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Um den Sachverhalt klarzumachen, hier zunächst die Meldung von Westlotto:


Lotto informiert ( warum ): Bwin.com vor dem Aus in Deutschland


Landgericht Köln weist Klage des kommerziellen Glücksspielanbieters bwin.com zurück
Bei Fortsetzung des Glücksspiel-Internetangebots in Deutschland kommen auf bwin.com weitere Ordnungsgelder in sechsstelliger Höhe zu
WestLotto begrüßt Entscheidung und kündigt Fortsetzung der Zwangsvollstreckung an

Münster, 11. September 2008. Das Landgericht (LG) Köln hat heute die Klage von bwin International Ltd. (bwin.com) gegen die Zwangsvollstreckung zur Unterbindung seines in Deutschland illegalen Glücksspielangebotes im Internet abgewiesen (Az. 31 O 605/04 SH I). Damit kommen auf bwin.com nun Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu, falls es sein in Deutschland illegales Internetangebot nicht einstellt. Zuvor hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln in seinem Urteil vom 14. September 2007 dem in Gibraltar ansässigen Unternehmen verboten, in Deutschland Sportwetten und Kasinospiele über das Internet zu bewerben und zu vertreiben.

"Wir begrüßen das Urteil ausdrücklich. Das Landgericht Köln hat – wie bereits zuvor auch der Bundesgerichtshof – die Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung als unbegründet zurückgewiesen. Damit kann das gerichtliche Verbot des illegalen Internetangebots von bwin.com jetzt durchgesetzt werden", sagte Dr. Winfried Wortmann, Geschäftsführer der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG (WestLotto). "Wir werden weitere Ordnungsmittelanträge stellen, wenn dieser Anbieter dem vom Oberlandesgericht Köln ausgesprochenen Verbot nicht unverzüglich Folge leistet", so Dr. Wortmann.

Bwin.com hatte gegen das vom OLG Köln verhängte Vertriebsverbot von Glücksspielen in Deutschland beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt, sah sich aber bereits jetzt den Unterlassungsansprüchen ausgesetzt, die nach entsprechender Sicherheitsleistung durch WestLotto aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil geltend gemacht wurden.

Weil bwin.com dieses Verbot missachtet hat und weiterhin seine Sportwetten und Kasinospiele im Internet anbot, verurteilte das Landgericht Köln das Unternehmen und seine Geschäftsführer am 19. März 2008 zur Zahlung von Ordnungsgeldern zwischen 30.000 und 120.000 Euro. Um sich hiergegen zu wehren, zog bwin.com alle Register. Der Versuch, die Einstellung dieser Zwangsvollstreckung durchzusetzen, scheiterte bereits beim Bundesgerichtshof und nunmehr auch erneut durch das heutige Urteil beim LG Köln.

Quelle: Westdeutsche Lotterie


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Womit Westlotto selbst die eigene verlogene Desinformation entlarvt,
wie aus dem nachfolgenden Beitrag ersichtlich wird.
lol



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bwin: Landgericht Köln weist Klage zurück


Konkurrent Westlotto will Zwangsvollstreckungen durchsetzen - bwin zeigt sich zuversichtlich, doch noch zu siegen

Der Internet-Wettanbieter bwin erleidet einen Rückschlag in Deutschland: Das Landgericht Köln hat die Klage von bwin International Ltd. gegen die Zwangsvollstreckung zur Unterbindung des in Deutschland illegalen Glücksspielangebotes im Internet abgewiesen. "Damit kommen auf bwin.com nun Zwangsvollstreckungsmassnahmen zu, falls es sein in Deutschland illegales Internetangebot nicht einstellt", teilt die Westdeutsche Lotterie in einer Aussendung mit. Zuvor hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln in seinem Urteil vom 14. September 2007 dem in Gibraltar ansässigen Unternehmen verboten, in Deutschland Sportwetten und Kasinospiele über das Internet zu bewerben und zu vertreiben.

"Wir und unsere Rechtsanwälte sich zuversichtlich, dass wir diesen Fall schlussendlich gewinnen werden", zeigt sich bwin-Sprecher Kevin O'Neal in einer ersten Reaktion zuversichtlich. bwin werde Einspruch erheben und das Internetangebot auf www.bwin.com nicht einstellen. Das Urteil betrift auch nicht die bwin.de-Seite, da diese von der deutschen bwin e.K. betrieben wird.

Die Gegenseite sieht das naturgemäss anders: "Wir begrüssen das Urteil ausdrücklich. Damit kann das gerichtliche Verbot des illegalen Internetangebots von bwin.com jetzt durchgesetzt werden", so Winfried Wortmann, Geschäftsführer der Westdeutschen Lotterie. Und weiter: "Wir werden weitere Ordnungsmittelanträge stellen, wenn dieser Anbieter dem vom Oberlandesgericht Köln ausgesprochenen Verbot nicht unverzüglich Folge leistet".

Quelle




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Westlotto vs. bwin: Die Geschichte einer Pressemitteilung


Im Glücksspielgeschäft geht es um sehr viel Geld. Deshalb bekriegen sich hierzulande rivalisierende Unternehmen – auf der einen Seite die öffentlich sanktionierten Lotterien und Spielbanken, die ihre üppigen Gewinne mit den Bundesländern teilen, auf der anderen Seite private Anbieter von Sportwetten und Internet-Glücksspielen, die Sonderregelungen wie das deutsche Glücksspielmonopol für nicht vereinbar mit EU-Recht halten – auch in der Öffentlichkeit bis aufs Blut.

Kleine juristische Siege werden dabei mitunter wie schon gewonnene Kriege medial ausgeschlachtet. So lancierte die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co OHG (Westlotto), die im vergangenen Jahr allein in ihrem Zuständigkeitsbereich Nordrhein-Westfalen 1,7 Milliarden Euro umsetzte, am heutigen Donnerstag eine Pressemitteilung mit dem Titel "bwin.com vor dem Aus in Deutschland" in die Medienlandschaft – obwohl ein gerichtlicher Streit noch längst nicht entschieden ist.

Westlotto hatte bereits im September 2004 Klage gegen die in Gibraltar ansässige bwin International Ltd.(früher betandwin) eingereicht und darin verlangt, dass das Unternehmen unter der Domain www.bwin.com künftig weder Sportwetten noch Casino- und Lotteriespiele in Deutschland veranstalten, bewerben und vermitteln darf. Das Landgericht Köln folgte der Auffassung der Klägerin und untersagte den Betrieb im Februar 2006. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung später.

bwin, das unter Verweis auf eine Glücksspiellizenz der ehemaligen DDR mit www.bwin.de zudem ein weiteres, identisches Internetangebot betreibt, das aber nicht Teil des juristischen Verfahrens ist, legte gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein und stellte zudem einen Antrag, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis zu einer Entscheidung des BGH, die für kommendes Jahr erwartet wird, abzuwenden.

Der BGH lehnte diesen Vollstreckungsschutzantrag jedoch ab, so dass bwin wiederum vor dem Landgericht Köln gegen eine Zwangsvollstreckung von Ordnungsgeldern klagte, die bereits wegen des Weiterbetriebs von Sportwetten und Casinospielen in Deutschland unter www.bwin.com gegen das Unternehmen verhängt worden waren. Laut Westlotto handelt es sich dabei um Ordnungsgelder zwischen 30.000 und 120.000 Euro.

Und diese Klage gegen die Zwangsvollstreckung hat das LG Köln nach Angaben von Westlotto heute abgewiesen – was das Unternehmen zu dem Titel der Pressemitteilung verleitete. Ob allerdings bwin, das allein im zweiten Quartal 2008 einen Bruttoertrag von 102,7 Millionen Euro erwirtschaftete, damit "vor dem Aus in Deutschland" steht, dürfte fraglich sein. Zumal das Unternehmen angekündigt hat, im Falle einer positiven BGH-Entscheidung Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Der Geschäftsführer von Westlotto, Winfried Wortmann, seines Zeichens auch Präsident der Vereinigung europäischer Lotteriebetreiber, erklärte unterdessen, weitere Ordnungsmittelanträge stellen zu wollen, "wenn dieser Anbieter dem vom Oberlandesgericht Köln ausgesprochenen Verbot nicht unverzüglich Folge leistet". Mit der Entscheidung des Landgerichts, so Wortmann, könne das gerichtliche Verbot des illegalen Internetangebots von bwin.com jetzt durchgesetzt werden. (pmz/c't)

Quelle mit vielen Kommentaren dort


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Westlotto stilisiert ein vereinzeltes staatsjustizliches Landgerichtsurteil zum endgültigen Sieg über bwin hoch.

Wenn schon keine Argumente für das Staatsmonopol vorhanden sind,
muss man sich einer fehlgeleiteten Staatsjustiz bedienen, um einen scheinbaren Sieg produzieren zu können.

Der weitere Rechtsweg scheint für die selbstherrlichen Monopolisten nicht zu existieren,
was verdeutlicht, wie sehr sich diese Leute bereits von Recht und Gesetz entfernt haben.





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Schadenersatzforderung

Freistaat soll 248 Millionen Euro zahlen

Staatsanwalt stellt Verfahren wegen illegalen Glücksspiels ein. Nun will der Sportwetten-Anbieter Schadenersatz nach einer Großrazzia.

Von Klaus Ott

Mit einer horrenden Schadenersatzklage gegen den Freistaat will der Münchner Sportwetten-Anbieter Simon Springer 248 Millionen Euro vor Gericht erstreiten. Er habe nach einer Großrazzia Anfang 2004 seine damalige Firma zum Spottpreis verkaufen müssen. Der Verdacht illegalen Glücksspiels erwies sich später als falsch. Das Justizministerium prüft den Fall.

Genauso spektakulär wie der Münchner Unternehmer Springer heute den Freistaat attackiert, waren die Behörden im Januar 2004 gegen den Sportwetten-Anbieter vorgegangen. Dutzende Polizisten stürmten eines Nachmittags zehn Filialen und Büros der Firma Wettannahme Simon Springer, in denen Tipps für Fußballspiele und Pferderennen abgegeben und abgewickelt wurden. Die Kriminaler beschlagnahmten nahezu alles, was nicht niet- und nagelfest war: Bargeld, Wettscheine, Plakate, Ordner, Kontoauszüge, Fernseher, Computer und sogar einen Tresor. Die Liste der Gegenstände und Papiere, die mitgenommen wurden, füllte 20 engbeschriebene Seiten. Außerdem wurde Vermögen in Höhe von vielen Millionen Euro arrestiert. "Illegale Münchner Zockerparadiese geschlossen", schrieb damals die Boulevardpresse.

Hintergrund der Razzia war die Glücksspielpolitik des Freistaats. Die CSU-Regierung beansprucht ein Monopol für die staatliche Sportwette Oddset und geht hart gegen private Konkurrenten vor. Das bekam sogar der TSV 1860 München zu spüren. Der Traditionsklub musste seine Trikotwerbung für die Toto-Gesellschaft Bwin einstellen, die vom Ausland aus via Internet in großem Stil Tipps für Fußballspiele, Formel-1-Rennen und andere Ereignisse annimmt. Das Vorgehen des Freistaats ist allerdings juristisch umstritten. Die Gerichte entscheiden mal so, mal so.

