OLG Karlsruhe weist Revision der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe als unbegründet zurück
Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe hat sich der ständigen Rechtsprechung angeschlossen, wonach die grenzüberschreitende Sportwettenvermittlung an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher während der Übergangszeit nicht strafbar war. Das Amtsgericht Karlsruhe hatte einen Sportwettenvermittler, der Wetten für ein in Malta staatlich konzessioniertes Buchmacherunternehmen vermittelt hat, aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die dagegen eingelegte Revision hat das OLG Karlsruhe nunmehr als unbegründet verworfen.
Das Gericht stützt seine Entscheidung auf sowohl Verfassungs-sowie Europarechtlichen Überlegungen. Es führte in der mündlichen Urteilsbegründung aus, dass es auf die angebliche Umsetzung der Maßgaben der staatlichen Lottogesellschaft weder aus Verfassungs- noch Europarechtlicher Sicht ankomme. Das vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28.06.2006 erkannte Regelungsdefizit könne im Strafrecht durch Handeln Dritter (hier die Lottogesellschaft) nicht beseitigt werden, Art. 103 II, 104 GG. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH könne auch ein Europarechtliches Regelungsdefizit nur durch neue Europarechtskonforme Gesetze geheilt werden und nicht durch bloßes Verwaltungshandeln. Somit scheide eine Strafbarkeit aus, weil § 284 StGB kein Verfassungs- und Europarechtswidriges Staatsmonopol schützen könne.
Sobald die Urteilsgründe schriftlich vorliegen, wird die Entscheidung auf der Homepage www.vewu.de veröffentlicht.
Das Verfahren wurde auf Seiten der Verteidigung durch Rechtsanwalt Dieter Pawlik geführt.
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