Zuspruch der Wissenschaft hat uns in unserem Vorgehen weiter bestärkt.

Die zitierte Studie finden sie unter dem nachstehenden Link:

https://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/fi.../06_TBecker.pdf

Pressesprecher
Dirk Hundertmark
Landeshaus, 24105 Kiel
Telefon 0431-988-1440
Telefax 0431-988-1444
E-mail: info@cdu.ltsh.de
Internet: https://www.cdu.ltsh.de

veröffentlicht am: 19.03.2010 18:00



Zumindest im hohen Norden können sie noch klar denken. daumenhoch

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Das ist ein neuer Aspekt, dass die Staatsmonopolisten
mit der Automatenindustrie, die 80 % der Spielsüchtigen bedient,
nun gemeinsame Sache machen.

Es geht auch hier wieder nicht um die Bekämpfung der Spielsucht,
sondern darum, die Spielsüchtigen selbst "legal" auszuplündern.

Die Lächerlichkeit der Forderung des Ethikrats von Lotto
( Seiters, Schmid ) nach einer Beschränkung des Automatenspiels
wird hier deutlich. Alles pure Heuchelei!

Boykottiert also auch die Automatenabzocker mit ihren bescheuerten Blinkbüchsen!

Bei Geldspielautomaten könnt ihr nur verlieren!


Hier diese erneute Steigerung der Heuchelei:

Für mehr Rechtssicherheit im Internet!

Berlin. Der Bundesverband Automatenunternehmer e.V. (BA) stellte am 22.03.2010 gemeinsam mit dem Bundesverband der Dienstleistungswirtschaft (BDWi) und 11 weiteren Verbänden und Institutionen im Haus der Bundespressekonferenz in Berlin die Publikation "Rechtsverstöße im Internet – Bedrohung für Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft" vor.

"Das Internet ist ein globales Medium, berührt aber vielfältige nationale Problembereiche. Die Internetwirtschaft hält den Schlüssel in der Hand, das Internet sicherer zu machen. Nur ist die Bereitschaft, dieses auch zu tun, nicht besonders stark ausgeprägt. Darum ist es notwendig, ein überzeugendes Engagement und konsequentes Vorgehen einzufordern. Für den Fall, dass Erfolge ausbleiben, sind spürbar strengere Gesetze notwendig. Ergänzend muss die Strafverfolgung gestärkt werden, zum Beispiel durch die Schaffung einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft für alle Internetdelikte", so BDWi-Geschäftsführer Ralf-Michael Löttgen.

Andy Meindl, BA-Präsident und zugleich BDWi-Vizepräsident, stellte die Problematik aus Sicht der Unterhaltungsautomatenwirtschaft dar. Trotz des Verbots des Internetglücksspiels gibt es zahlreiche Online-Sportwettseiten, die für deutsche Kunden zugänglich sind; weitere Online-Angebote für Poker, Roulette oder Lotto kommen hinzu. "Diese Angebote können von staatlicher Seite kaum kontrolliert, reglementiert oder gar eingedämmt werden. Darüber hinaus gelingt es illegalen Anbietern weit gehend unbesteuert ihre Marktanteile weiter auszubauen. Mittel- und langfristig steht zu befürchten, dass gesetzeskonform arbeitende Marktteilnehmer weiter verdrängt werden und der Spielerschutz leidet.", so Andy Meindl. Ein stärkeres Engagement für mehr Rechtssicherheit im Internet sei daher erforderlich. Sollte Host-Providern, Internet-Service-Providern und anderen Schlüsselunternehmen der Internetwirtschaft, wie Google oder eBay, auf diesem Wege keine deutliche Verringerung von Rechtsverstößen im Internet gelingen, seien schärfere gesetzliche Regelungen erforderlich.

Die Forderungen des BDWi finden die Unterstützung zahlreicher Verbände und Institutionen. An der Publikation "Rechtsverstöße im Internet – Bedrohung für Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft" haben sich mit eigenen Beiträgen beteiligt: Arbeitsgemeinschaft für Sicherheit der Wirtschaft e. V. (ASW); Bayerischer Toto- und Lotto-Verband e. V.; Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V.; Bundesverband Automatenunternehmer e. V. (BA); Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA); Bundesverband Interaktive Unterhaltungssoftware e. V. (BIU); ECPAT Deutschland e. V.; Fachverband Lotto-Toto-Lotterien in Bayern e. V.; Filmförderungsanstalt (FFA); Gesamtverband Deutscher Musikfachgeschäfte e. V.; (GDM) Interessenverband des Video und Medienfachhandels in Deutschland e. V. (IVD); Markenverband e. V.