Im Fall Springer kam es nicht einmal zu einem Prozess. Die Staatsanwaltschaft München I stellte Anfang 2007 die Ermittlungen gegen den Sportwetten-Unternehmer mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Springer stünden "möglicherweise Entschädigungsansprüche" zu, teilten die Strafverfolger mit.

Razzia blockierte Annahmestellen

Wenige Monate später, im April 2007, billigte das Amtsgericht München dem Unternehmer grundsätzlich Schadenersatz zu. Das galt für die Durchsuchungen, für arrestiertes Vermögen in Höhe von 16 Millionen Euro und für die Pfändung von Geschäftsanteilen Springers bei verschiedenen weiteren Firmen. Doch dem Sportwetten-Anbieter, der inzwischen mit einer neuen Firma namens Bet 3000 in diesem Markt aktiv ist, genügt das nicht. Über seinen Anwalt macht er bei der Staatsanwaltschaft weitere Ansprüche geltend. Springer behauptet, sein damaliges Unternehmen habe wegen der Razzia und deren Folgen kurz vor der Pleite gestanden. Die Annahmestellen seien blockiert gewesen. Ihm sei nichts anderes übriggeblieben, als das Unternehmen zum Spottpreis von 80000 Euro an einen Buchmacher aus Bochum zu verkaufen.

Bei einem von der Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gab Springer ein Gutachten in Auftrag. Ergebnis: Das Unternehmen sei vor der Razzia 248 Millionen Euro wert gewesen. Auf diesen Betrag will Springer nach Angaben seines Sprechers Magnus von Zitzewitz nun den Freistaat verklagen. Springer ist Vorstand der Bet 3000, die ebenfalls Sportwetten anbietet. Nach Angaben von Zitzewitz will Springer trotz der großen finanziellen Risiken, die damit verbunden sind, vor Gericht gehen. Verliert der Sportwetten-Betreiber, dann muss er des hohen Streitwerts wegen enorme Anwalts- und Gerichtskosten tragen. "Simon Springer will dieses Risiko eingehen und die 248 Millionen Euro einklagen", sagt von Zitzewitz.

Das Justizministerium prüft, so ein Sprecher, ob und in welcher Höhe Schadenersatz gezahlt werden soll. Das werde dann von der Generalstaatsanwaltschaft in Abstimmung mit dem Ministerium festgelegt. Der Fall sei "außerordentlich komplex". Wann entschieden wird, stehe noch nicht fest, so der Sprecher des Justizressorts. Springers neue Firma Bet 3000 und die Behörden streiten derweil weiter. Die Sportwetten-Annahmestellen in Bayern sind laut von Zitzewitz geschlossen worden, wieder drohe die Insolvenz, und erneut denke man über Schadenersatzforderungen nach. Im Internet ist die Bet 3000 allerdings noch aktiv, von Gibraltar aus. Dort ist Springer inzwischen ansässig und schwer greifbar für Bayerns Behörden.

(SZ vom 13.09.2008/jh)

Quelle


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Es kann für uns Steuerzahler teuer werden, wenn machtsüchtige Provinzpolitiker
ein Gesetz machen, welches Recht und Freiheit mit Füßen tritt.





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EU will angeblich gegen Glücksspielstaatsvertrag vorgehen


München (ddp). Die EU fordert mehr Rechte für private Glücksspielanbieter in Deutschland. Das Nachrichtenmagazin «Focus» berichtete vorab, EU-Binnenmarktkommissar Charlie McCreevy wolle gegen den erst am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag vorgehen. McCreevy störten vor allem die Einschränkungen des neuen Gesetzwerkes für private Anbieter von Online-Lottodiensten und Sportwetten, die nach Branchenschätzungen Tausende Jobs in Deutschland gefährdeten.

McCreevy wünsche sich ein Alternativmodell, nach dem die Bundesländer zwar grundsätzlich ihr Lotto- und Toto-Monopol behalten dürften, jedoch privaten Mitbewerbern Einzellizenzen bewilligen müssten, schrieb das Blatt. Der Chef der CSU-Abgeordneten im EU-Parlament, Markus Ferber, sagte dem Magazin: «Ich begrüße diesen Vorschlag. So lassen sich die Interessen von Staat und Privatwirtschaft unter einen Hut bringen.»

ddp.djn/roy

Quelle: https://de.news.yahoo.com



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Das ist nix Neues - hoffentlich geschieht endlich wirklich mal was gegen dieses freiheitsfeindliche Monopol.






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EU will angeblich gegen Glücksspielstaatsvertrag vorgehen

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München (ddp). Die EU fordert mehr Rechte für private Glücksspielanbieter in Deutschland. Das Nachrichtenmagazin «Focus» berichtete vorab, EU-Binnenmarktkommissar Charlie McCreevy wolle gegen den erst am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag vorgehen. McCreevy störten vor allem die Einschränkungen des neuen Gesetzwerkes für private Anbieter von Online-Lottodiensten und Sportwetten, die nach Branchenschätzungen Tausende Jobs in Deutschland gefährdeten.

McCreevy wünsche sich ein Alternativmodell, nach dem die Bundesländer zwar grundsätzlich ihr Lotto- und Toto-Monopol behalten dürften, jedoch privaten Mitbewerbern Einzellizenzen bewilligen müssten, schrieb das Blatt. Der Chef der CSU-Abgeordneten im EU-Parlament, Markus Ferber, sagte dem Magazin: «Ich begrüße diesen Vorschlag. So lassen sich die Interessen von Staat und Privatwirtschaft unter einen Hut bringen.»
ddp.djn/roy

Quelle: https://de.news.yahoo.com

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Glücksspielmonopol

Tausende Lotto-Kioske müssen umgebaut werden

Von Ileana Grabitz 14. September 2008, 15:17 Uhr

Hiobsbotschaft für Tausende Lotto-Läden: Das Landgericht Berlin hat angeordnet, dass in den rund 1000 Annahmestellen der Hauptstadt Süßwaren und Lottoscheine strikt getrennt werden müssen. Dafür müssen die meisten Kioske umgebaut werden – ein Präzendenzfall für ganz Deutschland.

Der Ärger um das seit Anfang des Jahres bestehende Glücksspielmonopol hat erstmals auch gravierende Folgen für die privaten Betreiber von Lotto-Annahmestellen. Nach Informationen von WELT ONLINE hat das Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung gegen die Deutsche Klassenlotterie Berlin erlassen. Derzufolge müssen die rund 1000 Lotto-Annahmestellen in der Hauptstadt künftig das Angebot von Glücksspielen und Süßwaren trennen, was zum Teil erhebliche Umbaumaßnahmen für die meist kleinen Betreiber nach sich zöge.

Juristen zufolge ist Berlin dabei nur ein Präzedenzfall. Alle rund 27.000 Lotto-Annahmestellen bundesweit müssten auf kurze bis mittlere Sicht mit ähnlichen Vorgaben rechnen, heißt es. Dies ist ein weiterer Fall, in dem der seit Anfang des Jahres geltende Glücksspielstaatsvertrag ausgerechnet die Länder behindert, die sich so vehement dafür eingesetzt hatten. Das Verfassungsgericht hatte 2006 das Glücksspielmonopol nur für zulässig erklärt, wenn die staatlichen Lottofirmen effektiv die Spielsucht bekämpfen würden. Im Glücksspielstaatsvertrag sind daher allerlei Auflagen für die Länder verankert, die einen größtmöglichen Schutz der Bürger vor Spielsucht sichern sollen.

Und genau hier setzt die einstweilige Verfügung an: Da Glücksspiele nicht mehr als unbedenkliches Gut des täglichen Lebens gelten, sollen die Länder und als deren verlängerter Arm auch die Lotto-Annahmestellen dieser Zielsetzung Folge leisten und daher das Glücksspielangebot künftig sauber vom Süßwarenangebot trennen.

Die Klassenlotterie Berlin wollte das Verfahren nicht kommentieren. Man habe aber juristische Schritte dagegen eingeleitet, hieß es.

Zugleich nimmt der Kampf um das ebenfalls seit Anfang des Jahres geltende Werbeverbot für Glücksspielanbieter vor allem im Süden der Republik immer absurdere Züge an: Private Lottoanbieter, denen das staatliche Glücksspielmonopol quasi die Geschäftsgrundlage entzogen hat, klagen seit Monaten gegen die staatlichen Anbieter, die sich oft nicht an das Werbeverbot halten. Obwohl im April das Oberlandesgericht München den staatlichen Lottofirmen in Bayern offiziell untersagte, mit Aufstellern vor Geschäften auf ihren Millionen schweren Jackpot hinzuweisen, sind diese Schilder etwa aus dem Münchner Stadtbild noch immer nicht verschwunden. Im bayerischen Finanzministerium verweist man darauf, dass laut Glücksspielstaatsvertrag "Jackpot-Werbung unter bestimmten Auflagen erlaubt“ sei. Die privaten Wettanbieter sehen hingegen die Rechtsprechung unterlaufen.

Die Umsätze der staatlichen Lotterien brechen dennoch ein. Die norddeutsche Klassenlotterie etwa musste im ersten Halbjahr 2007 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum einen Umsatzrückgang von 30 Prozent hinnehmen, der Sportwettanbieter Oddset verzeichnete Einbußen von 21 Prozent, Keno sogar 23 Prozent. Bei Lotto gehen Brancheninsider von einem Minus von 10 Prozent für 2008 aus. Hauptleidtragende sind aber die Länder, die im Schnitt 40 Prozent von den Glücksspielerlösen bekommen. Schätzungen zufolge dürften sie im laufenden Jahr mehr als eine Mrd. Euro weniger aus dem Glücksspiel einnehmen als noch 2006.

Quelle


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In der WELT wie immer viele Kommentare dazu.

Der schwachsinnige Glücksspielstaatsvertrag treibt immer neue Blüten. vogel



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Frank setzt sich für die Wiedereinführung des "Payment Systems Protection Acts" ein

Von Haley Hintze

Der US –Abgeordnete Barney Frank (D-MA) hat den "Payment Systems Protection Act of 2008" wieder vorgestellt und möchte dieses Gesetz im Rahmen seiner Bemühungen den UIGEA außer Kraft zu setzen, wieder einführen. Frank, der Leiter des einflussreichen Finanzkomitees im US-Amerikanischen Parlament, hat den UIGEA als das dümmste Gesetz, welches jemals in Kraft getreten ist bezeichnet. Anfang dieses Jahres hatte Frank bereits versucht den UIGEA ins Wanken zu bringen, als er den ursprünglichen "Payment Systems Protection Act" zu Abstimmung vor das Komitee brachte, wobei diese Abstimmung leider nicht zu seinen Gunsten ausfiel.

Die neuere Ausgabe von Frank's Gesetz bezieht sich nun direkt auf die Tatsache, daß der Begriff "Unlawfull Internet Gambling" im UIGEA nicht wirklich definiert wurde.

