Niedersächsisches OVG hebt Beschluss des VG Oldenburg auf und stellt aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Widerruf einer gaststättenrechtlichen Genehmigung wegen "unerlaubter Sportwetten" her
Auch das Niedersächsische OVG reiht sich in die lange Liste der Gerichte ein, die die aufschiebende Wirkung der Rechtmittel gegen glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen wiederherstellen. So hat das OVG mit Beschluss vom 19.05.2008 (AZ: 7 ME 68/08) einen anders lautenden Beschluss des VG Oldenburg vom 01.04.2008 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine gaststättenrechtliche Widerrufsverfügung wiederhergestellt.
Das OVG hält den Ausgang des Hauptsacheverfahren für offen und stellt zunächst fest, dass das VG Braunschweig mit beachtlichen Gründen Zweifel an der Verfassungs- und Gemeinschaftskonformität der neuen Rechtslage ab dem 01.01.2008 hat. Auf der Ebene der Interessenabwägung überwiegt jedoch das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers dem Vollzugsinteresse der Stadt Cloppenburg bereits deshalb, weil bis heute keine Unzulänglichkeiten bei privaten Sportwettenvermittlern im Bezug auf Spielsucht und Jugendschutz aufgetreten sind.
Der Senat fordert somit wegen der divergierenden Rechtsprechung zu diesem Thema für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Verfügung wegen "unerlaubter Sportwetten" das Vorliegen einer _konkreten_ Gefahr, die über die behauptete Straftat bzw. Rechtswidrigkeit der Tätigkeit als solche, hinausgeht. Dies hatte bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 27.04.2005 (1 BvR 223/05) gefordert.
Der Beschluss ist unter www.vewu.de im Volltext abrufbar.
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