EuGH: Portugal darf Aktivitäten verbieten
Der Europäische Gerichtshof hat ein richtungsweisendes Urteil in Sachen Glücksspielmonopol getroffen

Luxemburg/Brüssel - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein richtungsweisendes Urteil in Sachen Glücksspielmonopol getroffen. Das nach portugiesischem Recht bestehende Verbot für Unternehmen wie bwin, Glücksspiele über das Internet anzubieten, ist demnach mit dem freien Dienstleistungsverkehr vereinbar, entschied der EuGH am Dienstag.

Als Begründung führt der Gerichtshof "Besonderheiten" an, "die mit dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet verbunden sind". Deshalb "kann eine solche Regelung mit dem Ziel der Bekämpfung von Betrug und anderen Straftaten gerechtfertigt werden".

Der EuGH erklärt zwar, dass "die portugiesische Regelung die Dienstleistungsfreiheit beschränkt". Er erinnert jedoch daran, dass "Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können".

In Ermangelung einer Harmonisierung des Bereichs der Glücksspiele durch die EU stehe es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei, die Ziele ihrer Politik in diesem Bereich festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen. "Gleichwohl müssen die Beschränkungen, die die Mitgliedstaaten vorschreiben können, bestimmten Voraussetzungen genügen: Sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung der von dem betroffenen Mitgliedstaat geltend gemachten Ziele zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist. Schließlich dürfen sie jedenfalls nicht diskriminierend angewandt werden".

Bekämpfung der Kriminalität

Das von Portugal angeführte Ziel der Bekämpfung der Kriminalität könne "ein zwingender Grund des Allgemeininteresses sein, der geeignet ist, Beschränkungen in Bezug auf die Wirtschaftsteilnehmer zu rechtfertigen, denen es gestattet ist, Dienstleistungen im Glücksspielsektor anzubieten. Glücksspiele bergen nämlich in Anbetracht der Höhe der Beträge, die mit ihnen eingenommen werden können, und der Gewinne, die sie den Spielern bieten können, eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten", so die Entscheidung des EuGH.

Konkret ging es bei dem Fall um Vorschriften, die der Santa Casa da Misericórdia de Lisboa, einer jahrhundertealten gemeinnützigen Einrichtung, das ausschließliche Recht einräumen, Lotterien und Wetten im gesamten portugiesischen Staatsgebiet zu veranstalten und zu betreiben. Das Monopol erstreckt sich auch auf alle elektronischen Kommunikationsmittel einschließlich des Internets. Wer unter Verstoß gegen das Exklusivrecht Glücksspiele veranstaltet oder dafür wirbt, kann von Santa Casa mit Geldbußen belegt werden. Bwin und die portugiesische Fußballliga wehren sich gegen eine solche Strafe zur Ahndung des Sponsorenvertrags, den sie miteinander abgeschlossen hatten. Das Strafgericht in Porto hatte daraufhin den EuGH um eine Vorabentscheidung gebeten. Dabei hatte zuletzt Generalanwalt Yves Bot die Vergabe eines Monopols an eine gemeinnützige Einrichtung unter staatlicher Aufsicht zum Schutz der Verbraucher und der öffentlichen Ordnung als gerechtfertigt angesehen. (APA)

Quelle: derStandard.at
veröffentlicht am: 08.09.2009 10:38