Durch Einflussnahme, in letzter Sekunde, wurde ein Paketvotum durch den politischen rechten Flügel möglich welches eine korrekte Lesung vor dem Kongress verhinderte. Dieses führte dazu, dass das geltende Recht in seiner jetzigen Form nicht mehr praktisch umgesetzt werden konnte. Der neue Gesetzentwurf HR 6870 soll verhindern, das die beiden US Bundesbehörden (das Department of the Treasury und das Financial Reserve Board), welche für die Implementierung des UIGEA zuständig sind, den Geltungsbereich über den Bereich ausdehnen, welcher bereits in den vorherigen staatlichen Gesetzen definiert wurde, wozu unter anderem der Bereich Sportwetten gehört.

Frank's HR 6870 ruft außerdem dazu auf den aktuellen UIGEA außer Kraft zu setzen, bis ein Verwaltungsrichter (welcher entsprechend ernannt werden müsste) in Zusammenarbeit mit den beiden Bundesbehörden dafür sorgt, daß im Rahmen des Gesetzes umsetzbare und klar definierte Regulierungen entwickelt werden. Die aktuelle Version des UIGEA würde der amerikanischen Bankenbranche unzumutbare Lasten aufbürden. Außerdem würde dadurch das US-amerikanische Bankensystem als ausführendes Organ der amerikanischen Gesetzgebung missbraucht werden. Es wird angenommen, dass die Kosten für die Umsetzung der UIGEA Regulierungen, welche dem amerikanischen Bankensystem entstehen würden, signifikant höher ausfallen, als die Kosten, welche von den Befürwortern des Gesetzes anfänglich angeben wurden. *

Frank's Gesetzentwurf wird am Dienstag, während einer Abstimmung in einem Unterkomitee, seine erste Bewährungsprobe bestehen müssen. Dieser Gesetzesentwurf wird natürlich von der machtvollen US-Banken-Lobby unterstützt, muss aber gleichzeitig mit einer starken Opposition durch die Anti-Glücksspiel Liga rechnen. Das Gesetz hat bereits seinen ersten Co-Sponsor, den republikanischen Abgeordneten Peter King.

Quelle: https://de.pokernews.com


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* Kein Wunder, dass die Ami-Banken fett pleite gehen, wenn sie von
den Staatsmonopolisten derartige Kosten aufgebürdet bekommen. grins




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Betriebsprüfung

Zahlte Spielbank zu wenig an das Land?

Landeseigene Kasinos in der Krise - Aufregung um Abgaben

von Hendrik Kranert, 14.09.08, 21:19h

Magdeburg/Halle/MZ. Es geht um einen Betrag von rund einer Million Euro Spielbankenabgabe, den die Spielbank Halle nach MZ-Informationen in den Jahren 2003 bis 2006 zu wenig an das Land abgeführt haben soll. Aufgefallen war dies den Betriebsprüfern des Finanzamtes Magdeburg, das für die Kasinos in Magdeburg, Wernigerode und Halle zuständig ist. Eine beträchtliche Summe, wenn man bedenkt, dass alle drei Kasinos zusammen im vergangenen Jahr gerade 5,6 Millionen Euro einnahmen. Davon müssen 70 Prozent als Abgabe ans Land gezahlt werden.
Gespräche mit Finanzamt

Als Eigentümer der Kasinos ist das Finanzministerium indirekt für die Finanzaufsicht der Kasinos zuständig. Staatssekretär Christian Sundermann (SPD) bestätigte, dass eine Betriebsprüfung "den Hinweis ergeben hat, dass zu wenig Abgabe gezahlt worden sein könnte". Zur Höhe der Summe wollte er sich nicht äußern. "Das hat damit zu tun, dass mögliche Nachzahlungen Gegenstand von Gesprächen zwischen der Spielbanken-Geschäftsführung und dem Finanzamt sind." Ein endgültiger Steuerbescheid sei noch nicht ergangen.

Stutzig geworden waren die Prüfer, weil im Tronk - einem Blechgefäß, in dem die Trinkgelder und damit der Verdienst der Croupiers gesammelt wird - gemessen am Gesamtumsatz sehr viel Geld steckte. Bundesweit wird davon ausgegangen, dass in der Regel 60 Prozent des Kasinoertrages im Tronk landen. Bei 1 000 Euro Tagesergebnis also 600 Euro Trinkgeld. In Ostdeutschland ist der Anteil eher geringer, im Kasino Magdeburg liege der Prozentsatz durchschnittlich bei 45 Prozent, so Sundermann.

In Halle hingegen steckte an manchen Tagen so viel Geld im Tronk wie das Kasino auch einspielte. Der Prozentsatz lag also bei 100 Prozent und darüber. Im Umkehrschluss würde dies bedeuten, dass Spielerträge an den immer im Kasino anwesenden Finanzbeamten vorbeigeschleust wurde.

Das für das Glücksspielwesen zuständige Innenministerium übergab den Prüfbericht des Finanzamtes daher im Januar 2008 an die Staatsanwaltschaft Halle. "Es gab den Anfangsverdacht auf Betrug, Urkundenfälschung und von Steuerstraftaten", sagte Ministeriumssprecher Martin Krems. Die Staatsanwaltschaft habe aber bereits am 7. Februar mitgeteilt, dass man keine strafrechtliche Relevanz erkennen könne und keine weiteren Ermittlungen plane.

Spekulation um Nachzahlung

Sollten sich Spielbank und Finanzamt auf eine Nachzahlung einigen, bleibt die Frage, wer dafür gerade steht. Das Kasino in Halle könnte den Betrag vermutlich kaum aufbringen. "Ein Forderung von theoretisch 300 000 bis 400 000 Euro würde die Spielbank in ihrer Existenz gefährden", so Sundermann. In dem Fall müsste dann das Land einspringen.

Quelle


Kommentar:

Schöner Traum geplatzt

von Walter Zöller, 14.09.08, 20:32h

Halle/MZ. Es war ein schöner Traum. Sachsen-Anhalt betreibt drei Spielbanken und nimmt jährlich Millionenbeträge an Konzessionsabgaben ein. Tatsächlich aber ärgert sich der Finanzminister seit Jahren, wenn er die schlechten Bilanzen der Kasinos zu Gesicht bekommt. Dass nun auch noch der Verdacht besteht, die Spielbank in Halle habe seit Jahren zu wenig Abgaben gezahlt, passt in dieses triste Bild.
Der Plan der Landesregierung, die Spielbanken nun so rasch wie möglich zu verkaufen, ist richtig. Er kommt allerdings viel zu spät. Die Große Koalition in Magdeburg hätte schon vor Jahren erkennen können, dass sich mit Kasinos in staatlicher Hand in den neuen Bundesländern in absehbarer Zeit kein Geld verdienen lässt. Es war vor allem die CDU-Fraktion, die in den Koalitionsverhandlungen 2006 auf die Bremse trat. Die Christdemokraten tragen daher auch die größte Schuld am jetzigen Desaster.

Das große Geld wird das Land auch mit dem Verkauf der Spielbanken nicht mehr machen. Nun geht es nur noch um Schadensbegrenzung.




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Vielleicht sollten die Länder erst mal ihre eigenen Schlampläden checken,
bevor sie über eine Million harmlose Bürger kriminalisieren. mad




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Lotto-Urteil

Monopol ohne echten Sinn

KOMMENTAR VON SEBASTIAN HEISER

Wenn Kioske nicht mehr für Lotto werben dürfen und die Scheine mit den vielen Kästchen quasi nur noch unter dem Tisch verkaufen dürfen, dann ist das ein Ergebnis der Doppelzüngigkeit des Staates beim Glücksspiel. Einerseits gilt Lotto als böse Sucht, die es zu bekämpfen gilt. Andererseits freuen sich die Finanzminister über jeden Tipper, denn bei "6 aus 49" wird nur die Hälfte des Einsatzes wieder ausgeschüttet; den Großteil des Restes holt sich der Staat.

Und weil der Staat von dieser sprudelnden Geldquelle ganz allein profitieren will, hat er sich selbst das Monopol auf das Glücksspiel zugesprochen. Das Bundesverfassungsgericht urteilte im März 2006 aber: Ein Monopol darf es nur geben, wenn es da auch einen guten Grund für gibt. Also erklärten die Finanzminister das Glücksspiel zur Sucht, die nur der Staat eindämmen könne, indem er nämlich das Glücksspiel selbst organisiert. Seither ist der Staat quasi Dealer und Drogenbeauftragter in einer Person: In den offiziellen Glücksspiel-Staatsvertrag kamen daher allerhand Regelungen rein, laut denen niemand durch Werbung zu dieser schlimmen Sucht animiert werden darf. Tatsächlich bleibt aber das finanzielle Interesse des Staats am Glücksspiel bestehen.

Das Landgericht hat den Staatsvertrag jetzt konsequent angewandt. Denn wenn der Lottoschein direkt neben dem Schokoriegel, dem Sekt oder den Zigaretten verkauft wird, dann animiert das natürlich die Schoko-, Alkohol- und Nikotinsüchtigen dazu, nun auch noch der Lotto-Sucht zu verfallen. Wenn das Gericht konsequent bei seiner Linie bleibt, dann dürfen Lottoscheine künftig nur noch in Geschäften verkauft werden, in denen es sonst nichts gibt - und in denen draußen natürlich auch nicht für Lotto geworben wird. Das würde dann vollends die Absurdität der Regelung offenbaren. Daher ist jetzt eine klare Entscheidung gefordert: Entweder Lotto ist gefährlich - und dann gehört es ganz verboten. Oder es ist nicht gefährlich - dann muss der Staat sein Lotto-Monopol aufgeben, auch wenn es finanziell wehtut.

Quelle


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Klare Worte - aber ob die Verrückten in den Parlamenten der Bundesländer sie verstehen? warum







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ARCHIV: THEMA DES TAGES

Das Lotto-Urteil schockt Hamburg

JESSICA KRÖLL, JANA TILZ


Lottoschein abgeben und gleichzeitig den Schokoriegel bezahlen - das wird vielleicht bald nicht mehr möglich sein. In Berlin hat das Landgericht jetzt angeordnet, dass in den Lotto-Annahmestellen der Süßwaren-Verkauf von der Lotto-Abteilung strikt getrennt werden muss. Die meisten Kioskbesitzer müssen deshalb umbauen. Ein Präzedenzfall auch für Hamburg?

Noch ist es nur eine einstweilige Verfügung gegen die Deutsche Klassenlotterie Berlin. Ein Wettbewerber hatte gegen zwei Lotto-Annahmestellen geklagt, die unter anderem das Glücksspiel in Verbindung mit Süßigkeiten beworben hatten. Laut Glücksspielstaatsvertrag vom 1.1.2008 ist dies jedoch verboten. Als Konsequenz daraus müssen jetzt rund 1000 Annahmestellen ihr Glücksspielangebot strikt vom Süßigkeiten-Verkauf trennen.