Quelle: AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH
veröffentlicht am: 24.03.2010 16:29

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Frankreich kippt das Sportwetten-Monopol

Wenige Wochen vor der Fußball-Weltmeisterschaft in Südafrika hat Frankreich das staatliche Monopol auf Sportwetten im Internet gekippt. Die französische Nationalversammlung billigte am Dienstag abschließend ein entsprechendes Gesetz. Es gibt privaten Anbietern unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zum lukrativen Milliarden-Markt. Auch Pokerspiele dürfen künftig von kommerziellen Anbietern online angeboten werden.

Die linke Opposition hatte das Gesetz scharf kritisiert. Sie fürchtet mehr Spielsüchtige und warf Präsident Nicolas Sarkozy vor, unter dem Druck der Lobbys zu handeln. Sie will nun den Verfassungsrat einschalten.

Die Lizenzen für private Wettbüro- und Pokerspiel-Betreiber sollen für jeweils fünf Jahre vergeben werden. Wer keine Erlaubnis hat und trotzdem Angebote macht, muss bis zu sieben Jahre Haft und 200.000 Euro Geldstrafe fürchten. Eine Regulierungsbehörde soll über den neuen liberalisierten Markt wachen. Bisher beherrschten in Frankreich die staatliche Lotto-Gesellschaft Francaise des Jeux und der Pferdewetten-Anbieter Pari Mutuel Urbain (PMU) den Glücksspielmarkt.

(APA/dpa)

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Fronkroich, Fronkroich... rock daumenhoch





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Wetten-Monopol fällt: Bwin spielt in Frankreich

07.04.2010 | 18:46 | HEDI SCHNEID (Die Presse)

Der Online-Glücksspielanbieter will noch vor der Fußball-WM eine Lizenz bekommen.

Paris/Wien. Vor vier Jahren wurden die beiden Chefs des Online-Glücksspielanbieters bwin, Manfred Bodner und Norbert Teufelberger, in einer spektakulären Polizeiaktion in Monte Carlo wegen illegalen Glücksspiels in Frankreich verhaftet. Seither blieb die bwin-Website in Frankreich schwarz. Das dürfte sich jetzt bald ändern. „Wir steigen in Frankreich ein und hoffen, noch vor dem Sommer die Lizenz für Onlinewetten zu bekommen“, kündigt Konrad Sveceny, Chef der Investors Relations, im „Presse“-Gespräch an. Bwin möchte sich das Geschäft um die Fußball-WM nicht entgehen lassen.

Möglich wird der Marktauftritt von bwin, die mit einer gibraltarischen Lizenz tätig ist (für Onlinewetten in Österreich besitzt bwin auch eine österreichische Lizenz), durch ein von der französischen Nationalversammlung am Dienstag beschlossenes Gesetz, das das staatliche Monopol auf Sportwetten im Internet kippt. Auch Pokerspiele dürfen online angeboten werden. Bisher dominierten die Lotteriegesellschaft Française des Jeux und die Pferdewettagentur PMU den französischen Markt.

„Wir haben uns lange für eine Liberalisierung eingesetzt und sehen die Entscheidung naturgemäß sehr positiv“, sagt Sveceny. Frankreich sei mit den 65Millionen Einwohnern ein Milliardenmarkt, einer der größten in Europa. Allerdings liegt die Steuerquote bei Onlinewetten mit 8,5Prozent auf den Umsatz (Spieleinsätze) deutlich höher als etwa in Italien, wo der Steuersatz 3,5 Prozent beträgt. Bwin macht sich deshalb auch für eine Steuergerechtigkeit stark.

Erstmals Dividende

Bisher sind Onlinewetten in Österreich, Italien und Großbritannien erlaubt. Dänemark hat für 2011 ein Gesetz angekündigt, mit dem alle Online-Glücksspiele freigegeben werden sollen, und Spanien prüft ebenfalls ein entsprechendes Gesetz. In Deutschland unterliegen Onlinewetten weiterhin dem Monopol, der Glücksspielstaatsvertrag mit den Bundesländern wurde 2008 erneuert. Bwin agiert dort mit einer DDR-Lizenz. Sveceny glaubt, dass Frankreich jetzt als Eisbrecher auch für andere Länder fungieren könnte.

