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Glücksspiel: Erst unentschieden, dann verloren, jetzt gewonnen

Nördlingen (hum) - Der türkischstämmige Deutsche aus Heubach, der in Nördlingen ein Wettbüro eingerichtet hatte, musste sich vor Gericht nicht anders gefühlt haben als bei seinen Wetten: Einmal ging das Verfahren wegen unerlaubten Glücksspiels unentschieden aus, einmal verlor er, letztendlich gewann er.

Es begann Anfang 2006: Der Mann eröffnete in Lizenz eines großen österreichischen Wettanbieters ein Wettbüro in der Baldinger Straße in Nördlingen, das Ordnungsamt hatte ihm einen Gewerbeschein dafür ausgestellt.

Das Landratsamt sah die Sache anders und sprach eine Untersagungsverfügung aus. Grund: In Bayern gelte das staatliche Glücksspielmonopol. Ein Fachanwalt erwirkte beim Bayerischen Verwaltungsgericht eine Aufhebung der damit verbundenen Zwangsmittelandrohung; laut Anwalt sei das Weiterführen des Wettbüros legal gewesen, solange das Verwaltungsgericht den Fall prüfe. Der Fall kam schließlich vor das Nördlinger Amtsgericht unter Vorsitz von Richterin Ruth Roser. Dort erwirkte der Fachanwalt eine Einstellung des Verfahrens, weil über das staatliche Glücksspielmonopol vor dem Europäischen Gerichtshof noch nicht entschieden war.

Blick auf Verfassungsgericht

Richterin Roser ermittelte noch weiter und kam zu der Erkenntnis, dass in ähnlichen Fällen kein Obergericht Auswirkungen auf die Kompetenz der Strafgerichte festgestellt hatte. Der Fall kam im April dieses Jahres erneut vor dem Nördlinger Amtsgericht zur Verhandlung; die Richterin verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspieles zu einer Geldstrafe von 4500 Euro. Gegen dieses Urteil ging der Angeklagte vor dem Landgericht Augsburg in Berufung. Er hatte damit Erfolg und wurde von der höheren Instanz freigesprochen.

Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Bundesverfassungsgericht Vorschriften gegen Ausübung von Glücksspiel im März 2006 für verfassungswidrig erklärt habe, weil sie gegen die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit verstoßen. Das Bundesverfassungsgericht überließ die Entscheidung über die Strafbarkeit im Einzelfall zwar den Strafgerichten; doch nach Auffassung des Oberlandesgerichtes München scheide eine Strafbarkeit des Glücksspiels in Bayern trotz des Staatsmonopols aus, soweit eine europarechtliche Erlaubnis vorliege, was vor allem für die sogenannten Oddset-Wetten gelte.

Quelle