Wird die Verfügung in einem Urteil bestätigt, könnte dies auch für Hamburger Lotto-Läden Folgen haben - und vielen Kioskbetreibern das Genick brechen. Denn ein Großteil der 460 Annahmestellen müsste umgebaut werden. "Ich hoffe nicht, dass sich der Gerichtsbeschluss hier durchsetzt", sagt Ulf Kalkmann vom Einzelhandelsverband. "Eine Trennung von Süßwaren und Lottoscheinen würde bedeuten, dass kleine Läden auf ein Sortiment verzichten müssten. Dadurch geht ihnen Umsatz verloren."

Raoul Sandner (43), Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, glaubt indes schon, dass das Problem auch auf Hamburg zukommt: "Nach meiner Einschätzung bezieht sich der Gerichtsbeschluss auf den Jugendschutz, der bundesgesetzlich verankert ist. Wie andere Lottogesellschaften, hat auch die "Nordwest Lotto und Toto Hamburg" laut Glücksspielstaatsvertrag darauf zu achten, dass sich die Werbung der Annahmestellen nicht an Kinder und Jugendliche richtet. Ich gehe daher davon aus, dass auch hier die Kioskbetreiber dazu angehalten werden, Süßigkeiten von Lottoscheinen zu trennen."

Wolfgang La Noutelle (61), Vorsitzender des Lottoverbands Hamburg sieht darin das Aus für viele Kioskbesitzer: "Wie soll man das denn trennen? Die Geschäfte müssten dann eines ihrer finanziellen Standbeine abgeben. Das bedeutet für die meisten das Ende."

Auch Diplom-Psychologe Michael Thiel (48) sieht keine Notwendigkeit, Süßwaren vom Lottogeschäft zu trennen: "Die Wahrscheinlichkeit, dass Leute dadurch anfangen, zu spielen, ist gleich null. Das ist einfach zu weit hergeholt." So sehen es auch die meisten Kunden - sie können die Gerichtsentscheidung nicht nachvollziehen (siehe Text rechts).

Die "Lotto Hamburg GmbH" hält indes Spekulationen für verfrüht: "Es handelt sich ja zunächst um eine einstweilige Verfügung. Das ist noch kein endgültiges Urteil. Damit ist wohl erst in den nächsten Monaten zu rechnen. Bis dahin bleiben wir ruhig", so Sprecherin Birte Engelken.

Doch die Hamburger Innenbehörde prüft bereits, welche Auswirkungen "die vorläufige Entscheidung in Berlin auf Hamburg" hat, so Sprecher Thomas Butter.

In Berlin wurde unterdessen gegen den Gerichtsbeschluss Widerspruch eingelegt.

Info:
Schutz vor Glücksspiel Der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen trat am 1. Januar 2008 in Kraft. Sein Ziel ist das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern sowie die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Er soll das Glücksspielangebot begrenzen und den Jugend- und Spielerschutz gewährleisten. In dem Vertrag werden Internet-Wetten verboten und Werbung für staatliche Lotterien eingeschränkt. Der Vertrag wurde von allen Bundesländern unterzeichnet. Das sagen Hamburger Ulli Ölker (43), Gastronomie-Kaufmann aus Eppendorf "Ich spiele selbst regelmäßig. Dass man dafür volljährig sein muss, kann ich ja verstehen. Aber die Räumlichkeiten zu trennen, ist doch Kleinkram. Ich glaube nicht, dass Lotto spielen etwas mit Sucht zu tun hat." Dieter Posanski (67), Rentner aus Lokstedt "Ich spiele jetzt schon seit so vielen Jahren Lotto. Das mache ich aus reiner Freude - richtig Geld gewonnen habe ich dabei noch nie. Aber Sucht würde ich das nicht nennen. Sport-Wetten zum Beispiel sind doch viel gefährlicher als Lotto." Yvonne Larik (36), Kauffrau aus Eppendorf "Früher habe ich irgendwann mal Lotto gespielt - das ist aber schon Ewigkeiten her. Ich gehe regelmäßig zum Kiosk und lasse mich vom Lotto-Angebot gar nicht irritieren. Außerdem tut es nicht not, solch ein Aufstand darum zu machen." Knut Burgdorf (38), Werbekaufmann aus Eppendorf "Ich habe einmal in meinem Leben Lotto gespielt, und ehrlich gesagt werde ich auch nie damit konfrontiert. Denn ich gehe so gut wie nie in einen Kiosk - Zeitungen bekomme ich auf der Arbeit noch und nöcher. Und auf Lotto-Werbung falle ich nicht herein." Jutta Ehrengruber (45), Kauffrau aus Eppendorf "Also ich bin vielleicht süchtig nach Zigaretten - vom Lotto werde ich es aber bestimmt nie, das spiele ich nämlich gar nicht. Aber prinzipiell würde ich schon sagen, dass sich dahinter ein gewisses Suchtpotenzial befindet, wogegen man ruhig etwas tun sollte."

Quelle


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Die obigen Kommentare auf BILD-Niveau kann man sich sparen.

Über den Link gelangt man noch zu dem einen oder anderen
gehaltvolleren Leser-Kommentar.

Aber vielleicht wird es dem einen oder anderen Bürger klar,
dass der Glücksspielstaatsvertrag ein Schwachsinn ist.

Letztlich ein gutes Urteil, um den Staatsmonopolisten den Spiegel vor Augen zu halten.







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Oha, der Titel der Hamburger Morgenpost ändert sich laufend.

Vielleicht kann Rabi den aus obigem Beitrag löschen. Danke.



PARR: Lollis und Lotto statt Lollis oder Lotto


BERLIN. Zu der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin gegen die Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB) erklärt der sucht- und drogenpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Detlef PARR:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts beweist einmal mehr, dass der Glücksspielstaatsvertrag absurde Blüten treibt. Allein in Berlin mussten schon rund 150 Lottoläden schließen, weil fragwürdige Maßnahmen zur Suchtbekämpfung fatale Folgen haben.
Seit Jahrzehnten werden Spielscheine neben Tabak- und Süßwaren angeboten. Die Umsetzung der einstweiligen Verfügung in den verschiedenen Läden stellt die Ladenbesitzer vor die Existenzfrage – ist doch ein Umbau der oft kleinen Ladenflächen gar nicht möglich oder nur mit erheblichem finanziellem Aufwand verbunden.
Die Argumentation, dass Konsumenten von Tabak- und Süßwaren durch die unmittelbare Nähe von Lotterieangeboten zum Glücksspiel verleitet werden, ist absurd und in keiner Weise nachzuvollziehen.
Vor diesem Hintergrund bekräftigt die FDP-Bundestagsfraktion einmal mehr ihre Forderung nach einer Teilliberalisierung des Marktes. Nur auf diesem Wege lassen sich Rechtsunsicherheiten beheben. Wir fordern den Bund und die Länder auf, ihre Verweigerungshaltungen aufzugeben und endlich den missglückten Staatsvertrag neu zu verhandeln.

Quelle: https://www.fdp-kleinmachnow.de


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Wie schon oft erwähnt - die FDP hat in den Parlamenten dem Missglück
auf breiter Front zugestimmt. bloed2




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Lotto-Spielverbot über Sparkassenterminals bestätigt


ddp - Mittwoch, 17. September, 12:29 Uhr

Hannover (ddp-nrd). An Sparkassen-Serviceterminals darf entgegen den Plänen der Toto-Lotto-Niedersachsen GmbH auch künftig kein Lotto gespielt werden. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg bestätigte jetzt das bereits dagegen bestehende Verbot. In der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung der Lüneburger Richter heißt es, dass die Nutzung von Kunden-Terminals eine «verfassungsrechtlich bedenkliche Ausweitung der Verfügbarkeit von Glücksspielen bedeuten» würde.

Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts dürfe die Möglichkeit zum Wetten nicht zu einem allerorts verfügbaren «normalen» Gut des täglichen Lebens werden. Von daher verbiete sich eine Erweiterung der Betriebswege, betonten die Richter. Die geplante neue Vertriebsform erschwere die Bekämpfung von Suchtgefahren, da derartige Terminals ähnlich wie das Internet und im Unterschied zu den herkömmlichen Annahmestellen ein anonymes Spielen ohne soziale Kontrolle ermöglichten.

Das für die Lotterieaufsicht zuständige Innenministerium hatte im Mai 2007 das beabsichtigte Glückspiel an Sparkassen-Terminals untersagt. Das Verwaltungsgericht Hannover wies die Klage der Lottogesellschaft dagegen mit Urteil vom 20. August 2007 ab. Das Verwaltungsgericht lehnte zudem den Antrag der Lottogesellschaft auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Das OVG wies nun mit Beschluss vom 12. September 2008 (11 ME 476/07) die dagegen eingelegte Beschwerde zurück.

(ddp)

Quelle




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Aus für Online-Sportwetten in Niedersachsen

Schlappe für „B-win“ am Montag vor dem Verwaltungsgericht Hannover: Der europaweite Glücksspielanbieter darf seine Internet-Wetten niedersächsischen Spielern nicht mehr zugänglich machen.

Das Gericht beruft sich auf den Glücksspielstaatsvertrag, der seit Januar 2008 gültig ist. Danach sind Online-Sportwetten grundsätzlich verboten. Außerdem habe „B-win“ nur eine Lizenz für Gibraltar, wo die 100-prozentige Tochter ihren Sitz hat.

„Für Niedersachsen gibt es eine eigene Erlaubnispflicht. Und die hat B-win nicht“, so der Vorsitzende Richter, Werner Reccius. Das Verwaltungsgericht Hannover bestätigte damit die Verbotsverfügung des Innenministeriums. „Wir begrüßen das Urteil, das unsere Rechtsauffassung stützt. Jetzt wird deutlich, dass wir neben illegalen Wettbüros auch das Angebot von B-win im Internet untersagen dürfen“, sagte Niedersachsens Innenminister Uwe Schünemann.

„B-win“-Anwalt Clemens Weidemann zeigte sich unbeeindruckt: „Das Urteil hat keinen Einfluss auf die Geschäftstätigkeiten. B-win macht weiter.“ Weidemann kündigte bereits kurz nach Urteilsverkündung Berufung an. „Wenn es in Deutschland so leicht ist, ein Berufsverbot auszusprechen, dann habe ich unseren Rechtsstaat offenbar nicht richtig verstanden.“ Technisch möglich sein könnte ein Ausschluss von Sportwetten aus Niedersachsen über die Handy-Ortung, so das Gericht.

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Ursprünglich gepostet von Hermann

Technisch möglich sein könnte ein Ausschluss von Sportwetten aus Niedersachsen über die Handy-Ortung, so das Gericht.


da bin ich ja mal gespannt, wie die das veranstalten wollen...son Schwachsinn.

Zuletzt bearbeitet von caiga; 23/09/2008 10:36.
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Wegen des Computerausfalls bei mir das Wichtigste der letzten Woche nun im Nachtrag.


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Der Bumerang-Effekt des Glücksspielstaatsvertrages

Verbot von Lottoscheinen neben Schultüten nur konsequent

Essen (ots) - Am 4.9.2008 verfügte das Landgericht Berlin gegenüber der staatlichen Lottogesellschaft des Landes Berlin (DKLB), dass die Glücksspielprodukte in den Annahmestellen nicht wie und nicht unmittelbar mit Süßigkeiten zu vertreiben seien. Aus Sicht des Deutschen Buchmacherverbandes Essen e.V. ist dies nur konsequent und wird vermutlich auch von Gerichten in anderen Bundesländern so verfügt werden.

