Das Verwaltungsgericht hat "erhebliche Zweifel" am Berliner Glücksspielgesetz geäußert. Es sei fraglich, ob das Gesetz mit der verfassungsrechtlichen Berufsfreiheit vereinbar sei, teilte das Gericht am Mittwoch mit. Es sei ebenso fraglich, ob die neue rechtliche Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem grundsätzlichen Ausschluss privater Anbieter an dem Ziel ausgerichtet sei, die Wettleidenschaft zu begrenzen und die Wettsucht zu bekämpfen. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht gefordert (Beschluss: VG 35 A 52.08).
Nach einer Eilentscheidung der Verwaltungsrichter darf ein privater Unternehmer nun vorläufig weiter Sportwetten in Berlin anbieten. Das Gericht monierte, dass die Entscheidung über Art und Zuschnitt der Sportwetten im Wesentlichen nicht in dem Gesetz selbst geregelt werde, sondern der Innenverwaltung überlassen sei.
Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber auf den Vertrieb von Sportwetten durch die Deutsche Klassenlotterie als dem staatlichen Monopolisten eingewirkt habe. Vielmehr werde trotz der Kritik des Bundesverfassungsgerichts an dem breit gefächerten Netz von Annahmestellen festgehalten, sodass Wetten in Berlin überall möglich seien. Außerdem sei Werbung in Zeitschriften und im Rundfunk weiter zulässig; Sportwetten würden in der Werbung als positiv bewertete Unterhaltung dargestellt. Zwar seien einige Maßnahmen zur Abwehr von Suchtgefahren vorgesehen, es fehle aber beispielsweise eine gesetzlich festgelegte Höchsteinsatzgrenze. Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich. dpa
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