In Frankreich hat bwin für den Start vorgesorgt: Seit eineinhalb Jahren besteht laut Sveceny ein Joint Venture mit dem Medienhaus Amanry, das die Sportzeitung „L'Équipe“ herausbringt und die Verwertungsrechte für die Tour de France besitzt. Zusätzlich zur Website „bwin.fr“ ist mit dem französischen Partner eine eigene Seite geplant.

2009 erzielte bwin Bruttospielerträge (Einsätze minus Gewinnausschüttungen) von 447 Mio. Euro. Die Hälfte entfiel auf Sportwetten. Das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (Ebitda) lag nach vorläufigen Angaben bei 100 bis 105 Mio. Euro.

Bwin-Aktionären winkt ein Doppel-Jackpot: Zum einen hat die Aktie seit Anfang 2009 ihren Wert auf 44,40 Euro fast verdreifacht, am Mittwoch legte sie um 1,7Prozent zu. Bwin ist an der Börse 1,585 Mrd. Euro wert, am meisten dürfte dabei die Marke zählen. Zum anderen will das Unternehmen für 2009 erstmals eine Dividende zahlen. Analysten rechnen mit 60Cent je Aktie.

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Bayerischer Ministerpräsident Seehofer verweist auf fiskalische Bedeutung des staatlichen Sportwetten- und Glückspielmonopols

von Rechtsanwalt Martin Arendts

Nach einem Bericht der Zeitschrift "Der Spiegel" hat der bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer seinen schleswig-holsteinischen Amtskollegen Peter Harry Carstensen vor einer Aufhebung des Glücksspielstaatsvertrags gewarnt. Die Landesregierung Schleswig-Holstein hatte im letzten Jahr angekündigt, den Ende 2011 auslaufenden Glücksspielstaatvertrag, mit dem das staatliche Sportwetten- und Glücksspielmonopol in Deutschland verschärft worden war, nicht zu verlängern. Schleswig-Holstein will dagegen eine Konzessionssystem für Sportwetten einführen, d.h. wie in anderen EU-Mitgliedstaaten auch private Anbieter zulassen.

Seehofer sprach sich laut dem Spiegel-Bericht in seinen dreiseitigen Brief an Carstensen mit Kopie an "die Regierungschefin und die Regierungschefs" der anderen Bundesländer dagegen gegen eine nach seiner Auffassung voreilige Aufhebung des Regelwerks aus, wobei er auf die Bedeutung für die Staatseinnahmen hinwies: "Dir ist sicher bewusst, dass das Glücksspielwesen von erheblicher fiskalischer Bedeutung für die Länder ist." Gleichzeitig verwies Seehofer mit dem "Holzhammer" auf die angespannte Haushaltslage des Küstenlands: "Gerade das Land Schleswig-Holstein war in der Vergangenheit auf die Wahrung seiner fiskalischen Interessen bedacht." Bislang sei ihm "kein schlüssiges Modell zur Neuordnung des Glücksspielsektors auf Konzessionsbasis bekannt, das die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einhält und gleichzeitig eine effiziente Besteuerung sicherstellt", betonte Bayerns Ministerpräsident.

Ob Seehofer dem von ihm verteidigten Monopol damit einen Gefallen getan hat, bleibt offen. Sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) wie das Bundesverfassungsgericht hatten betont, dass ein Monopol mit den von Seehofer angeführten fiskalischen Gründen nicht begründet werden dürfe. Der EuGH, der in den nächsten Monaten mehrere Vorlagen aus Deutschland zu dem Monopol zu entscheiden hat, hatte mehrfach ausgeführt, dass erhöhte Staatseinnahmen allenfalls eine "erfreuliche Nebenrolle" sein dürften. Mit fiskalischen Gründen darf europarechtlich ein Abschottung des deutschen Marktes gerade nicht gerechtfertigt werden. Auch nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts kann das staatliche Monopol nur mit Spielerschutz, insbesondere der Bekämpfung der Glücksspielsucht, begründet werden.

