Europäischer Gerichtshof entscheidet über Glücksspielstaatsvertrag
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht legt Frage der Zulässigkeit des Sportwettenmonopols vor
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig hat durchgreifende Zweifel an dem Glücksspielstaatsvertrag geäußert und einen Streit über das staatliche Sportwettenmonopol dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (Beschluss vom 30. Januar 2008, Az. 12 A 102/06). Geklagt hatte ein in Gibraltar ansässiges Unternehmen, das dort eine staatliche Lizenz für Online-Wetten besitzt. Die Firma will auch in Schleswig-Holstein binnengrenzüberschreitend über das Internet Sportwetten anbieten. Einen entsprechenden Antrag hatte das Land jedoch mit dem Verweis auf das staatliche Monopol für Lotterien und Sportwettenabgelehnt. Dagegen hatte das Unternehmen bereits 2006 Klage eingereicht. Die Firma berief sich auf die durch den EG-Vertrag garantierte Dienstleistungsfreiheit. Diese Grundfreiheit darf nur durch zwingende Gründe des allgemeinen Wohls eingeschränkt werden.
Das Verwaltungsgericht hat rechtliche Bedenken geäußert, ob die dem Länder-Staatsvertrag zugrunde liegende Absicht der Prävention von Spielsucht und des Jugendschutzes nur im Bereich von Lotterie und Sportwetten private Anbieter ausschließen darf. Denn andere bundesgesetzlich geregelte Glücksspiele, wie z.B. Automatenspiele unterliegen nicht solchen Beschränkungen. Diese inkonsistente Regelung ist europarechtlich bedenklich.
Das Verwaltungsgericht in Schleswig ist nach den Verwaltungsgerichten Köln, Stuttgart und Gießen das nunmehr vierte deutsche Verwaltungsgericht, das Zweifel an dem staatlichen Wettmonopol geäußert und den EuGH einen entsprechenden Fall vorgelegt hat. Es sind nunmehr acht Verfahren beim EuGH anhängig, wobei die jeweils drei Verfahren der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Gießen verbunden worden sind. Das neue Verfahren aus Schleswig betrifft ausdrücklich die neue Rechtslage nach dem zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag und die nach Ansicht des Verwaltungsgerichts weiterhin nicht konsistente rechtliche Regelung des Glücksspielbereichs.
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