"Von den zugelassenen Buchmachern wird von jeher eine deutliche Trennung der Wettannahme von anderen Angeboten gefordert. Auch haben Jugendliche zu den Wettbüros der privaten Buchmacher per Gesetz keinen Zugang" erläutert Vorstandssprecher Dr. Norman Albers die Rechtslage bei den erlaubten Pferdesportwetten und ergänzt: "Es kann doch niemanden ernsthaft verwundern, wenn die Gerichte nun Lotto beim Wort nehmen, wenn sich angeblich alles nur um die Spielsucht dreht. Wir haben von Anfang an darauf hingewiesen, dass sich Spielsuchtprävention nicht mit den traditionellen Annahmestellen neben Zeitungen, Schulbüchern und Süßigkeiten betreiben lässt."

Das Bundesverfassungsgericht hatte bekanntlich das Sportwettenmonopol der Länder am 28.3.2006 für verfassungswidrig erklärt. Nur wenn Lotto sich aktiv um die Spielsuchtprävention kümmert und auch die Wettmöglichkeiten verringert, würde ein Monopol für Sportwetten zulässig bleiben. Dem wollten die Länder mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag Rechnung tragen und so das Monopol weiter sichern. Am Gesamtvertrieb von Lotterien, Sportwetten und Keno aus einer Hand hat sich jedoch nichts geändert. So werden Kinder und Jugendliche in den 23.500 Annahmestellen schon frühzeitig an Glücksspiel als ein Gut des täglichen Bedarfs gewöhnt.

Der Deutsche Buchmacherverband plädiert deswegen für ein duales Modell von streng kontrollierten privaten Wettannahmen und staatlichen Lottokiosken. Auch wurde vor der wirtschaftlichen Sogwirkung für das Lotto frühzeitig gewarnt. Das ifo-institut München hat bereits im November 2006 prognostiziert, dass das relativ harmlose "6aus 49" ohne Not mit in den Strudel gezogen wird. Es werden Umsatzrückgänge von bis zu 15 Prozent jährlich erwartet. Die EU-Kommission hält die Neu-Regelung in wesentlichen Teilen für nicht mit EU-Recht vereinbar und hat bereits rechtliche Schritte gegen die Bundesrepublik eingeleitet.

Originaltext: Deutscher Buchmacherverband Essen e.V.
Digitale Pressemappe: https://www.presseportal.de/pm/43972
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_43972.rss2
Pressekontakt:
Deutscher Buchmacherverband Essen e.V.
Oliver Jäger
dbv.buchmacherverband.essen@t-online.de


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Also nicht die Richter sind verrückt, wenn sie solche Urteile sprechen - das Gesetz ist es! doh




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Sportwetten in Europa – Der Fall EU-Recht gegen EU-Politik


Der Geschäftsführer von Stanleybet International, John Whittaker, ist besorgt darüber, dass protektionistisch agierende EU-Mitgliedsstaaten die Europäische Kommission zunehmend an der Umsetzung von EU-Recht in der Glücksspiel- und Wettbranche hindern.

Im Herzen Europas tobt ein erbitterter Kampf, der sich bislang der Aufmerksamkeit der meisten EU-Bürger entzogen hat. Auf der einen Seite steht das Europäische Recht, der Grundpfeiler der Europäischen Union, dessen Gültigkeit für alle Mitgliedsstaaten vom Europäischen Gerichtshof aufrecht erhalten und traditionell von der Europäischen Kommission überwacht wird. Ihm gegenüber steht die Europa-Politik einzelner Mitgliedsstaaten, die zunehmend laut über die Reformierung einiger Grundsäulen des europäischen Rechts nachdenken, wenn diese ihren protektionistischen Ambitionen entgegen stehen. An der Sportwetten-Streitfrage manifestiert sich dieser Kampf vielleicht am deutlichsten.

In den letzten fünf Jahren hat der EuGH standhaft die Bestrebungen einzelner Mitgliedsstaaten verurteilt, die eine restriktive und protektionistische Politik mit dem Ziel betrieben, den nationalen Markt frei zu halten von privaten Sportwettenanbietern aus anderen EU-Ländern. Ein eindeutiges Signal in diese Richtung setzte der EuGH mit den Urteilen Gambelli (2003) und Placania (2007), bei denen Stanleybet International (SBI) jeweils als Hauptakteur auftrat. In beiden Fällen bestätigte der EuGH, dass es durchaus dem europäischen Recht entspricht, wenn ein in einem EU-Land legal lizenzierter Sportwettenanbieter seine Dienste über die nationalen Grenzen hinweg in einem anderen EU-Land anbietet.

Gewiss, die Europäische Kommission legte mit ihren Durchsetzungsbemühungen des EU-Rechts einen beachtlichen Start hin. Um unrechtmäßige Restriktionen in Mitgliedsstaaten zu unterbinden, hatte die Kommission im Jahre 2006 bereits eine ganze Reihe von Vertragsverletzungsverfahren in Gang gebracht. Allerdings stießen die Verfahren auf massive Gegenwehr der Staaten, die am meisten zu verlieren haben, und plötzlich scheint es, als seien die Karten zugunsten der protektionistischen Staaten neu gemischt.

Mögen die jüngsten Vertragsverletzungsverfahren oberflächlich besehen auch die Form unparteiischer Prozesse aufweisen, so besteht jedoch kein Zweifel daran, dass die Endergebnisse durch andere politische Kräfte drastisch beeinflusst werden. Unlängst von der Kommission getroffene Entscheidungen sprechen eine eindeutige Sprache. Sie führten dazu, dass einige Vertragsverletzungsverfahren – wie etwa das gegen Frankreich – blockiert wurden. Entsprechend äußerte sich Tony Barber von der Financial Times in Brüssel: "Lassen Sie es mich so sagen: Die Barroso Kommission wählt sorgfältig aus, mit wem sie sich anlegt."

Die Gründe dafür liegen offen zutage. Da Frankreich bis zum Ende des Jahres die EU-Präsidentschaft inne hat, ist es eher unwahrscheinlich, dass das französische Vertragsverletzungsverfahren in den nächsten 12 Monaten große Fortschritte machen wird. De facto ist es keinesfalls sicher, dass überhaupt einer der entsprechenden Fälle, die im Augenblick der Kommission zur Untersuchung vorliegen, konsequent weiterverfolgt wird. Wir haben den Verdacht, dass Frankreich, unterstützt von anderen EU-Mitgliedsstaaten, versuchen wird, den EG Vertrag durch einen Szenenwechsel zu umgehen, indem man den Schwerpunkt der Verhandlungen von der Kommission in den EU-Ministerrat verlagert. Denn hier kommt die Politik wieder zum Zug.

Diese Verzögerungstaktiken könnten gravierenden Einfluss auf die Glaubwürdigkeit der Europäischen Kommission und die Anerkennung des EU-Rechts haben. Noch wichtiger für Unternehmen wie das unsere ist aber ferner die Tatsache, dass auf diese Weise die Öffnung nationaler Märkte für lizenzierte Anbieter – für die Stanleybet seit vielen Jahren kämpft – weiter verzögert oder sogar ganz vereitelt wird. Am Ende sind es die Europäischen Verbraucher, die unter dem schlechten Angebot staatlicher Monopole zu leiden haben.

Die Zeit ist reif, dass die Europäische Kommission ihre Stimme für die Rechte von europäischen Verbrauchern und Anbietern erhebt. Sie sollte die Vertragsverletzungsverfahren so schnell und so energisch als möglich vorantreiben. Auch sollte sie sich nicht durch die Versuche protektionistischer Mitgliedsstaaten einschüchtern lassen, die darauf abzielen, in dieser Sache lieber Politik zu spielen, als sich dem Europäischen Recht zu beugen. Sollte sich die Kommission jedoch durchsetzen wollen, findet sie bei uns von Stanleybet vollste Unterstützung.

Europäischer Überblick

EU-Rat
Auf Initiative der französischen EU-Präsidentschaft wurde die Glücksspielpolitik mit auf die Tagesordnung der Arbeitsgruppe "Niederlassungen und Dienstleistungen" des Rates gesetzt, deren erste Sitzung zu diesem Thema am 16. Juli stattfand. Die französische Präsidentschaft hat den Vertretern aller 27 Mitgliedsstaaten auch einen Fragebogen über die Glücksspielpolitik vorgelegt und nimmt die Antworten bis zum 12. September entgegen. Bis zum Jahresende wird die französische Präsidentschaft einen Fortschrittsbericht der Präsidentschaft herausgeben.

Belgien
Am 30. Juni organisierte die belgische Glücksspielkommission (in Zusammenarbeit mit der Katholischen Universität Leuven) ein Seminar über die Zukunft der belgischen Glücksspielpolitik. Justizminister Vandeurzen bestätigte die Schaffung einer neuen Kategorie von Lizenzen für Wettbüros und provisorische Wetteinrichtungen sowie die zukünftigen Aufgaben der Glücksspielkommission. Von der Regierung wird Anfang 2009 die Veröffentlichung eines Gesetzentwurfs erwartet.

Frankreich
Am 26. Juni wurde Haushaltsminister Eric Woerth ein Bericht über "Onlinespiele und kriminelle Bedrohung" übermittelt. Der von Alain Bauer, dem Vorsitzenden des Orientierungsrats der nationalen französischen Beobachtungsstelle für Kriminalität (OND), verfasste Bericht gibt einen Überblick über alle Betrugsarten, die angeblich im Bereich Online-Glücksspiel vorkommen.

Großbritannien
Am 22. Juli gab die Glücksspielkommission einen Bericht über ihre Aktivitäten in den letzten zwölf Monaten heraus, aus dem sich ergab, dass sie 3.428 Anbietern mit insgesamt 4.199 Anbieterlizenzen eine Genehmigung erteilt hat.

Italien
Die Regierung bestätigte, dass noch ein weiteres Ausschreibungsverfahren zur Vergabe von über 500 Pferdewettlizenzen gestartet wird. Diese Ausschreibung wurde durch ein EuGH-Urteil angestoßen, das besagte, dass Italien im Jahr 2000 illegal 329 Lizenzen an inländische Anbieter erneut vergeben hatte. Ende August wurde ein neues Ausschreibungsverfahren angekündigt, das wahrscheinlich aufgrund zahlreicher rechtlicher Einwände, erhoben von Stanleybet, wieder zurückgezogen wird. Die Einwände basieren primär auf der Tatsache, dass die für die Bewerbung um eine Lizenz erforderlichen Unterlagen den interessierten Anbietern von den Behörden nicht zur Verfügung gestellt wurden.

Portugal
Anstatt wie ursprünglich geplant am 9. September, wird Generalanwalt Yves Bot seine Schlussanträge in der Rechtssache C-42/07 (Vorabentscheidungsverfahren) Liga Portuguesa de Futebol Profissional & Baw International (Bwin) gegen Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericordia de Lisbovoraussichtlich am 14. Oktober veröffentlichen.