Kontakt:
Arendts Rechtsanwälte
Rechtsanwaltskanzlei

Rechtsanwalt Martin Arendts
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)

Tel: 089 / 64 91 11 - 75
Fax: 089 / 64 91 11 - 76
E-Mail: martin.arendts@anlageanwalt.de

Quelle: https://wettrecht.blogspot.com/
veröffentlicht am: 19.04.2010 04:41


Ein schöner trockener Kommentar von Herr Arendts. daumenhoch

Seehofer checkt es irgendwie nicht. rolleye

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Glücksspielmarkt in Deutschland zunehmend vom Ausland kontrolliert

- Veränderte Regulierung drängt Anbieter von Glücksspiel ins Ausland
- 94 Prozent des deutschen Wettmarktes werden heute von ausländischen Anbietern kontrolliert
- Staatliche Glücksspielangebote verzeichnen massive Umsatzeinbrüche
- Online-Glücksspielmarkt mit 1 Mrd. Euro Bruttospielerträgen 2009 - Markt wächst seit 2005 jährlich um 30 Prozent
- Neue Goldmedia-Studie zieht Bilanz seit restriktiver Neuordnung

Berlin - 2008 wurden in Deutschland die Karten für Glücksspiel mit einem Glücksspielstaatsvertrag neu gemischt. Hierin haben die Länder den Markt restriktiv neu geordnet: Das staatliche Glücksspielmonopol in Deutschland wurde gestärkt, Online-Vertrieb und Werbung für Glücksspiele wurden verboten. Für den im Jahr 2009 nach Bruttospielertrag insgesamt 10,3 Milliarden Euro schweren Glücksspielmarkt hatte dieser Beschluss erhebliche Konsequenzen.

Das Beratungsunternehmen Goldmedia hat in der neuen Studie "Glücksspielmarkt Deutschland 2015" die Auswirkungen dieser restriktiven Neuordnung analysiert und erste Ergebnisse in Berlin vorgestellt.

Zu den Folgen der neuen Vorschriften gehören teils massive Umsatzeinbrüche der staatlichen Glücksspielanbieter, das weitere Wachstum des Online-Sektors, der inzwischen vollständig im rechtsgrauen Raum operiert sowie das Abwandern von privaten Unternehmen ins Ausland. Je nach Glücksspielbereich, Lotto, Wetten, Casino oder Poker, werden inzwischen erhebliche Teile des Marktes (teils über 90 Prozent) ohne staatlichen Einfluss von ausländischen Anbietern beherrscht.

Den mit Abstand höchsten Marktanteil ausländischer und in Deutschland nicht ansässiger und kontrollierter Unternehmen (unregulierte Anbieter) identifizierte Goldmedia im Bereich der Wetten: Ende 2009 lag hier der Spieleinsatz (Einsätze der Spieler unabhängig von Gewinnausschüttung) bei insgesamt 7,8 Mrd. Euro. Die in Deutschland regulär nutzbaren Produkte Pferdewetten, Oddset und Fußballtoto generierten lediglich Spieleinsätze von 0,5 Mrd. Euro. Damit entfällt der übergroße Marktanteil von 94 Prozent auf unregulierte Anbieter.

Das in Deutschland regulär betriebene staatliche Glücksspiel musste seit 2005 teilweise herbe Einschnitte hinnehmen. In den einzelnen Marktsegmenten verlief die Entwicklung unterschiedlich: Die Spieleinsätze der legalen Lottoprodukte (u.a. Angebote des Deutschen Lotto- und Totoblocks, der Fernsehlotterien oder der Klassenlotterien) reduzierten sich von 9,9 Mrd. Euro im Jahr 2005 auf 8,3 Mrd. Euro in 2009. Legale Casinoprodukte der Spielbanken verringerten sich im selben Zeitraum in Bezug auf den Bruttospielertrag (Spieleinsatz abzgl. Gewinnausschüttung) inklusive Tronc (Trinkgelder in den Spielbanken) von 1,1 Mrd. Euro 2005 auf rund 0,8 Mrd. Euro 2009. Der Markt für legale gewerbliche Spielautomaten mit Geldeinsatz und Geldgewinn hingegen wuchs von 2005 bis 2009 nach Bruttospielertrag von 2,4 auf 3,3 Mrd. Euro.

Dem Negativtrend im regulierten Markt steht eine stark positive Entwicklung der Online-Glücksspielmärkte gegenüber: Online-Glücksspiel wuchs nach Bruttospielertrag von 2005 bis 2009 jährlich um durchschnittlich knapp 30 Prozent (CAGR = 29 Prozent). Online-Wetten und Online-Poker haben mit jeweils rund 0,3 Mrd. Euro Bruttospielertrag gleiche Marktanteile. Inklusive der Online-Lotto-Anbieter, die seit 2009 ohne legale Grundlage operieren, lag das Marktvolumen (Bruttospielertrag) der Online-Glücksspielanbieter in Deutschland 2009 bei rund 1,0 Mrd. Euro. Grundlage dieses Wachstums ist die hohe Zahl der Gambling-Angebote im Internet. Die Zahl deutschsprachiger Angebote ist seit 2005 um 60 Prozent auf über 500 Angebote im Jahr 2009 gestiegen.

