OLG München: Bestrafungsverbot für grenzüberschreitende Sportwettenvermittlung
Das OLG München hat mit Urteil vom 17.06.2008 in einen von Rechtsanwalt Dieter Pawlik geführten Verfahren die Revision der Generalstaatsanwaltschaft München gegen ein freisprechendes Urteil des Amtsgerichts München als unbegründet verworfen. Das Amtsgericht München hatte zuvor mit Urteil vom 26.09.2007 den Angeklagten vom Vorwurf des § 284 StGB freigesprochen und dies damit begründet, dass während der Übergangszeit aufgrund verfassungswidriger gesetzlicher Regelung § 284 StGB bei der grenzüberschreitenden Sportwettenvermittlung an eine innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher keine Anwendung finden darf.
Das OLG München hat nunmehr die Revision der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet verworfen und ausgeführt, dass es dem Normadressaten des § 284 StGB nicht zumutbar gewesen sei, zu prüfen, ob die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil des vom 28.03.2006 in dem Flächenstaat Bayern tatsächlich umgesetzt worden seien oder nicht. Weiterhin führt das OLG München aus, dass aufgrund der verfassungs- sowie europarechtswidrigen Gesetzeslage ein Bestrafungsverbot für die gewerbliche Tätigkeit der grenzüberschreitenden Sportwettenvermittlung bestehe. Schlussendlich verweist das OLG München auf die europarechtswidrige Rechtslage zumindest während der Übergangszeit hin. Durch die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 konnte dieser europarechtswidrige Zustand nicht geheilt werden. Dazu sei bereits ein deutsches Gericht aus Kompetenzgründen nicht befähigt.
Sobald die Entscheidung im Volltext vorliegt, wird sie auf der Homepage www.vewu.de veröffentlicht werden.
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