Niederlande
Im August verwies das höchste Verwaltungsgericht der Niederlande ("Raad van State" – Staatsrat) den Fall Betfair an den EuGH. Es ging um die Frage, ob es rechtmäßig ist, dass ein bereits in einem EU-Mitgliedsstaat lizenzierter Betreiber in einem anderen Mitgliedsstaat über das Internet keine Dienstleistungen mittels eines geschlossenen Lizenzsystems anbieten darf.

Schweden
Finanzminister Anders Borg verlangte strengere Vorschriften für die von Svenska Spel, dem staatlichen Glücksspiel-Monopolisten, veranstalteten Online- Pokerspiele. Des Weiteren forderte der Minister Svenska Spel auf, die Spieler deutlich über ihre Gesamtgewinne und -verluste zu informieren. In dem für Dezember vorgesehenen Schlussbericht von Jan Nyrén, dem Glücksspiel-Ermittler der schwedischen Regierung, ist eine Empfehlung zu erwarten, dass Schweden für Online-Sportwettenanbieter, auch für ausländische Unternehmen, ein Lizenzsystem einführen sollte.

Deutschland
Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass private Glücksspiele in Rheinland-Pfalz erlaubt sind. Die Werbung für Lotto- und Glücksspiel bleibt jedoch verboten. Darüber hinaus unterliegen die Anbieter stichprobenartigen Kontrollen durch die zuständigen Behörden.

Spanien
Die ersten Wettbüros im Baskenland werden voraussichtlich im September 2008 eröffnen, zeitgleich mit der neuen Fußballsaison. Bis zum Jahresende sollen 29 Wettbüros ihren Betrieb aufgenommen haben.

Quelle: Stanleybet International




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Sportwetten: EU Recht obsiegt über Italiens Restriktionen


Brüssel, den 22. September 2008 – Stanleybet International begrüßt die jüngsten Gerichtsurteile in Italien, die abermals das Recht Stanleybet Internationals untermauern, auf dem italienischen Markt agieren zu dürfen.

Rund ein Jahr nachdem der Europäische Gerichtshof im Fall C-260/04 urteilte, dass Italien mit der Verlängerung von 329 Lizenzen für nationale Pferdewetten-Vermittler gegen geltendes EU-Recht verstoßen hat, wurde von der italienischen Regierung kürzlich versichert, dass sie einen neuen Ausschreibungsprozess für 500 Lizenzen in Gang bringen werde. Sie entsprach damit dem energischen Drängen von Stanleybet International. Das war Ende August. Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass das Ausschreibungsverfahren aufgrund zahlreicher rechtlicher Einwände, erhoben von Stanleybet International, gestoppt wird. Die Einwände basieren primär auf der Tatsache, dass die für die Bewerbung um eine Lizenz erforderlichen Unterlagen den interessierten Bewerbern von den Behörden nicht zur Verfügung gestellt wurden.

Am 9. September beendete ferner das Oberste Gericht von Cassazione einen fünfjährigen Rechtsstreit zwischen Stanleybet International und den italienischen Behörden. In ihrem Urteil bestätigten die Richter das Recht von Stanleybet, die Wettvermittlung in Italien über so genannte Data Transmission Centres zu regeln, und stärkten so die Priorität europäischer Rechtssprechung gegenüber nationaler italienischer Rechtssprechung. Obwohl Stanleybet Internationals Wettannahmestellen völlig dem Recht auf freie Niederlassung (Artikel 43 des EG-Vertrags) und dem Recht auf Dienstleistungsfreiheit (Artikel 49 des EG-Vertrags) entsprechen, wurde 2003 eine Annahmestelle in Supino/Frosinone von der italienischen Finanzpolizei geschlossen, und der Fall wurde dem Obersten Gerichtshof von Cassazione übergeben.

Bezug nehmend auf das Placanica Urteil (einschlägig waren die Fälle C-338/04, C-359/04 und C-360/04), in dem der EuGH die italienischen Restriktionen für Wettanbieter unmissverständlich verurteilt hatte, stellten die Richter des Obersten Gerichtshofs von Cassazione in ihrer Urteilsverkündung fest, dass "europäische Rechtssprechung einen direkten Einfluss auf italienische Rechtssprechung hat. Der italienische Richter muss das nationale Recht aussetzen, wenn es der EU-Rechtssprechung widerspricht. Die Prinzipien, die in den Urteilen des EuGH festgesetzt werden, gelten als Rechtsquelle und als ius superveniens – hinzukommendes Recht."

Das kommentierte John Whittacker, Geschäftsführer von Stanleybet International, mit den Worten: "Diese Entwicklungen bekräftigen noch einmal die Legalität unserer Aktivitäten auf der höchsten Ebene italienischer Rechtssprechung. Das beweist aufs Neue, dass – wenn es notwendig ist – das EU-Recht auf unserer Seite ist, und Italien stellt da keine Ausnahme dar. Wir von Stanleybet hatten stets absolutes Vertrauen in die italienische und europäische Justiz, und wir halten daran fest zu fordern, was uns von Rechts wegen zusteht – nämlich das Recht auf Niederlassungsfreiheit und das Recht unsere Dienstleistungen innerhalb der EU über nationale Grenzen hinaus anzubieten."

Weitere Informationen in deutscher Sprache erhalten Sie von:

Dr. Patrick Klein
Euro RSCG ABC GmbH
Kaiserswerther Str. 135
40474 Düsseldorf
T: 0211 / 9149 721
E: patrick.klein@eurorscgabc.de





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Verwaltungsgericht Karlsruhe ändert seine Rechtsprechung zu Gunsten privater Sportwettenvermittlung


Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 15.09.2008 seine bisherige Rechtsprechung geändert und eine Sportwettenuntersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe aufgehoben und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung der Klage von Amts wegen angeordnet. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Jedoch führt das VG Karlsruhe in seinem Beschluss wörtlich aus:

"Die Kammer hält das staatliche Sportwettenmonopol in Baden Württemberg in seiner derzeitigen Ausgestaltung für mit der Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrages unvereinbar und hat der Klage des Antragstellers deshalb mit Urteil gleichfalls vom 15.09.2008 vollumfänglich stattgegeben".

Somit schließt sich das Verwaltungsgericht Karlsruhe der neueren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Freiburg und Stuttgart an.

Das Verfahren wurde von Rechtsanwalt Dieter Pawlik aus Karlsruhe geführt.


Kontakt:
Dieter Pawlik [Linked Image]
Rechtsanwalt
2. Vorstand vewu.de
Amalienbadstrasse 36, Haus 32
Tel: 0721-46471600
Fax: 0721-46471620
E-Mail: pawlik@ra-pawlik.de


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Damit haben die Verwaltungsgerichte flächendeckend für Baden-Württemberg
die Rechtswidrigkeit des Glücksspielstaatsvertrages festgestellt.

Da kommt von Herrn Repnik kein Pieps mehr.
lol



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Fortbildungsseminare des VEWU bei der Buchmacherakademie verbessern Chancen vor Gericht


Der Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU), in dem sich acht namhafte Sportwettanbieter, die überwiegend im stationären Bereich tätig sind, zusammengeschlossen haben, geht neue Wege, um den Betrieb von Sportwettbüros dauerhaft zu sichern: Im Juni beschloss der VEWU ein Sozialkonzept, in dem sich alle Mitglieder - und damit alle angeschlossenen Wettbüros - dauerhaft auf konkrete Ziele der Sucht- und Kriminaliätsprävention und des Jugendschutzes verpflichten. Gegenstand des rund 50 Seiten starken Sozialkonzepts, das rund 30 konkrete Einzelmaßnahmen beinhaltet und sich qualitativ deutlich von den eher spärlichen Sozialkonzepten staatlicher Anbieter abhebt, ist auch die Verpflichtung für alle Wettbüromitarbeiterinnen und -mitarbeiter, einmal jährlich an einer Fortbildung teilzunehmen.

Diese Fortbildung wird jetzt im Herbst von der Deutschen Buchmacherakademie angeboten, die nicht nur mit dem VEWU, sondern auch mit dem Deutschen Buchmacherverband zusammenarbeitet. Unter dem Thema "Sucht- und Kriminalitätsprävention, Jugendschutz" informieren namhafte Psychologen, Rechtsanwälte und weitere Experten in eintägigen Seminaren über die besonderen Risiken des Wettwesens und seine zukünftige Ausgestaltung. Am Ende der Fortbildung erhalten die Teilnehmer ein persönliches Zertifikat, das sie als speziell geschultes Personal ausweist.

"Das Sozialkonzept und das Zertifikat der Buchmacherakademie verbessern eindeutig die Chancen der Wettbüros vor den Verwaltungsgerichten", sagt Dieter Pawlik, Rechtsanwalt für Sportwettenrecht und Vizepräsident des VEWU. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat bereits anerkannt, dass Wettbüros, die nach dem Sozialkonzept arbeiten, "nicht einer stärkeren und dichteren staatlichen Kontrolle" bedürfen als die Toto-Lotto-Gesellschaften und damit diese privaten Wettbüros bedenkenlos zugelassen. Wer also ein Zertifikat der Deutschen Buchmacherakademie in seinem Wettbüro hängen hat, dürfte in Zukunft von den staatlichen Behörden kaum noch behelligt werden und in Prozessen seine Position schlagartig verbessern.

