Sportwettvermittler erhält Schadensersatz vom Land NRW
In einem durch die Rechtsanwaltskanzlei Bongers geführten Verfahren vor dem Landgericht Dortmund hat ein Betreiber einer Sportwettvermittlungsagentur, der diese Wetten an ein ausländisches Unternehmen vermittelt hatte, im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs einen Schadenersatzanspruch von 30.000,00 € zugesprochen bekommen, den das Land NRW nunmehr an den Kläger zu entrichten hat.
Der Kläger hatte Ende 2003 eine Annahmestelle für Sportwetten in der Stadt Essen eröffnet. Im Mai 2004 erfolgte eine Durchsuchung seiner Betriebsstätte aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Essen, wobei zahlreiche, betriebsnotwendige Unterlagen und Gegenstände beschlagnahmt worden waren. Nahezu zeitgleich erging eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung durch die Stadt Essen, wonach ihm die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde.
Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 13.10.2005 vom Tatvorwurf der Veranstaltung eines illegalen Glücksspiels freigesprochen. Im Anschluss wurde ihm auf seinen Antrag ein Entschädigungsanspruch nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz zuerkannt. Nachdem der Sportwettvermittler seine Schadenersatzansprüche, insbesondere seinen entgangenen Gewinn mit ca. 41.000,00 € gegenüber der Staatsanwaltschaft beziffert hatte, wurden die Ansprüche durch die Staatsanwaltschaft zunächst zurückgewiesen. Im Anschluss wurde durch die Kanzlei des Unterzeichners Klage zum Landgericht Dortmund erhoben, wobei der Schadenersatzanspruch in vorgenannter Größenordnung weiterverfolgt worden ist. Das Landgericht Dortmund hat dann im Rahmen des Verfahrens einen Hinweis- und Auflagenbeschluss verkündet, wonach das Gericht den Anspruch des Klägers auf Erstattung des entgangenen Gewinns dem Grund nach für gegeben hielt. Insbesondere habe der Kläger den Gewinn nicht unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot erlangt, da die Tätigkeit nicht strafbar war. Die Kammer des Landgerichts Dortmund hat dabei explizit auf das Urteil des Bundesgerichtshofes in Strafsachen vom 16.08.2007 verwiesen. Dort hatte der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in einem ebenfalls vom Unterzeichner geführten Verfahren deutlich gemacht, dass vor dem 28.03.2006 – der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – weder von einem objektiven, noch von einem subjektiven strafbaren Verhalten bei der Vermittlung von Sportwetten ausgegangen werden könne.
Besonders bemerkenswert ist weiter, dass das Gericht in diesem Hinweisbeschluss auch zur gleichzeitig ergangenen Ordnungsverfügung der Stadt Essen Stellung nahm. Diesbezüglich führte das Gericht aus, dass die damalig angeordnete sofortige Vollziehung der Behörde rechtswidrig war, so dass der Strafrechtsentschädigungsanspruch selbst dann bestehen würde, wenn die Ordnungsverfügung der dortigen Stadt damals vollzogen worden wäre.
Unter Berücksichtigung dieses Hinweis- und Auflagenbeschlusses ist es nunmehr zum Abschluss eines verbindlichen Vergleichs vor dem Landgericht Dortmund gekommen, wonach der Wettannahmestellenbetreiber 30.000,00 € Schadenersatz vom Land Nordrhein-Westfalen erhält.
Die Entscheidung ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil hier erstmals im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ein Schadenersatzanspruch eines Sportwettvermittlers in dieser Größenordnung zuerkannt worden ist.
Sollten sich behördliche Maßnahmen auch für die darauffolgenden Jahre im Ergebnis als rechtswidrig erweisen, dürften weitere, nicht unerhebliche Schadenersatzansprüche auf die Kommunen und Länder zukommen.
Guido Bongers Rechtsanwalt
Kontakt: Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Rechtsanwalt Guido Bongers Ludwigstr. 12 D - 61348 Bad Homburg
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