Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 14.03.2008 - 10 L 212/08.GI - in einem von der Rechtsanwaltssozietät Redeker Sellner Dahs & Widmaier geführten Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines privaten Sportwettvermittlers, der Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten Veranstalter vermittelt, angeordnet und damit klargestellt, dass es ungeachtet seiner ablehnenden Abänderungsentscheidungen (vgl. Beschl. v. 09.01.2008 - 10 G 4285/07) im Jahr 2008 weiterhin Eilrechtschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO gewährt.
Trotz der sich aus der Regelung § 9 Abs. 2 GlüStV ergebenden grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage ist das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass die Interessen des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung überwiegen. Zur Begründung beruft sich das Verwaltungsgericht auf seine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf Grundlage des neuen Rechts erlassenen Untersagungsverfügung. Nach Auffassung des Gerichts spricht viel dafür, dass auch die ab dem 01.01.2008 in Kraft getretenen Normen des Glückspielstaatsvertrages sowie des Hessischen Glückspielgesetzes als dem Gemeinschaftsrecht widersprechend anzusehen sind. Eine Anwendung scheide wegen dem Vorrang des Gemeinschaftsrecht daher aus. Das Verwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf sein an den Europäischen Gerichtshof gerichtetes Vorabentscheidungsersuchen (Beschl. v. 07.05.2007 - 10 E 13/07) und betont abermals, dass nach seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht die konkrete Ausgestaltung des nationalen Glücksspiel- und Lottomarkts wegen der bestehenden Inkohärenzen den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht genügt.
Das Inkrafttreten des Hessischen Glücksspielgesetzes vom 12.12.2007 nebst dem Glückspielstaatsvertrag erachtet das Verwaltungsgericht insoweit als unbeachtlich, da eine materielle Änderung der Rechtslage hiermit nicht verbunden sei. Inhaltlich ergebe sich insoweit keine Änderung der Rechtslage in Bezug auf die zweifelhafte Gemeinschaftsrechtskonformität der nationalen Glücksspiel- und Lottoregelungen. Angesichts der erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Untersagungsverfügung sei deshalb die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen.
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