Verwaltungsgericht Freiburg entscheidet nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages (01.01.2008) zugunsten privater Sportwettenvermittler
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat in einem durch die Bielefelder Kanzlei KARTAL geführten Eilverfahren mit Beschluss vom 13.05.2008 (Aktenzeichen: 3 K 283/08) zugunsten eines privaten Sportwettenvermittlers entschieden.
In seinen ersten Beschlüssen nach dem am 01.01.2008 In Kraft getretenen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen (GlüStV) geht das Verwaltungsgericht Freiburg davon aus, dass die seit Januar 2008 geltende gesetzliche Neuregelung des Sportwettenmonopols eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) und deshalb europarechtswidrig sei.
Insbesondere sei auch nicht ersichtlich, dass von der Sportwettenvermittlung durch den Antragsteller derzeit konkrete Gefahren ausgingen. Der Veranstalter, für den der Antragsteller vermittle, sei durch seine (österreichische) Konzession Beschränkungen unterworfen. Bei möglichen künftigen Gefahren durch die Sportwettenvermittlung des Antragstellers kann gewerberechtlich gegen ihn vorgegangen werden. (vgl. in diesem Sinne: VG Berlin, Beschl. V. 02.04.2008 – VG 35 A 52.08 -, S. 39; VG Braunschweig, Beschl. v. 10.04.2008 – 5 B 4/08 – S. 20).
Der Unterzeichner weist darauf hin, dass mittlerweile mit dem Verwaltungsgericht Freiburg das 7. Verwaltungsgericht (VG Neustadt a. d. W., VG Kassel, VG Berlin, VG Braunschweig, VG München, VG Trier) seine Rechtsprechung zugunsten privater Vermittler geändert hat.
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