Hier noch eine Mitteilung prozessführender Anwälte zum gleichen Sachverhalt:
Das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. W. hat in einem durch die Bielefelder Kanzlei KARTAL geführten Eilverfahren mit Beschluss vom 05.03.2008 (Aktenzeichen: 5 L 1431/07) zugunsten eines privaten Sportwettenvermittlers entschieden.
In seinen ersten Beschlüssen nach dem am 01.01.2008 In Kraft getretenen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen (GlüStV) geht das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. W. davon aus, dass die seit Januar 2008 geltende gesetzliche Neuregelung des Sportwettenmonopols den verfassungs- und europarechtlichen Anforderungen an ein staatliches Wettmonopol nicht in hinreichendem Maß Rechnung trage.
Das Sportwettenmonopol in Rheinland-Pfalz begegne erheblichen verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Bedenken.
Das Gericht ist der Ansicht, dass die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Monopols in Rheinland-Pfalz nicht konsequent am Ziel der Begrenzung und Bekämpfung von Wettsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtet sei, wie es das Bundesverfassungsgericht gefordert hatte.
Es fehle hierfür insbesondere an ausreichenden rechtlichen Vorgaben zur Ausgestaltung des (Monopol-) Vertriebssystems. Es sei zudem nicht erkennbar, dass die organisatorischen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an ein mit einer Monopolregelung zu vereinbarendes Vertriebssystem in Rheinland-Pfalz derzeit hinreichend beachtet werden. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind mittlerweile zwei Jahre vergangen, ohne dass ein Strategiewechsel für den Betrieb der Annahmestellen sichtbar geworden sei, der annehmen ließe, dass die Vermittlung von Sportwetten nunmehr eine Organisationsstruktur erhalte, die erkennbar im Sinne einer Einschränkung erfolgt und damit die Ausrichtung des Wettmonopols am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht im Hinblick auf den Vertrieb gewährleiste.
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