Quelle: Goldmedia-Studie: "Glücksspielmarkt Deutschland 2015" Langfassung PM +Key-Facts (12 S.) frei verfügbar: www.Goldmedia.com

veröffentlicht am: 19.04.2010 11:53

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Der Glücksspielstaatsvertrag – Ein Monopol, das niemandem Glück bringt und nur Verlierer kennt?

Pressemitteilung zur Veranstaltung der Friedrich-Naumann-Stiftung am 20.4.2010 in München

Die liberale Stiftung lud am gestrigen Abend Vertreter aus Wirtschaft, Recht und Politik ein, um das "Politikum" des Staatsmonopols für Lotterien und Sportwetten zu diskutieren.

Eine düstere Bestandsaufnahme zur bisherigen Regelung aus ökonomischer Sicht stellte Volkswirt Dr. Luca Rebeggiani vom Institut für Volkswirtschaftslehre, Konjunktur und Strukturpolitik an der Universität Hannover fest. Er führte den Teilnehmern vor Augen, dass der Marktanteil des staatlichen Glücksspiels in den letzten Jahren stark zurückgegangen ist, während die stark suchtgefährlichen Spielautomaten zugenommen haben. Der Wettmarkt sei mit 94 % fast vollständig in der Hand privater Anbieter.

Über den nationalen Tellerrand blickten die Rechtsanwälte Dr. Helmut Grubmüller, Geschäftsführer des Österreichischen Buchmacherverbandes, und Dr. Wulf Hambach, Gründungspartner der Hambach & Hambach Rechtsanwälte, die das deutsche Staatsmonopol mit den Regelungen in den Nachbarländern Österreich und Dänemark verglichen. Vor kurzem habe sich Dänemark entschlossen, Poker und Sportwetten zu liberalisieren, da ein attraktives erlaubtes Angebot fehlte und die Spielteilnehmer ebenso wie in Deutschland in den Schwarzmarkt abwanderten. Dr. Hambach verwies darauf, dass Dänemark, wie auch Italien und Frankreich aus finanzpolitischen Gründen ein Monopol auf Lotterien beibehalte. Die Kanalisierung des Spieltriebes im Bereich Sportwetten und Poker erfolge in Dänemark jedoch nicht durch Verbote, sondern gerade durch eine beabsichtigte kontrollierte Zulassung von Werbung und zwar ausschließlich für in Dänemark zugelassene Anbieter. Die Bewerbung legaler Angebote solle und werde ein weiteres unkontrolliertes Abfließen der Steuern ins Ausland bzw. in den Schwarzmarkt stoppen.

In Österreich, so Dr. Grubmüller, stoße die stetig wiederkehrende Diskussion in Deutschland auf wenig Verständnis. Dort würden Sportwetten bereits nicht als Glücksspiel angesehen. Dr. Grubmüller sah in dem Beharren Deutschlands auf das Suchtrisiko von Sportwetten schon selbst eine Art "Sucht". Österreich verzeichne trotz oder gerade wegen dem freien Wettbewerb in Österreich keine nennenswerte Suchtproblematik bei Sportwetten.

Die Sprecherin der bayerischen FDP-Fraktion für Kultur, Medien, Jugend- und Sportpolitik, Julika Sandt, forderte energisch "Marktwirtschaft statt Marxwirtschaft." Nicht die Staatseinnahmen, wie zuletzt durch Ministerpräsident Seehofer geäußert, sondern die Regelungen für effektiven Jugendschutz und Spielsuchtprävention sollten im Vordergrund stehen. Hierfür sei ein Staatsmonopol schlicht nicht erforderlich.

Das Fazit des Moderators der Veranstaltung, Horst-Jürgen Lahmann, Vorsitzender der liberalen Gesellschaft Bremen, lautete: "Das bisherige Staatsmonopol ist weder ökonomisch sinnvoll noch kann dadurch das Ziel der Suchtbekämpfung erreicht werden, wenn weiterhin Automatenspiele privilegiert werden und Konsumenten wie Unternehmen in den Schwarzmarkt abwandern. Will Deutschland keine Insel bleiben, umgeben von Nachbarländern mit liberalisierten Märkten, müssen nun die Weichen neu gestellt werden".

