Ich habe mal das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag
in Baden-Württemberg hinsichtlich Strafen gegen Internetspieler durchforstet.

Im § 17 werden die Strafen bzw. Ordnungswidrigkeiten geregelt.



Fünfter Abschnitt

Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen

§ 17
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ein öffentliches Glücksspiel veranstaltet, vermittelt
oder durchführt, ohne eine nach diesem Gesetz erforderliche
Erlaubnis zu besitzen,

2. als Veranstalter, Vermittler oder Durchführer eines
öffentlichen Glücksspiels den in der Erlaubnis ge-
troffenen Regelungen zum Jugendschutz zuwiderhandelt,

3. für unerlaubte Glücksspiele wirbt,

4. seiner Aufklärungspflicht aus § 7 GlüStV nicht nachkommt,

5. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GlüStV die erforder-
lichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt
oder verlangte Unterlagen und Hinweise nicht vorlegt,

6. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV als Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut vollziehbaren Untersagungsverfügungen
der zuständigen Behörde nicht nachkommt,

7. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV als Dienste-
anbieter vollziehbaren Untersagungsverfügungen der
zuständigen Behörde nicht nachkommt,

8. gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer
behördlichen Erlaubnis nach § 17 GlüStV verstößt

9. der Pflicht zur Anzeige einer vorgesehenen Veranstaltung
bei der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 2
Halbsatz 2 nicht rechtzeitig nachkommt,

10. als gewerblicher Spielvermittler einer Anforderung
des § 19 GlüStV zuwiderhandelt,

11. als gewerblicher Spielvermittler den Bericht nach § 15
Abs. 3 nicht oder verspätet vorlegt,

12. entgegen §§ 20, 21 Abs. 3 oder § 22 Abs. 2 GlüStV
gesperrte Spieler an den dort genannten Glücksspielen
ohne die erforderliche Identitätskontrolle teil-
nehmen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 500 000 € geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde,
die für die Durchführung der verletzten Vorschrift
zuständig ist.


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In diesem Abschnitt ist NICHTS über Sanktionen gegen die Spieler
selbst geregelt, ergo kann es keine Strafmaßnahmen gegen Internettipper geben.

Es werden lediglich die Veranstalter, eventuell auch Kreditinstitute und Provider, mit Strafen bedroht.