Die Fortbildungsseminare der Buchmacherakademie sind für alle interessierten Wettbürobetreiber und deren Mitarbeiter offen. In diesem Herbst noch finden Veranstaltungen in Frankfurt a.M., Köln, Hamburg und Berlin statt. Nähere Informationen bei der Deutschen Buchmacherakademie, www.buchmacherakademie.de, Mail: info@buchmacherakademie.de

Quelle: Verband Europäischer Wettunternehmer





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Erste Hauptsacheentscheidungen zur Lottovermittlung: Gewerbliche Internetvermittlung und -werbung
für Lotto ohne Erlaubnis zulässig



Die 35. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat am 22.09.2008 entschieden, dass zentrale Beschränkungen des GlüStV für die gewerbliche Lottovermittlung nicht anwendbar sind. Auf die Feststellungsklage eines gewerblichen Spielvermittlers erklärte das Gericht u.a. das Internetverbot, den Erlaubnisvorbehalt und die Werbebeschränkungen für unwirksam. Die Entscheidung, welche die Vermittlung aller in einem Bundesland erlaubten Lotterien mit bis zu zwei Ziehungen in der Woche - (also Lotto 6 aus 49, Glücksspirale, Klassenlotterien etc.) betrifft, ist die erste Hauptsacheentscheidung eines Verwaltungsgerichts zur gewerblichen Lottovermittlung. Die Entscheidung lässt in ihrer Eindeutigkeit kaum zu wünschen übrig:

Das Verwaltungsgericht Berlin hat im Tenor der Entscheidung in bezug auf die Vermittlung von staatlich zugelassenen Lotterien mit nicht mehr als zwei Ziehungen in der Woche (insbesondere Lotto)die Feststellung getroffen, dass gegenüber der Klägerin die folgenden gesetzlichen Vorgaben des GlüStV und des Berliner Ausführungsgesetzes unanwendbar sind:

- den Erlaubnisvorbehalt für die gewerbliche Spielvermittlung nach § 4 I GlüStV (§ 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 7, 8 Abs. 5 GlüStVAG Bln)

- das Verbot der Internetvermittlung nach § 4 Abs. 4 GlüStV

- die Beschränkung der Zulassung der gewerblichen Spielvermittlung auf Spieler mit Aufenthalt in Berlin (§ 4 Abs. 1, § 9 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 4 GlüStV (§ 14 Abs, 1 i.V.m. §§ 7, 8 Abs. 5 AG GlüStV Bln)

- die Beschränkung der Zulassung der gewerblichen Spielvermittlung auf Spiele, die in Berlin zugelassen sind bzw. der Ausschluss von in anderen Bundesländern zugelassener Spiele für Berlin (§ 4 Abs. 1, § 9 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 4 GlüStV (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs, 1 i.V.m. §§ 7, 8 Abs. 5 AG GlüStV Bln)

- das Internetwerbeverbot (§ 5 Abs. 3 2. Alt. GlüStV)

- die Werbebeschränkungen des § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 GlüStV, insbesondere das Verbot, gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel aufzufordern, anzureizen oder zu ermuntern,

- das Verbot, an die Veranstalter und Annahmestellen, gewerblichen Spielvermittler Provisionen und Vergünstigungen einzuräumen (§ 13 Abs. 3 AG GlüStV AG Bln)

- die Verpflichtung an den gewerblichen Spielvermittler, vor Annahme eines Spielauftrags eine Auskunft aus der Sperrdatei einzuholen (§ 13 Abs. 4 GlüStV AG Bln).

Die Klägerin wurde von Dr. Tobias Masing (Redeker Sellner Dahs & Widmaier) in Zusammenarbeit mit Dr. Wolfgang Bomba (White & Case) vertreten. Die Begründung des Urteils steht noch aus. Die Rechtsfragen lassen sich nach Überzeugung Dr. Tobias Masing ohne weiteres auf die Situation in den anderen Bundesländern übertragen. Dass das Gericht die Vorschriften für unanwendbar erklärt hat, ohne dass es das Bundesverfassungsgericht anrufen musste, dürfte seinen Grund in der Europarechtswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften haben, auf die bereits die EU-Kommission in einem Anhörungsschreiben vom 31. Januar 2008 an die Bundesregierung hingewiesen hatte. Dieselben Aspekte, die den Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit unverhältnismäßig machen, führen auch zur Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Grundrechtseingriffe, wenn man einmal von den europarechtlichen Fragen absieht. Auch die Vorgaben des § 25 Abs. 6 GlüStV sind nach der Entscheidung der Sache nach hinfällig. Das Gericht musste nicht mehr hierzu entscheiden. In der mündlichen Verhandlung hatte das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich die Frage nach der Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Vorgaben des § 25 Abs. 6 GlüStV für Übergangserlaubnisse für die Internetvermittlung nur stelle, wenn das Internetverbot wirksam sei. Auf die Anregung der Kammer wurde deshalb der zunächst auch gegen diese Vorschrift gerichtete Feststellungsantrag zu einem Hilfsantrag zum Internetverbot umformuliert. Nachdem das Gericht aber bereits das Internetverbot insgesamt gekippt hatte, brauchte es über die Vorgaben für Übergangserlaubnisse gar nicht mehr zu entscheiden.

In einer Parallelsache (VG 35 A 78.08) eines anderen gewerblichen Lottovermittlers stellte das Gericht mit Urteil vom selben Tage fest, dass "die Klägerin ohne Erlaubnis der zuständigen Berliner Behörde berechtigt ist, die einem anderen Land erlaubten veranstalteten Glücksspiele Lotto 6 aus 49, Glücksspirale, SKL und NKL im Internet volljährigen Personen, die sich in Berlin aufhalten, gewerblich zu vermitteln und die Spielscheine den Lottogesellschaften anderer Länder zuzuleiten und für ihr Internetangebot unter Nutzung allgemein verfügbarer Werbeträger einschließlich Internet, Fernsehen und Telekommunikationsanlagen zu werben."

Das Gericht hat die Berufung in beiden Verfahren zugelassen.

Damit ist der Glücksspielstaatsvertrag für Berlin erstinstanzlich praktisch beerdigt worden, soweit es um die Lottovermittlung geht.


Kontakt:
Rechtsanwälte
Redeker Sellner Dahs & Widmaier

Rechtsanwalt Dr. Tobias Masing [Linked Image]
Counsel

Kurfürstendamm 218
D-10719 Berlin

Tel.: +49 30 885665-32
Fax: +49 30 885665-99
E-Mail: masing@redeker.de
Web: www.redeker.de




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Sucht - Wenn Spielen zum Zwang wird

Abhängigkeit statt Glück

TÜBINGEN. »Je näher der Kick, desto höher die Gefahr der Abhängigkeit«, sagt Sucht-Forscher Anil Batra. Der Lotto-Schein ist demnach relativ ungefährlich. Der Spielautomat dagegen lässt den Spieler womöglich erst los, wenn er ihm auch die letzte Münze aus der Tasche gezogen hat.

»Ein Treffer bei fünfzig Spielen reicht schon«, weiß Batra. Wer gefährdet ist, spielt am Automaten weiter und weiter. Doch auch beim Lotto ist verantwortlicher Umgang gefragt: »Es kommt schon darauf an, wie viele Scheine einer abgibt«, sagt Ministerialrat Walter Fessel. Auch indem man das Glück zu zwingen sucht, kann man sich ruinieren.

Der Mann aus dem Sozialministerium in Stuttgart war einer der Referenten beim dreitägigen Sucht-Kongress in Tübingen, der am heutigen Freitag zu Ende geht. Spätestens seit Abschluss des Glücksspiel-Staatsvertrags sind die Länder in der Pflicht, aktive Schritte gegen Spielsucht zu unternehmen.

Oft Alkohol und Schulden

Fessel betont: Spielsucht ist nur eine Ausprägung eines bestimmten Verhaltens. Zwanghafte Spieler rauchen fast alle. Meist ist auch Alkohol mit im Spiel. Batra, der an der Tübinger Uniklinik täglich mit Sucht befasst ist, kennt die Zusammenhänge. Er weiß auch, dass in der Hälfte der Fälle Angehörige die Betroffenen drängen, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Oft sind die Abhängigen schwer verschuldet.

Wie Fessel hervorhebt, hat sich Baden-Württemberg anders als Hessen entschlossen, im Kampf gegen die Spielsucht keine parallelen Strukturen aufzubauen, sondern Bestehendes zu nutzen und auszubauen. Das Ministerium sei mit den Landkreisen im Gespräch über zusätzliche Fachkraftstellen. Dort wo's noch keine kommunalen Suchtbeauftragten gibt, will man Stellen einrichten. (-jk)

Quelle


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Zitat
Zwanghafte Spieler rauchen fast alle. Meist ist auch Alkohol mit im Spiel.


Aha - aber wo bleibt das Verbot der Geldspielautomaten? warum cool2





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Glücksspielstaatsvertrag: 2 Milliarden weniger – für die Sportförderung eine tickende Zeitbombe!


"2 Milliarden weniger! Das ist das bedrohliche Ergebnis des Glücksspielstaatsvertrages nach heutigem Stand", so Markus Maul, Präsident des Verbandes Europäischer Wettunternehmer (VEWU). "2 Milliarden Euro Umsatz fehlen den Ländern, dem Deutschen Lotto- und Toto-Block und den Destinatären." Damit zeigen sich die Auswirkungen des Glücksspielstaatsvertrages bereits nach den ersten neun Monaten seines Bestehens noch wesentlich drastischer als die bisherigen Prognosen des Verbandes, der eine derartige Entwicklung vorausgesagt hat. "Fachleuten ist bekannt, was diese Einbrüche für die durch die Lottogelder geförderten Destinatäre bedeuten. Wir haben uns gefragt, inwieweit die direkt Betroffenen über die Zusammenhänge informiert sind", begründete Maul die Vergabe von umfangreichen Studien an das Meinungsforschungsinstitut TNS Emnid. Gefragt wurden in repräsentativen Umfragen die Bevölkerung, Eltern mit Kindern im Alter bis zu 17 Jahren und 1.800 Vorsitzende von Sportvereinen.

"Eine reduzierte Sportförderung ist eine tickende Zeitbombe", so TNS-Emnid-Frontmann Klaus-Peter Schöppner. Obwohl die Zusammenhänge und Konsequenzen zwischen Glücksspielstaatsvertrag und Sportförderung erst in Ansätzen wahrnehmbar seien, existiere bereits eine große Furcht vor Einschränkungen und deren Folgen:

Die Einschränkungen der staatlichen Förderung werden jetzt schon befürchtet.
Zwei Drittel der befragten Eltern befürchten starke oder merkliche Einschränkungen der Jugendarbeit, wenn der Staatsvertrag bestehen bleiben sollte.
Eine Kompensation durch mögliche Ausfälle durch Spenden/Sponsoren scheint schwer möglich, durch Beitragserhöhung nahezu ausgeschlossen.
Für mehr als drei Viertel der Vorsitzenden "schleicht" sich der Staat aus seiner Verantwortung.
Ca. 85 % sowohl der Bevölkerung, der Eltern sowie der Vereinsvorsitzenden rechnen schon jetzt mit negativen Auswirkungen auf die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, falls es zu einer geringeren Förderung aufgrund des Glücksspiel-staatsvertrages kommen sollte.

Die befürchteten Einschränkungen treffen nach Elternmeinung fast alle Bereiche von Jugendförderung:

Gesundheit (70%)

Lebenstauglichkeit (67%)

Sozialkontakte (65%)

Gefahr vor unverhältnismäßiger Zunahme segregierter Tätigkeiten wie PC und TV (62% - 55%)

Die Ängste vor den Folgen einer reduzierten Sportförderung ergäben sich aus der herausragenden Bedeutung der Turn- und Sportvereine für das Aufwachsen unserer Kinder, erklärt Klaus-Peter Schöppner:

79% der Elternhäuser haben Kontakt zu Sportvereinen, Kinder sind ganz überwiegend Mitglieder in den Vereinen.

94% der Eltern halten Sportvereine für wichtig.

Für 83 % der Eltern ist der Sportverein als Unterbringungsmöglichkeit für ein Quantum an disponibler Zeit wichtig.

Für 100 % der Vereinsvorsitzenden haben Sportvereine einen positiven Entwicklungseinfluss.

Gerade die Eltern seien davon überzeugt, dass die Sportvereine sich für ihre Kinder sehr positiv auswirken:

Allgemein gut aufgehoben (97%)

Leben lernen (95%)

Sozialer Ausgleich (93%)

Freunde kennenlernen (92%)

Gefahrensicherheit (84%)

So hoch der Status der Sportvereine für die Gesellschaft auch sei, so dringend sei auch deren Förderung, so Klaus Peter Schöppner. "Ohne staatliche Förderung sind die Vereine tot", resümierte Schöppner:

Für 90 % der Vereinsvorsitzenden sei die staatliche Förderung wichtig.