Kontakt:
Hambach & Hambach Rechtsanwälte
Rechtsanwaltskanzlei

Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach
Haimhauser Str. 1
D - 80802 München

Tel: +49 89 / 38 99 75 - 50
Fax: +49 89 / 38 99 75 - 60
E-Mail: w.hambach@timelaw.de

veröffentlicht am: 21.04.2010 17:49





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FDP-Medienexpertin Sandt: "Private Glücksspielanbieter wieder zulassen - Jugendschutz sicherstellen"

München (lp). "Wie im Koalitionsvertrag vereinbart ist zu prüfen, ob private Glücksspiel-Anbieter wieder zugelassen werden können." Das fordert die Landtagsabgeordnete Julika Sandt (München), Sprecherin der FDP-Fraktion für Kultur, Medien, Jugend und Sport.

"Wären private Sportwetten in Deutschland erlaubt, flössen Milliardenbeträge nach Bayern statt über das Internet beispielsweise nach Gibraltar. Davon würde nicht nur die hiesige Wirtschaft - insbesondere im Medienbereich - profitieren, sondern es würden zusätzliche Steuereinnahmen für den Sport, die Kultur- und Denkmalpflege generiert", betont Sandt. Wenn Ministerpräsident Horst Seehofer - wie im Spiegel dieser Woche zitiert - an seinen schleswig-holsteinischen Amtskollegen Peter Harry Carstensen schreibe "Dir ist sicher bewusst, dass das Glückspielwesen von erheblicher fiskalischer Bedeutung ist", argumentiere er damit also gerade gegen das von ihm verteidigte staatliche Monopol. Abgesehen davon habe das Bundesverfassungsgericht 2006 klargestellt, dass fiskalische Interessen kein staatliches Monopol rechtfertigen.

"Entscheidend", betont die liberale Abgeordnete, "sind doch die Fragen des Jugendschutzes, der Suchtprävention und des Spielerschutzes. In einem Markt, in dem die meisten Spieler auf ausländischen Internetseiten spielen, werden diese Probleme nicht gelöst. Viel sinnvoller wäre es, Anbieter in Deutschland zuzulassen - unter der Voraussetzung, dass sie sich an strenge Vorgaben halten, beispielsweise Altersklassifikationen mit Authentifizierung - für einen echten Jugendschutz."

Quelle: Pressestelle der FDP-Fraktion im Bayerischen Landtag
veröffentlicht am: 21.04.2010 17:44





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DFL Deutsche Fußball Liga GmbH: Initiative Profisport Deutschland - Pressemitteilung 2/2010 Symposium der Initiative Profisport Deutschland: Konzessionsmodell zur Prävention von Wettmanipulation

05.05.2010 - 15:54 Uhr, DFL Deutsche Fußball Liga GmbH


Frankfurt (ots) - Auf Einladung der Initiative Profisport
Deutschland (IPD) haben heute in Berlin zahlreiche Vertreter aus
Politik, Werbewirtschaft und Wissenschaft das Thema Sportwetten
umfassend diskutiert. Gerade mit Blick auf die Prävention von
Wettmanipulation wurden dabei eine kontrollierte Marktöffnung im
Rahmen eines Konzessionsmodells sowie eine Aufhebung der bestehenden
Werbeverbote bei gleichzeitiger Beibehaltung des Lotterie-Monopols
vorgeschlagen. Darüber hinaus führt die kontrollierte Öffnung des
Sportwetten-Marktes nach Meinung von Experten wie Professor Dr.
Martin Nolte von der Universität Kiel zu nachhaltigen Einnahmen für
den Amateur- und Breitensport sowie den Staat.

"Der Profi-Sport bekennt sich zur gemeinsamen Position des
Deutschen Sports, wie sie unter Führung des Deutschen Olympischen
Sportbundes erarbeitet und der Politik dargelegt wurde. Eine
Beibehaltung des nicht funktionierenden Sportwettenmonopols erschwert
die Prävention von Wettmanipulation, zusätzlich verliert der Sport
von der Basis bis zur Spitze wichtige Finanzmittel", erklärt
Christian Seifert, Sprecher der IPD und Vorsitzender der
DFL-Geschäftsführung.

Die Initiative Profisport Deutschland wurde im November 2009 als
Interessen-Vertretung der vier größten deutschen Profi-Ligen (DFL
Deutsche Fußball Liga GmbH, Beko Basketball Bundesliga, Deutsche
Eishockey Liga und TOYOTA Handball-Bundesliga) gegründet. Ziel der
Vereinigung ist es, den Anliegen des Profisports ein gemeinsames
Sprachrohr zu geben.

Berlin, 05.05.2010

Originaltext: DFL Deutsche Fußball Liga GmbH

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