Das LG München (Urt. v. 11.03.2008 - Az.: 33 O 1694/08) hat entschieden, dass der staatliche Anbieter Lotto Bayern nicht für seine Jackpot-Angebote im Internet werben darf.
Wenig überraschend ist, dass ein Urteil bereits wieder einmal instrumentalisiert wird, um die eigene Rechtsmeinung zu untermauern und sämtliche sonstigen Aspekte geflissentlich ignoriert werden. Siehe hierzu die anschauliche Nachricht der staatlichen Lotterieverwaltung Bayern. In der Instrumentalisierung und Zweckentfremung stehen sich sowohl die Befürworter als auch die Kritiker des staalichen Glücksspiel-Monopols in nichts nach.
So ist es auch wenig erstaunlich, dass aus dem Urteil bereits zahlreiche Rückschlüsse vom Präsidenten der staalichen Lotterieverwaltung gezogen werden, obgleich die schriftlichen Entscheidungsgründe, aus denen sich eine solche Interpretation ergeben könnte, erst in einigen Monaten vorliegen werden.
In ihrer Mitteilung verweist Lotto Bayern auch auf eine Entscheidung aus dem alten Jahr:
"Bereits unter der Geltung des alten Lotteriestaatsvertrags war der Versuch gescheitert, es der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern zu verbieten, über Jackpots zu informieren, die größer als € 9.999.999,- sind.
Der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I fehlten Anhaltspunkte für ein solches Verbot im Gesetz. Die Klägerin verwechsle ihre persönliche Sicht von der Gefährlichkeit zweistelliger Jackpots mit derjenigen des Gesetzgebers, urteilte das Gericht bereits im vergangenen Jahr in einem entsprechenden Klageverfahren. Maßgeblich sei, dass der Gesetzgeber bei der Jackpotwerbung für Lotto von entsprechenden Werberestriktionen abgesehen habe, so die Richter."
Gemeint ist damit das Urteil des LG München I (Urt. v. 29.03.2007 - Az.: 4 HK O 18116/06).
Wie die aktuelle Entscheidung zeigt, ist dieses Urteil aber nicht übertragbar, da zum damaligen Zeitpunkt der Lotterie-Staatsvertrag und nicht der heutige Glücksspiel-Staatsvertrag (GlüStV) galt. Durch die zum 01.01.2008 in Kraft getretene Reform haben sich somit die gesetzlichen Bestimmungen grundlegend geändert.
So wurde u.a. § 5 Abs.3 GlüStV eingeführt, der ausdrücklich die Werbung für öffentliches Glücksspiel - sei es nun staatlich oder privat - u.a. im Internet verbietet.
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