Zwangsgeld darf nicht beigetrieben werden, wenn die Untersagungsverfügung derzeit nicht mehr vollzogen werden darf
Einem Vermittler von privaten Sportwetten wurde vom Land Niedersachsen im Juni 2006 die Fortführung seiner Geschäftstätigkeit unter Androhung eines Zwangsgeldes von 10.000,- € untersagt. Einen neben der Klage am 20.06.2007 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte das VG Braunschweig zunächst abgelehnt. Im Herbst 2007 nahm die zuständige Behörde an, dass der Vermittler trotzdem weiterhin tätig sei und setzte das Zwangsgeld gegen ihn fest. Von dem Vermittler eingelegte Rechtsmittel gegen die Festsetzung hatten im Jahre 2007 keinen Erfolg.
Nachdem bekannt wurde, dass das VG Braunschweig nach Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrages seine Rechtsauffassung geändert hat und nunmehr der Auffassung ist, dass weder der Staatsvertrag noch das Niedersächsische Ausführungsgesetz die Maßgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts erfüllen, hat der Unterzeichner für den Vermittler um einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel ersucht, die niedersächsische Behörde zu verpflichten, von der Beitreibung des Zwangsgeldes abzusehen, bis über seine Klage entschieden ist.
Mit Beschluss vom 10.06.2008 – AZ 5 B 93/08 – ist das VG Braunschweig den entsprechenden Anträgen gefolgt. Die Kammer setzte die Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung vom Juni 2006 aus und wies die Behörde an, von der Beitreibung des Zwangsgeldes abzusehen.
Das Gericht betonte, dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes und dessen Beitreibung die Bedeutung eines Beugemittels und nicht einer Strafmaßnahme habe. Es ist nicht mit dem Zweck des Zwangsgeldes und dem Übermaßverbot zu vereinbaren, die Vollstreckung noch zuzulassen, wenn die Beugefunktion derzeit nicht erfüllt werden kann, weil die Grundverfügung nicht mehr vollstreckbar ist.
Die Entscheidung des VG Braunschweig wird unter www.vewu.com im Volltext veröffentlicht.
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