77 % der Vereinsvorsitzenden sehen keine Möglichkeit, Beiträge zu erhöhen.

"Die Ergebnisse der Emnid-Umfragen sind eindeutig. Wenn die Politik den Glücksspielstaatsvertrag nicht korrigiert, wird die finanzielle Fehlentwicklung bis in die Familien hinein spürbar werden. Wir fordern jetzt den "Schulterschluss der Vernünftigen", so der Präsident der VEWU. "Wir haben Gesetzesentwürfe, tragfähige Sozialkonzepte, die auch den Schutz der Jugend und der Verbraucher beinhalten, vorgetragen. Mit großer Sicherheit sind die Unternehmen unseres Verbandes wahrscheinlich die einzigen Unternehmen, die selbst Vorschläge unterbreitet haben, wie sie besteuert werden können und wie diese Steuer auf sicherem Wege ohne Manipulationsmöglichkeiten eingetrieben werden kann. Wir sind uns sicher, dass wir als Unternehmen aus der Sportwettbranche gemeinsam mit den Unternehmen des Deutschen Lottoblocks, den Bundesländern und den Sportvereinen die dringend notwendigen Mittel zur Förderung des Gemeinwesens sicher stellen können. Genauso haben wir bereits bewiesen, dass gerade private Sportwettunternehmen bereit und in der Lage sind, Jugend und Verbraucher vor Spielsucht zu schützen."

Kernaussagen zur Pressekonferenz Glücksspielstaatsvertrag am 26.09.2008 in Berlin ( Link über Quelle unten erreichbar )

Texte und Präsentationen der Pressekonferenz vom 26.09.2008 in Berlin stehen als Download unter www.vewu.com zur Verfügung.


Pressekontakt:
Verband Europäischer Wettunternehmer

RA Markus Maul - Präsident
Repräsentanzbüro Deutschland

Marschtorstr. 28a
29451 Dannenberg
Telefon: 05861-985390
Telefax: 05861-986150
E-Mail: info@vewu.com

Quelle: Verband Europäischer Wettunternehmer

Quelle

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Das schmierige Machtgehabe des Polit-Filzes in den Bundesländern wird auf dem Rücken der Bevölkerung ausgetragen.

Ein Denkzettel in der Bayern-Wahl morgen für diese Damen und Herren! daumenhoch







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Zitat
Ein Denkzettel in der Bayern-Wahl morgen für diese Damen und Herren! daumenhoch


Zumindest wanderten viele Wähler zu Parteien, die das Wort frei
wenigstens in ihrem Namen tragen - weg von der arroganten
christlichen Partei der Verbote und Pleitebanken. bloed2





Verwaltungsgericht Osnabrück gibt Sportwettenvermittler Recht


Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 25.09.2008 seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Sportwettenuntersagungsverfügung angeordnet. Dies trotz der gegenteiligen Rechtsprechung des OVG Niedersachsen. Das VG begründet seine Entscheidung mit der Unvereinbarkeit des erklärten Ziels der Staatsmonopolisten der Suchtbekämfung mit dem tatsächlichen Angebot des staatlichen Glücksspiels und dessen Vertriebsnetz. Das VG führt wörtlich aus:

"Die angefochtene Verfügung kann nicht auf die eingangs genannte Rechtsgrundlage gestützt werden. Für eine dem Grundrecht der Berufsfreiheit genügende Neuregelung des Bereichs der Sportwetten hat das BVG u. a. gefordert, dass der Gesetzgeber, wenn er sich nicht für eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltung durch private Wettunternehmen entscheide, sondern an einem staatlichen Wettmonopol festhalten wolle, diese konsequent am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausrichten müsse. Als damit unvereinbar hat das Gericht die Praxis der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern beanstandet, die ODDSET über ihr breit gefächertes Netz von Lotto-Annahmestellen vertreibe, dem dieoffizielle Maxime "weites Land - kurze Wege" zu Grunde liege; indem der Vertrieb in Tabak- und Zeitschriftenläden und damit in bewusster Nähe zum Kunden stattfinde, werde die Möglichkeit zum Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren "normalen" Gut des täglichen Lebens (aaO, Rn. 138). Daran anknüpfend, werden als Gegenstand der zur Umsetzung des genannten Ziels erforderlichen gesetzlichen Regelungen Vorgaben zur Beschränkung der Vermarktung von Sportwetten genannt (aaO, Rn. 149 ff. <150>).

Den vorstehenden Regelungsauftrag erfüllt das Nds. Gesetz zur Neuordnung der Glücksspielrechts nicht. Der insoweit einschlägige § 5 Abs. 5 NGlüSpG lautet:

Anzahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen sind an den Zielen des § 1 Abs. 3 auszurichten. Es dürfen nicht mehr Annahmestellen zugelassen werden, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Glückspielangebots im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlich sind; dabei ist jeweils zu berücksichtigen, wie groß die Suchtgefahr bei der betreffenden Art des Glückspiels ist.

Diese Regelung enthält weder hinreichend bestimmte Vorgaben für die gebotene Vermarktungsbeschränkung noch genügt sie den Anforderung des § 10 Abs. 3 GlüStV, der den Ländern aufgibt, die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der in § 1 GlüStV genannten Ziele zu begrenzen. Dass insoweit weiterer normativer Regelungsbedarf besteht, entspricht auch der Einschätzung des Landesgesetzgebers, wie sich aus der Verordnungsermächtigung gemäß § 24 Satz 1 Nr. 2 NGlüSpG ergibt. Danach wird das für Inneres zuständige Ministerium ermächtigt, Vorschriften über die Anzahl der Annahmestellen und deren Einzugsgebiet unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen im Umkreis des jeweiligen Geschäftsräumen zu erlassen. Solange entsprechende Regelungen fehlen, fehlt auch eine ausreichende, den bundesverfassungsgerichtlichen Anforderungen genügende Rechtsgrundlage für die hier in Rede stehende Spielaufsichtsbehörde Untersagungsverfügung, die die vom BVG dem Gesetzgeber für die Beseitigung des mit der früheren Rechtslage verbundenen Verfassungsverstoßes gesetzte Frist mit dem 31.12.2007 abgelaufen und der Landesgesetzgeber nicht befugt ist, diese Frist dadurch verlängern, dass er dir erforderlichen Regelungen dem Verordnungsgeber überlässt."


Das Verfahren wurde von Rechtsanwalt Dieter Pawlik aus Karlsruhe geführt. Die Entscheidung wird noch heute auf www.vewu.de im Volltext veröffentlicht werden.


Kontakt:
Dieter Pawlik [Linked Image]
Rechtsanwalt
2. Vorstand vewu e.V.
An der Raumfabrik 32
76227 Karlsruhe
Tel.: 0721-46471600
Fax: 0721-46471620
E-Mail: pawlik@ra-pawlik.de




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DER SPIEGEL Nr. 40/2008 vom 29.09.2008, Seite 28


Zitat
... Das Finanzvermögen, das die Volkswirtschaften im Ausland halten,
hat sich in den vergangenen drei Jahrzehnten mehr als versiebenfacht.
Das Marktvolumen der Derivate, mit denen weltweit auf Zins-, Aktien-
und Kreditrisiken gewettet wird, erreichte Ende 2007
unvorstellbare 596 Billionen Dollar.

Zugleich hat sich auch die Anzahl der Spieler vervielfacht.
Die Banken bestimmen längst nicht mehr allein das Geschehen.
Hedgefonds wetten auf fallende Aktienkurse und Hypothekenpreise,
Private-Equity-Gesellschaften kaufen kaputte Banken und Kredite.
Reiche Pensionskassen finanzieren wiederum die Fondsmanager. ...



Während unsere unfähigen Politiker die total unfähigen Zockerbubis
in den Staatsbanken, agierend über das Internet, weiterhin mästen,
wird uns das echte Zocken im Internet bei Strafandrohung verboten.

Hier tut sich eine Unverhaltnismäßigkeit auf - größer als eine Galaxie!



rot den spacken




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Es hagelte wieder Urteile gegen den Glücksspielstaatsvertrag. daumenhoch

Es kann inzwischen von einer ständigen Rechtssprechung
gesprochen werden. Deshalb sind einige andere Urteile
in der Qualität einer Staatsjustiz von den Staatsmonopolisten
( "bwin vor dem Aus" ) so extrem aufgebauscht, weil diese Heuchler
inzwischen einen großen Frust mit ihrem völlig mißratenen Gesetz schieben. bloed2




AG Rottenburg: Sportwettenvermittlung auch nach dem 01.01.2008 nicht strafbar nach § 284 StGB


Das Amtsgericht Rottenburg hat heute einen Sportwettenvermittler der Firma Tipico Ltd, aus Malta vom Vorwurf des Verstoßes gegen § 284 StGB freigesprochen.

Angeklagter Tatzeitpunkt war die Zeit nach dem 01.01.2008, also nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages. Das Gericht führte in seiner mündlichen Urteilsbegründung aus, dass es davon ausgehe, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des neuen Glücksspielstaatsvertrages zwar die Ziele der Suchtbekämpfung in den Gesetzestext mit aufgenommen habe, sich aber am tatsächlichen Erscheinungsbild des Angebotes der Staatsmonopolisten nichts wesentliches geändert habe.

Unabhängig davon befand sich der Vermittler in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB, sowohl abstrakt wie auch konkret. Abstrakt gesehen kann die deutlich divergierende Rechtsprechung zu diesem Thema nicht zu Lasten des "normalen" Bürgers gehen. Konkret handelte der Angeklagte nach anwaltschaftlicher Beratung.

Sobald das Urteil schriftlich vorliegt, wird es auf www.vewu.de veröffentlicht.

Der Angeklagte wurde von Rechtsanwalt Dieter Pawlik aus Karlsruhe verteidigt.


Kontakt:
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Rechtsanwalt
2. Vorstand vewu e.V.
An der Raumfabrik 32
76227 Karlsruhe
Tel.: 0721-46471600
Fax: 0721-46471620
E-Mail: pawlik@ra-pawlik.de




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Die Sportwette dient in erster Linie der Unterhaltung und macht das Verfolgen von Sportereignissen spannender.
Denn die Spannung einer Wette ergibt sich aus der Überzeugung, es besser zu wissen und diese mittels eines Geldeinsatzes auf die Probe zu stellen.
Wetten Sie nicht, um Geld zu gewinnen oder um aus einem langweiligen Leben zu entkommen. Spielen Sie nur mit Einsätzen, welche Sie sich leisten können.
Wetten Sie nicht über ihre Verhältnisse.

Wenn Sie oder jemanden, den Sie kennen, ein Problem mit Spielsucht hat, raten wir Ihnen, dass Sie Hilfe von einer dieser anerkannten Organisationen in Betracht ziehen:

18+ Glücksspiel kann süchtig machen - Hilfe finden Sie auf www.bzga.de

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